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BGH zum Erbrecht: Wer darf mit den Moneten rechnen?

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Anzeige Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Erbe erwarten darf, ein Erbe anzutreten, auch wenn der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, dieses aber noch nicht genutzt hat (Veräumnisurt. v. 08.07.2026, Az. IV ZR 256/25). In dem Fall ging es um eine Erbkonstellation mit Kniff. Die Eltern zweiter Kinder hatten einen Erbvertrag mit Rücktritts- und Änderungsrechten geschlossen und sich gegenseitig als Vorerben und ihre beiden Kinder als Nacherben eingesetzt. Heißt: Im Todesfall eines Elternteils erbt das jeweils andere Elternteil alles. Wenn auch das verbliebene Elternteil verstirbt, geht alles an die Kinder. Dieser Fall gelangte aber vor den BGH, weil sich die Eltern ein Recht zum Rücktritt nach §‌ 2293 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorbehalten hatten. Außerdem hatten sie in einem Nachtrag vereinbart, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen. Mit anderen Worten: Lebt nur noch ein Elternteil, darf es das, was es noch zu vererben hat, anders als jeweils hälftig an die Kinder verteilen. Das passierte in diesem Fall auch: Bevor der Vater verstarb, schenkte er der Tochter zwei Grundstücke und Geld. Die Mutter schlug ihr Erbe aus, sodass die Kinder direkt das Erbe ihres Vaters antraten. Daraufhin sah sich der Sohn benachteiligt und wollte von den zwei Grundstücken und dem Geld, das die Tochter vorab vom Vater erhalten hatte, die Hälfte abbekommen. Dazu machte er vor den Gerichten einen Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB auf den hälftigen Anteil an dem Eigentum an den Immobilien und dem Geld geltend. Nach § 2287 Abs. 1 BGB kann ein Vertragserbe im Erbfall die Herausgabe eines Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Erblasser – hier der Vater – das Geschenk machte, um dem Erben zu schaden. Kernfrage: War die Erbschaft erwartbar? Ob der Vater dem Sohn wirklich schaden wollte und alle Voraussetzungen des Anspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB vorliegen, musste der Senat aber gar nicht klären, weil die Vorinstanz eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch bereits verneint hatte. Die Rechtsprechung hat nämlich eine besondere Anforderung für den Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB entwickelt: Die Schenkung muss der berechtigten Erwartung des Erben, den Erblasser zu beerben, zuwiderlaufen. Es ging also um die Frage, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg noch bejaht (Urt. v. 24.10.2025, Az. 1 U 555/24 Erb) und war damit in seiner juristischen Prüfung an dieser Stelle schon herausgeflogen: Weil der Vater ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag hatte, konnte die Schenkung des Vaters an die Tochter der Erwartung des Sohnes, den Vater zu beerben, gar nicht zuwiderlaufen. Das hat der BGH jetzt anders gesehen. Noch nicht genutztes Rücktrittsrecht darf Vertrag nicht aushöhlen Allein die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag stehe dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen. Der BGH hat natürlich gesehen, worauf das OLG hinauswollte: Schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts mindert die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten – immerhin muss er jederzeit damit rechnen, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Aber: Solange der Erblasser vom Erbvertrag noch nicht zurückgetreten ist, sei er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe dürfe davon ausgehen, den Erblasser zu beerben, so der BGH. Wäre dies anders, könnte der Erblasser nach Auffassung des Senats sein Vermögen zu Lebzeiten einfach verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteilige den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung schon gar nichts mitbekommt. Der Erblasser könnte auch doppelt profitieren, wenn man das anders sähe: Die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen könnte er durch die Schenkung wirtschaftlich umgehen, gleichzeitig aber von etwaigen ihn begünstigenden Regelungen des Vertrags profitieren. Träte er zurück, würden die für ihn günstigen Regelungen nämlich ebenso entfallen. Ein vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht dürfe daher nicht die Erwartungen des Erben schmälern. Das OLG hatte noch auf die Änderungsbefugnis verwiesen, die sich die zwei Elternteile gesichert hatten. Aber auch die ändert laut BGH nichts an diesem Fall, denn das Änderungsrecht beziehe sich nur auf die Zeit nach dem Tod eines der Elternteile. Die Schenkung erfolgte aber vor dem Tod, sodass auch keine Auslegung des Vertrags zu einem anderen Ergebnis führe. Der BGH hat den Rechtsstreit damit an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss jetzt erneut in die Prüfung von § 2287 Abs. 1 BGB einsteigen und an der Stelle weitermachen, an der es zuvor in der juristischen Prüfung herausgeflogen war. sjm/ms/LTO-Redaktion Anzeige

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