Berliner Bezirke dürfen Kurzzeitvermietungen verbieten
Wohnungen in Berliner Milieuschutzgebieten, die früher dauerhaft vermietet worden sind, dürfen anschließend nicht nur noch auf Zeit und möbliert vermietet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag entschieden.
Das sogenannte "Wohnen auf Zeit", also die befristete Vermietung von möblierten Wohnungen und Zimmern in Milieuschutzgebieten, sei eine Nutzungsänderung und müsse deshalb erst vom Bezirk genehmigt werden, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage des Vermieters nun ab, weil der Bezirk die Vermietung auf Zeit untersagen dürfe, wie es hieß - denn die Wohnungen stünden beispielsweise Familien mit Kindern oder einkommensschwachen Haushalten nicht mehr zur Verfügung. Solche Haushalte prägten aber dieses Gebiet, so das Gericht. Würde die befristete Vermietung erlaubt, sei das ein Verstoß gegen die Ziele der Milieuschutzverordnung.
"Der heutige Tag ist ein guter Tag für die Mieter:innen in Berlin", wird der Neuköllner Stadtrat für Stadtentwicklung, Jochen Biedermann (Grüne), in einer Mitteilung seines Bezirks zitiert. Aus seiner Sicht habe das Gericht das Vorgehen des Bezirks "vollumfänglich bestätigt". Biedermann fordert nun, "dass diese Wohnungen unverzüglich wieder regulär vermietet werden."
Der Berliner Senat hatte die Regeln zum Mieterschutz im vergangenen Frühling verschärft. In Milieuschutzgebieten muss befristetes Wohnen von den Bezirken genehmigt werden.
Mit der Genehmigungspflicht für befristete Vermietungen soll vor allem der Missbrauch von Wohnen auf Zeit verhindert und damit bezahlbarer Wohnraum gesichert werden. Ziel der Genehmigungspflicht ist es vor allem, dass etwa gewerbliche Geschäftsmodelle und überteuerte Zwischenmieten nicht mehr genehmigt werden sollen.