Agentur für Arbeit: Jobcenter können künftig Alkohol beim Bewerbungsgespräch ahnden
Jobcenter können ab Juli Leistungsempfänger sanktionieren, wenn sie ungepflegt oder unter Alkoholeinfluss zum Vorstellungsgespräch erscheinen. Das geht aus einer aktualisierten Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter hervor. Zuerst hatte die Bild-Zeitung berichtet. Empfängern von Sozialleistungen wie der neuen Grundsicherung können demnach in einem solchen Fall künftig Leistungen gekürzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit stuft das als Pflichtverletzung ein. Diese Verletzungen sind in Paragraf 31 des Sozialgesetzbuches II geregelt. Sie liegen etwa vor, wenn Personen durch negatives Verhalten verhindern, dass sie von einem Arbeitgeber eingestellt werden. »Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn leistungsberechtigte Personen stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt«, hieß es in der Weisung. Wer Pflichtverletzungen begeht, kann seine Leistungen gekürzt bekommen.