DAX +0,15 % 26.338,61 Pkt 18:00:00 MDAX +0,29 % 32.356,98 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 -0,14 % 6.530,45 Pkt 18:00:00 Dow Jones -0,71 % 53.459,78 Pkt 22:42:57 S&P 500 -0,69 % 7.745,06 Pkt 22:42:27 Nasdaq -0,59 % 26.644,91 Pkt 23:15:59 Nikkei -0,37 % 68.964,52 Pkt 02:48:00 Gold +0,28 % 4.486,40 USD 02:52:55 Silber +0,21 % 66,37 USD 02:51:58 Brent +0,23 % 91,08 USD 02:47:05 WTI +0,41 % 84,85 USD 02:52:29 Bitcoin -0,31 % 64.289,65 USD 03:02:59 EUR/USD +0,10 % 1,15850 USD 03:02:57 EUR/GBP +0,05 % 0,85480 GBP 03:03:02 EUR/CHF -0,16 % 0,93900 CHF 03:03:02 EUR/JPY +0,23 % 184,695 JPY 03:03:02

Bereich auf der Aida zu klein

Nation

Anzeige Für mehr juristische Qualität in der Google-Suche, fügen Sie LTO ihren "bevorzugten Quellen" hinzu. Es dauert nur zwei Klicks. Was ein Reiseveranstalter im Internet über sein Schiff zeigt, kann den Inhalt des Reisevertrags mitprägen. Das gilt auch dann, wenn die Angaben weder im Prospekt noch in den Buchungsunterlagen auftauchen. Das hat das Landgericht (LG) Rostock im Streit um die Größe eines FKK-Bereichs auf einem der bekannten Aida-Schiffe entschieden (Urt. v. 14.08.2026, Az. 1 O 169/26). Bei der Buchung wies der abrufbare Deckplan einen deutlich größeren FKK-Bereich aus, als später tatsächlich an Raum zur Verfügung stand. Das Gericht sprach dem klagenden Paar deshalb fünf Prozent Reisepreisminderung zu, also 3.430 Euro. Das Paar hatte die Reise im Februar 2024 für insgesamt 68.600 Euro gebucht. Geplant war sie von November 2025 bis März 2026. Damals verfügte das Schiff wirklich noch über einen großzügigen FKK-Bereich mit Whirlpool, Dusche und Sonnendach. Eine nähere Beschreibung fand sich zwar weder in den Buchungsunterlagen noch im Reiseprospekt. Das Paar hatte sich bei seiner Entscheidung aber auch an den aktuellen Deckplänen orientiert, die der Veranstalter im Internet veröffentlicht hatte. Darauf waren Lage und Größe des damaligen FKK-Bereichs zu erkennen. Nach der Buchung wurde das Schiff in den Jahren 2024 und 2025 umgebaut. Aus dem bisherigen, für alle Passagiere zugänglichen FKK-Bereich wurde ein sogenanntes Skydeck, das nur noch Suitengäste nutzen durften. Das Paar hatte keine Suite gebucht und musste deshalb auf den neuen allgemeinen FKK-Bereich ausweichen. Der lag an einer anderen Stelle des Decks und war deutlich kleiner. Auch gab es weder ein Sonnendach noch eine Dusche oder einen Whirlpool. Damit wollte sich das Paar nicht abfinden und verlangte 15.000 Euro vom Reisepreis zurück. Dabei bemängelte es nicht nur den geschrumpften FKK-Bereich: Im Vergleich zu früheren Reisen auf demselben Schiff gab es auch ein Buffetrestaurant weniger. Außerdem wurde für die Saunanutzung nun ein Entgelt fällig. Beigefügtes Informationsmaterial darf Erwartungen wecken Die Urlauber stützten sich dabei auf §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ist eine Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis nach § 651m BGB für die Dauer des Mangels mindern. Hat er bereits den vollen Preis gezahlt, muss der Veranstalter den zu viel gezahlten Betrag erstatten. Wie hoch die Minderung ausfällt, richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der tatsächlich erbrachten Reise. Entscheidend war deshalb, welchen Zustand des FKK-Bereichs das Paar aufgrund des Reisevertrags erwarten durfte. Das LG stellte sich insoweit auf dessen Seite: Der Bereich habe im Wesentlichen so gelegen und bemessen sein müssen, wie es der bei der Buchung im Internet abrufbare Deckplan zeigte. Dass Größe und Ausstattung in den Buchungsunterlagen nicht ausdrücklich zugesichert worden waren, ist aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Denn wenn ein Reiseveranstalter im Internet selbst frei zugänglich über die Angebote auf seinen Schiffen informiert, könne er damit eine berechtigte Erwartung wecken. Solche Angaben könnten deshalb auch den Vertragsinhalt beeinflussen, findet das LG. Wird das Angebot zwischen Buchung und Reiseantritt erheblich eingeschränkt, müsse der Veranstalter die Passagiere vor dem Antritt darauf hinweisen. Das Paar durfte daher davon ausgehen, auf dem Schiff einen FKK-Bereich vorzufinden, der dem bei der Buchung veröffentlichten Deckplan auch im Großen und Ganzen entsprach, denn so einen Hinweis erhielt es vorab vom beklagten Reiseveranstalter nicht. 15.000 Euro gibt es aber nicht Ganz so teuer wurde es für den Veranstalter aber nicht. Zwar war die Verkleinerung des FKK-Bereichs nach Auffassung des LG keine komplett unbedeutende Einschränkung. Denn wer sich für FKK interessiert, müsse einen deutlich kleineren Bereich ohne Whirlpool, Dusche und Sonnendach nicht einfach so hinnehmen. Weil der FKK-Bereich aber nur eines von zahlreichen anderen Unterhaltungsangeboten der Kreuzfahrt war, hielt das Gericht aber schon eine Minderung von fünf Prozent für angemessen. Von den verlangten 15.000 Euro blieben damit lediglich 3.430 Euro übrig. Auch die geringere Zahl an Buffetrestaurants und die nun kostenpflichtige Sauna rechtfertigten keine höhere Minderung. Insoweit stützte das Paar seine Erwartungen nämlich nur darauf, wie das Angebot bei seinen früheren Reisen auf demselben Schiff ausgesehen hatte. Solche persönlichen Erfahrungen werden laut LG aber nicht automatisch Bestandteil eines später geschlossenen Reisevertrags. Anders als beim aktuellen Deckplan fehlte es hier an einer konkreten Information des Veranstalters, auf die sich das Paar bei der Buchung verlassen durfte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. xp/LTO-Redaktion Anzeige

← Zurück zu News

Bereit für Ihre kostenlose E-Mail?

512 MB Speicher, modernes Webmail und ein News-Portal — kostenlos starten.

Jetzt kostenlos registrieren