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Berlin: Auch Ausländer sollen wählen dürfen

Nation

Verfassungsjuristen haben dieser Tage alle Hände voll zu tun. Nach den letzten Landtagswahlen werden Rechtsfragen diskutiert, die an den Grundfesten des Zusammenlebens in Deutschland rütteln. Vor allem die Vergesellschaftungspläne in Berlin halten die juristische Fachwelt auf Trab.

Nun sorgt eine weitere Forderung aus der Bundeshauptstadt für Aufregung: Am Ende ihres Sondierungspapiers, auf Seite 22 von 25, schreiben Die Linke, Grüne und SPD: „Wir setzen uns nachdrücklich für die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts auf kommunaler und Landesebene im Rahmen unserer Kompetenzen für alle Menschen nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland ein.“ Ein Wahlrecht für alle also, die länger als fünf Jahre in Berlin leben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus. Darunter würden auch abgelehnte Asylbewerber fallen.

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In Zahlen ausgedrückt würde das bedeuten, dass rund 600.000 mehr Berliner zur Wahl antreten dürften. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 lebten laut dem Statistikamt Berlin-Brandenburg 663.580 Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft seit fünf Jahren oder länger in der Bundeshauptstadt. Bis zu einer möglichen Rechtsänderung dürfte diese Zahl noch steigen, weil immer mehr Menschen die Fünf-Jahres-Grenze überschreiten, nicht zuletzt die vielen Ukrainer, die hierzulande seit 2022 Schutz suchen.

Gutachten: Wahlrecht ohne deutschen Pass verfassungswidrig

Das Vorhaben folgt einem einfachen Argument. Wer in Berlin lebt und von politischen Entscheidungen betroffen ist, soll auch mitentscheiden können. Teilhabe dürfe „niemals eine Frage des Passes sein“, steht im Sondierungspapier. Uneigennützig ist die rot-grün-rote-Forderung aber nicht. Die drei Parteien würden von der Wahlrechtsänderung wahrscheinlich profitieren. Sollten mehr Ausländer wählen, würden sie ihre Stimmen vermutlich am ehesten denjenigen geben, die sich für eine liberale Migrationspolitik einsetzen.

Es ist auch nicht der erste Vorstoß in diese Richtung. 2022 brachten die Fraktionen der SPD, Grünen und Linkspartei im Berliner Abgeordnetenhaus einen gemeinsamen Antrag ein, der eine Bundesratsinitiative für ein Ausländerwahlrecht forderte. Der Antrag wurde wegen der Wiederholungswahl zwar nie beschlossen. Trotzdem befasste sich der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses auf Bitten der AfD mit der rechtlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens. Das Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig: Ein Wahlrecht für Menschen ohne deutschen Pass wäre unzulässig.

Dreh- und Angelpunkt ist Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort heißt es, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Der Begriff des Volkes ist also zentral für die Frage, wer in Deutschland wahlberechtigt ist. 1990 stellte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung klar, dass damit nur deutsche Staatsbürger gemeint sind. Ein allgemeines Ausländerwahlrecht schloss es damals aus.

Gleichsetzung von Staatsvolk und deutschen Staatsangehörigen

SPD, Grüne und Linkspartei in Berlin teilen diese Rechtsauffassung nicht. Sie argumentieren, dass das Grundgesetz den Volksbegriff nicht selbst definiere. In Artikel 20 sei gerade nicht vom „deutschen Volk“, sondern nur vom „Volk“ die Rede. Eine Gleichsetzung von Staatsvolk und deutschen Staatsangehörigen erscheine „angesichts der gestiegenen Mobilität in der globalisierten Welt und dem inzwischen anerkannten Charakter Deutschlands als Einwanderungsland nicht mehr zeitgemäß“, heißt es in dem gemeinsamen Antrag aus 2022.

Als weiteres Argument führen sie das kommunale Wahlrecht für EU-Bürger an. Artikel 28 des Grundgesetzes sieht vor, dass bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch „Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“ sind. Es gibt also ein Ausländerwahlrecht, allerdings nur für EU-Ausländer und nur auf kommunaler Ebene. Linkspartei, Grüne und SPD sehen darin einen Beleg dafür, dass es „überholt“ sei, das Volk nur als Gesamtheit aller deutschen Staatsbürger zu verstehen.

Auch die Berliner Landesverfassung steht dagegen

Der wissenschaftliche Dienst des Abgeordnetenhauses hält dagegen und verweist in seinem Gutachten auch auf andere, wichtige Rechtsvorschriften. Neben dem Grundgesetz enthält auch die Berliner Landesverfassung Regelungen zum Wahlrecht. Laut Artikel 2 ist Träger der öffentlichen Gewalt „die Gesamtheit der Deutschen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben“. Auch Artikel 39 stellt klar, dass wahlberechtigt „alle Deutschen“ sind, „die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz haben“. Ein Ausländerwahlrecht wäre von diesem Wortlaut nicht gedeckt.

Realistisch dürfte die Wahlrechtsänderung also kaum vom Roten Rathaus aus umzusetzen sein, die juristischen Hürden sind in jedem Fall hoch. Theoretisch wäre zwar denkbar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1990 ändert. Denkbar wäre auch, die einschlägigen Vorschriften im Grundgesetz und in der Berliner Landesverfassung zu ändern. Dafür wäre jedoch eine Zweidrittelmehrheit in den Parlamenten und im Bundesrat nötig, also auch die Zustimmung von AfD oder CDU.

Letztere hat den Vorschlag jedoch bereits klar abgelehnt. Günter Krings, stellvertretender Unions-Fraktionsvorsitzender im Bundestag, sagte, Berlin habe „etwas Besseres verdient als eine Koalition, die schon mit ihrem ersten Sondierungspapier gegen das Grundgesetz verstößt“. Für die Linken-Spitzenkandidatin Elif Eralp und ihre „radikalen Berliner Genossen mag es tatsächlich unverständlich sein, dass nun mal nur Deutsche und zum Teil EU-Bürger wählen dürfen“, fügt er hinzu. Von SPD und Grünen hätte er „mehr Treue zum Grundgesetz“ erwartet.

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