DAX +0,15 % 26.338,61 Pkt 18:00:00 MDAX +0,29 % 32.356,98 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 -0,14 % 6.530,45 Pkt 18:00:00 Dow Jones -0,71 % 53.459,78 Pkt 22:42:57 S&P 500 -0,69 % 7.745,06 Pkt 22:42:27 Nasdaq -0,59 % 26.644,91 Pkt 23:15:59 Nikkei +0,74 % 69.220,25 Pkt 08:45:03 Gold +0,81 % 4.473,10 USD 22:59:56 Silber +1,22 % 65,91 USD 22:59:30 Brent +2,91 % 91,10 USD 22:59:40 WTI +3,09 % 84,95 USD 22:59:54 Bitcoin +2,34 % 64.288,47 USD 23:44:30 EUR/USD +0,41 % 1,15820 USD 23:43:54 EUR/GBP -0,04 % 0,85460 GBP 23:44:36 EUR/CHF -0,06 % 0,93840 CHF 23:44:36 EUR/JPY +0,37 % 184,565 JPY 23:44:36

Bundesverfassungsgericht bekräftigt Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen

Nation

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, bekräftigt. Die strafrechtliche Regelung, die das Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Gericht in Karlsruhe. »Insbesondere verletzt sie die Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.« Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22). Das höchste deutsche Gericht hatte Verfassungsbeschwerden geprüft. Es argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung beträfen, nicht aber den Kernbereich privater Lebensgestaltung. In der Abwägung gewichtete der Senat in dem Beschluss den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Zu deren Schutz sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. »Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht«, heißt es in der Mitteilung . Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Laut Paragraf 184l im Strafgesetzbuch sind unter anderem für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern oder Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. Die Beschwerdeführer sahen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie reichten Verfassungsbeschwerden ein. Zur Begründung des neuen Verbots hieß es damals nach Angaben des Bundestags, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. Allerdings war diese Argumentation schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Bei einer Anhörung von Sachverständigen etwa sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer den Angaben zufolge unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme, bei der direkter, körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfinde.

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