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Bundesverfassungsgericht: Afghanin erringt Erfolg - Deutschland durfte Aufnahmeprogramme nicht pauschal einstellen

Nation

Eine afghanische Mutter und ihre zwei minderjährigen Söhne haben im Streit um ein von der Bundesregierung gestopptes Aufnahmeprogramm einen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht errungen. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss werteten die Karlsruher Richter die Ablehnung der Visa der Familie auf Grundlage einer sogenannten Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums als Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg muss nun neu über den Fall entscheiden. Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme für Afghanen demnach nicht pauschal einstellen. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen müssten die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden, teilte das Gericht mit. Die Klägerin bekam im Jahr 2021 noch die Zusage zur Aufnahme in Deutschland über die sogenannte Menschenrechtsliste. Sie fürchtete nach der Machtübernahme der islamistischen Taliban in Afghanistan, wegen ihres vorangegangenen gesellschaftlichen Engagements gefährdet zu sein. Im Rahmen der Menschenrechtsliste erfolgten bisher nach Angaben des Bundesinnenministeriums 6997 Einreisen nach Deutschland. Nach der Bundestagswahl im vergangenen Jahr entschied die neue Bundesregierung von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) jedoch, freiwillige deutsche Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Das Bundesinnenministerium erklärte die darüber erteilten Zusagen zur Aufnahme in Deutschland im Dezember pauschal für ungültig und erloschen, wovon auch die Zusage für die Frau betroffen war. Die Programme waren nach Bekanntwerden von Sicherheitslücken in die Kritik geraten. Wie das Bundesverfassungsgericht nun feststellte, genügt die Erklärung des Hauses von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nicht den Anforderungen des Willkürverbots. Trotz eines großen Entscheidungsspielraums sei der Bund in einem Rechtsstaat niemals völlig frei. So müsse der Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Belange betrachtet werden.

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