AfD-Mitgliedern darf Waffenerlaubnis entzogen werden
Wer Teil der AfD Sachsen-Anhalt ist – oder sie unterstützt –, kann seine waffenrechtliche Erlaubnis verlieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt klargestellt. »Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren«, teilte das Gericht mit . Die Waffenbehörden hätten nun eine rechtssichere Grundlage, die waffenrechtliche Erlaubnis bei AfD-Mitgliedern zu entziehen, sagte ein Sprecher des Gerichts der Nachrichtenagentur dpa. Das Urteil ist rechtskräftig, laut Sprecher ist nur noch der Weg einer Verfassungsbeschwerde möglich. Seit Monaten suchen die Innenminister nach Wegen, um Verfassungsfeinde zu entwaffnen . Viele Behörden halten die Mitglieder der AfD für Verfassungsfeinde. Im konkreten Fall hatte die zuständige Polizeiinspektion drei Personen die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen. Sie sollen Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt sein. Alle drei waren gegen die Entscheidung vorgegangen. Die Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg lehnte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt jedoch ab. Damit steht nun rechtskräftig fest, dass die Kläger als Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des AfD-Landesverbands »nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen«, wie es hieß. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung, um in Deutschland mit Waffen umzugehen, sie zu besitzen oder zu tragen. Als waffenrechtlich unzuverlässig gilt, wer eine Vereinigung unterstützt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Diese Regelung könne sowohl auf einfache Parteimitglieder der AfD Sachsen-Anhalt als auch auf aktive Unterstützer angewendet werden, stellte das Gericht klar. Die Kläger hatten sich erfolglos auf das »Parteienprivileg« im Grundgesetz berufen und betont, waffenrechtliche Nachteile wegen einer Parteizugehörigkeit dürften erst eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei offiziell verboten habe. Zudem bestritten sie, dass die AfD Sachsen-Anhalt verfassungsfeindlich ausgerichtet sei. Mögliche Ausnahme: Anstehender Parteiaustritt Das Oberverwaltungsgericht in Sachsen-Anhalt entschied jedoch: Für die Einschätzung, ob eine Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, komme es auf das Gesamtbild der Partei an. Dieses werde »maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt«, hieß es. »Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde«, so das Gericht. Auch eine systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie ein stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen gehe über zulässige Kritik hinaus und stelle einen Angriff auf das Demokratieprinzip dar. Die Richter zeigen in ihren Entscheidungen auch den Weg für eine Ausnahme auf. Diese sei möglich, wenn »besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt«. Man müsste etwa nachweislich aktiv menschenverachtenden Äußerungen oder Verletzungen des Demokratieprinzips entgegentreten oder unmittelbar davorstehen, die Partei zu verlassen. In Sachsen-Anhalt könnte erstmals die AfD die absolute Mehrheit holen, mehrere andere Parteien müssen um ihren Einzug ins Parlament bangen. Welche Partei am ehesten Ihre Positionen vertritt, finden Sie mit dem Wahl-O-Mat heraus.