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Bundestag-Gutachten: Behörden dürfen Open Source in Ausschreibungen fordern

Wirtschaft

close notice This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication. . In deutschen Behörden hält sich hartnäckig ein Mythos: Die gezielte Ausschreibung von Open-Source-Software (OSS) sei vergaberechtlich verboten, weil sie proprietäre Anbieter diskriminiere. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags räumt damit auf. Die Rechtsexperten kommen zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf Open Source keineswegs generell unzulässig sei. Unter bestimmten Voraussetzungen könne der Fokus auf freie Software sogar rechtlich und wirtschaftlich geboten sein. Weiterlesen nach der Anzeige Das Vergaberecht teile sich in das europäische Kartellvergaberecht und das nationale Haushaltsvergaberecht, erläutern die Juristen. Oberhalb von Schwellenwerten gelte zwar grundsätzlich das Gebot der Produktneutralität. Wer den Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung pauschal auf OSS begrenze, schränke zunächst den Wettbewerb ein. Das Gutachten zeigt aber präzise Ausnahmen auf: Eine solche Beschränkung ist demnach rechtmäßig, wenn ein objektiver, auftragsbezogener Sachgrund vorliegt. Dazu zählen Aspekte der IT-Sicherheit, die Interoperabilität mit bestehenden Systemen oder das strategische Ziel, die Software künftig eigenständig weiterzuentwickeln. In der Regel muss der Ausschreibung zwar der Zusatz „oder gleichwertig“ beigefügt werden. Kann die Behörde aber nachweisen, dass keine solche proprietäre Alternative existiert, darf sie sich auf OSS festlegen. Die Beweis- und Dokumentationslast trägt hier die Vergabestelle. EuGH-Urteil gegen den Vendor-Lock-in Die Gutachter verweisen auch auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Mit Urteilen etwa vom Januar 2025 haben die Luxemburger Richter den „Vendor-Lock-in“ ins Visier genommen – also die dauerhafte, kostspielige Abhängigkeit von einem einzigen Hersteller. Viele Behörden vergaben bislang Folgeaufträge wie Systemwartungen oder Updates ohne Wettbewerb direkt an den ursprünglichen Produzenten, da dieser die exklusiven Urheberrechte hat. Diesem Vorgehen hat der EuGH ein Ende bereitet: Wer sich durch die Erstbeschaffung in eine Abhängigkeit begibt, schafft laut dem Gericht eine selbst verschuldete Ausschließlichkeitssituation. Diese künstliche Markteinschränkung dürfe spätere Direktvergaben ohne Ausschreibung nicht mehr rechtfertigen. Behörden müssten den Markt laufend beobachten und schon bei der ersten Vergabe vorausschauend planen. Aus dieser Rechtsprechung leiten die Gutachter ab, dass der strategische Griff zu OSS oder die vertragliche Sicherung umfassender Nutzungsrechte am Quellcode nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern vergaberechtlich oft zwingend geboten sei, um wettbewerbswidrige Monopole im eigenen Haus zu verhindern. Weiterlesen nach der Anzeige Wirtschaftlichkeit zählt unterhalb von Limits Unterhalb der EU-Schwellenwerte rückt das haushälterische Primat von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in den Vordergrund. Da freie Software langfristige Lizenzkosten minimiere und Migrationsaufwände senke, könnten diese Haushaltsprinzipien eine Bevorzugung von Open Source im Einzelfall sogar verlangen, heißt es in der Darlegung. Einige Bundesländer gehen bereits voran: In Thüringen etwa ist die vorrangige Nutzung von Open Source bei IT-Aufträgen gesetzlich verankert, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Auf Bundesebene fehlt ein solches Gesetz noch. Die Open Source Business Alliance (OSBA) begrüßt die Erkenntnisse. Ihr zufolge stellen die Experten unmissverständlich klar, dass öffentliche Stellen sich in ihren Ausschreibungen auf OSS festlegen könnten. Das sei ein entscheidendes Signal, da in den Behörden nach wie vor große Unsicherheiten herrschten. Obwohl die Stärkung der digitalen Souveränität durch den Einsatz von Open Source inzwischen ein priorisiertes Ziel von Politik und Verwaltung sei, hielten sich hier falsche Vorstellungen. Das EuGH-Urteil zeige, dass Behörden aktiv gegen die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern vorgehen müssten. OSS erweise sich dabei als probates Mittel.

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