DAX +0,58 % 25.612,03 Pkt 18:00:00 MDAX -0,55 % 32.216,66 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 +1,53 % 6.344,40 Pkt 18:00:00 Dow Jones -1,02 % 52.208,06 Pkt 22:56:30 S&P 500 +0,12 % 7.437,63 Pkt 22:44:35 Nasdaq +0,99 % 25.122,18 Pkt 23:15:59 Nikkei +4,97 % 64.940,82 Pkt 04:04:10 Gold +2,74 % 4.145,10 USD 04:09:05 Silber +1,95 % 58,99 USD 04:07:31 Brent -3,02 % 88,00 USD 03:06:23 WTI -3,05 % 81,88 USD 04:09:10 Bitcoin -0,56 % 64.359,65 USD 04:19:07 EUR/USD +0,44 % 1,15180 USD 04:18:23 EUR/GBP -0,26 % 0,85560 GBP 04:19:12 EUR/CHF -0,44 % 0,92860 CHF 04:19:12 EUR/JPY -1,25 % 184,916 JPY 04:19:11

BGH prüft: Kann privates Petzen ein DSGVO

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Anzeige Wann verstößt es gegen Datenschutzrecht, wenn man private Chat-Nachrichten einer Freundin oder eines Freundes an Dritte weiterleitet? Um diese Frage dreht sich ein Rechtsstreit, der aktuell den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt (Az. I ZR 256/25). Am Donnerstag wurde dazu in Karlsruhe verhandelt. Eine Entscheidung soll voraussichtlich im September fallen. Sie könnte auch auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) lauten. In dem Verfahren klagt eine Frau gegen eine ehemalige Freundin. Die beiden hatten sich bei WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis und Lebensgefährtin des Arbeitgebers weiter. Der Klägerin wurde gekündigt. Von ihrer ehemaligen Freundin verlangt die Frau vor Gericht unter anderem eine Geldentschädigung von 7.500 Euro. Sie sieht in der Weiterleitung der privaten Nachrichten einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Vorinstanzen waren sich dazu uneinig: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt, das dortige Oberlandesgericht (OLG) wies sie später ab. Legt der BGH dem EuGH vor? Im Kern gehe es um die Frage, wann die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO greife, erklärte der Vorsitzende BGH-Richter, Thomas Koch, zu Beginn der Verhandlung am Donnerstag. Danach gelten die strengen Datenschutzregeln nicht für "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten". Das LG sah die Weiterleitung der Chats im konkreten Fall nicht als eine solche ausschließlich persönliche Tätigkeit an. Das OLG war anderer Ansicht. Es ging davon aus, dass es bei der Bewertung darauf ankomme, ob die Weiterleitung im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten stand – was nicht der Fall gewesen sei. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit der Kündigung gerechnet haben möge. In der mündlichen Verhandlung beim BGH am Donnerstag deutete sich an, dass der I. Zivilsenat die Frage nach den Voraussetzungen für die Haushaltsausnahme auch dem EuGH vorlegen könnte. Zum konkreten Verfahren müsste der BGH dann erst nach der Antwort der Luxemburger Richter urteilen. dpa/mk/LTO-Redaktion

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