Beugehaft für Lina E.: Anwalt von Lina E. kündigt Verfassungsbeschwerde gegen Beugehaft an
Der Anwalt von Lina E. will Verfassungsbeschwerde gegen die für die verurteilte Linksextremistin angeordnete Beugehaft einlegen. »Die Verfassungsbeschwerde wird im Laufe dieser Woche beim Bundesverfassungsgericht eingereicht«, teilte Anwalt Erkan Zünbül mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte die Haft als Zwangsmaßnahme wegen einer verweigerten Zeugenaussage angeordnet, der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sie bestätigt. Lina E. will diese Zwangsmaßnahme jedoch nicht akzeptieren. Im Mittelpunkt der Beschwerde sollen nach Angaben des Anwalts die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts sowie der Grundsatz, sich selbst nicht belasten zu müssen, stehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes füge sich in eine bedenkliche Entwicklung ein, bei der rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zunehmend eingeschränkt würden, sagte Zünbül zur Erklärung. »Ein funktionierender Rechtsstaat misst sich nicht allein an einer effektiven Strafverfolgung, sondern ebenso an der konsequenten Wahrung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligten.« BGH lehnte Beschwerde ab Das OLG Dresden hatte für Lina E. Ende Juni eine sechsmonatige Beugehaft angeordnet. Sie verweigerte im neuen sogenannten Antifa-Ost-Prozess die Aussage als Zeugin gegen die Angeklagten, sie sollte sich zu den Taten äußern, für die sie 2023 verurteilt worden war. Sie begründete das damit, »sie laufe mit sämtlichen denkbaren Angaben Gefahr, sich selbst zu belasten und das Risiko einer erneuten eigenen Strafverfolgung zu begründen«, wie es in der Entscheidung des BGH dazu hieß. Lina E. wurde direkt in Haft genommen. Gegen diese Entscheidung hatte Lina E. bereits beim BGH Beschwerde eingereicht. Der BGH verwarf diese jedoch mit der Begründung, Lina E. könne sich nicht auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, da sie zu den Taten, zu denen sie aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Sie könne durch wahrheitsgemäße Angaben zu den Taten kein Risiko einer erneuten diesbezüglichen Strafverfolgung begründen, da dem das »Doppelverfolgungsverbot« entgegenstehe.