BayVerfGH verhängt maximale Missbrauchsgebühr von 3.000 Euro
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat die Verfassungsbeschwerde eines Mannes abgewiesen und ihm die maximale Verfahrensgebühr in Höhe von 3.000 Euro auferlegt (Entsch. v. 23.09.2026, Az. 9-VI-25). Es liegt die Vermutung nahe, dass das Gericht den Mann mit der ungewöhnlich hohen Gebühr für die ungeprüfte Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) abgestraft hat. Einen konkreten Bezug stellt der Gerichtshof in seiner Entscheidung aber nicht her.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Sorgerechtsstreit, in dem ein Familiengericht den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für sein Kind nach § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgelehnt hatte. Nachdem der Mann auch in der letzten fachgerichtlichen Instanz gescheitert war, wandte er sich per Verfassungsbeschwerde an den BayVerfGH.
Er machte formelle und materielle Verstöße gegen die Bayerische Verfassung geltend. Er reichte dabei einen sehr umfangreichen Schriftsatz mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen ein, die die Verfassungsbeschwerde des Mannes untermauern sollten. Darunter führte er auch einige Entscheidungen des BayVerfGH selbst an, aus denen er Rechtsgrundsätze ableitete, die seine Argumentation stützen sollten.
Das Problem an der Sache: Die zitierten Urteile befassten sich entweder mit völlig anderen Rechtsfragen oder existierten überhaupt nicht.
Gerichtshof verhängt Maximalgebühr
Der Gerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde deshalb als unzulässig ab und stellte fest, dass sie den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 S. 1 VfGHG nicht genüge. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten habe der Vater nicht ausreichend dargelegt. Doch auch in materieller Hinsicht sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte willkürlich entschieden hätten. Darauf beschränke sich jedoch die Kontrolle des Gerichtshofes, wenn es inhaltlich alleine um die Anwendung von Bundesrecht geht, so der BayVerfGH. Im Übrigen sei der Verfassungsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht, wie die Münchener Richter:innen betonten.
Dann wird es interessant: Art. 27 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) sieht für die Kostenfrage die Möglichkeit vor, wegen unzulässiger Beschwerden eine Gebühr zu verhängen. Es handelt sich um eine – wenn auch nicht als solche bezeichnete – Missbrauchsgebühr, ähnlich derjenigen aus § 24 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). In seltenen Fällen hat etwa auch schon das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr verhängt, den maximalen Rahmen von bis zu 2.600 Euro nutzt es dabei noch seltener aus.
Insofern ist besonders interessant, dass der BayVerfGH den bayerischen Gebührenrahmen vollständig ausschöpft und dem Mann die Höchstsumme von 3.000 Euro auferlegt. Eine Begründung für die Summe liefert der Gerichtshof nicht, sondern stellt schlicht fest: "Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 3.000 Euro aufzuerlegen".
Folgen eines KI-Schriftsatzes offen gelassen
Dabei ließ der Gerichtshof ausdrücklich offen, welche konkreten Folgen von KI erfundene Rechtsgrundsätze und Fundstellen für die Beurteilung einer Beschwerde haben. Da es sich nicht um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelte, war der Rechtsbehelf nicht bereits wegen der vermuteten Verwendung von KI unzulässig. Die Beschwerde habe schlicht nicht den Begründungsanforderungen genügt und im Übrigen den Prüfungsmaßstab überschritten, stellte der BayVerfGH nüchtern fest.
Eine Randbemerkung ließ sich das Gericht an einer Stelle jedoch trotzdem nicht nehmen: "Es kommt damit nicht darauf an, inwieweit das darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch entwertet wird, dass er – wohl aufgrund Zuhilfenahme sog. halluzinierender KI – seine dortige Begründung […] auf frei erfundene angebliche Rechtsprechungsgrundsätze des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gestützt hat."
Nicht ausgeschlossen erscheint daher, dass die KI-Fabulierungen in der Beschwerdebegründung die Höhe der Gebühr jedenfalls mitbestimmt haben.
Immer mehr Gerichte beklagen die überfordernde Flut von KI-Schriftsätzen und sehen akuten Handlungsbedarf. Das Bundesjustizministerium hat bereits entsprechende Gesetzesänderungen angekündigt.
tas/LTO-Redaktion
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