BVerfG verhandelt über Steuer für Unternehmenserben
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Schon lange hat kein Bundesverfassungsgericht (BVerfG)-Verfahren mehr im Vorfeld für so große Aufregung gesorgt, wie die Klage zur Erbschaftsteuer bei Firmenerben (Az. 1 BvR 804/22). Dass diese Erben kaum Erbschaftsteuer bezahlen, galt als offensichtlicher Skandal, ein Symbol für die zunehmende Ungleichheit in der Gesellschaft.
Deshalb wollte die SPD schnell die Erbschaftsteuer reformieren. Allerdings will die CDU/CSU nur mitmachen, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag einen ausdrücklichen Reformauftrag gibt. Dass Karlsruhe die grobe Ungerechtigkeit mit den Firmen-Erben beanstanden wird, galt dabei als ausgemacht.
Nach der mündlichen Verhandlung an diesem Dienstag ist die Sache nicht mehr so eindeutig. Eine große Reform wird das BVerfG wohl kaum verlangen. Mal sehen, ob die Richter:innen überhaupt etwas zu beanstanden finden.
Verschonung der Betriebsvermögen seit 2009
Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer weitgehend verschont werden dürfen, um keine Arbeitsplätze zu gefährden. Hierzu gibt es in § 13a Erbschaftsteuergesetz schon seit 2009 eine "Regelverschonung": Wer als Erbe das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme einigermaßen stabil hält, muss auf 85 Prozent des ererbten Vermögenswertes keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Diese Regelverschonung hat das BVerfG schon 2014 grundsätzlich gebilligt (Urt. v. 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12). Nur bei großen Unternehmens-Erbfällen mit mehr als 26 Millionen Euro Wert pro Person wurde dieser Automatismus damals beanstandet. Hier solle individuell geprüft werden, ob die Erb:innen nicht doch zahlen können, ohne den Erfolg des Unternehmens zu gefährden, so das BVerfG.
Der Bundestag hat diese Karlsruher Vorgabe 2016 umgesetzt und in § 28a Erbschaftsteuergesetz eine "Verschonungsbedarfsprüfung" eingeführt. Danach wird der Großunternehmens-Erbe verschont, wenn er die Erbschaftsteuer nicht aus seinem Privatvermögen bezahlen kann. Diese Regelung führte nun aber dazu, dass Großunternehmens-Erben besonders wenig Erbschaftsteuer bezahlen, im Schnitt 2,5 Prozent statt der gesetzlich eigentlich vorgesehenen 30 Prozent.
In der Praxis haben sich hierbei drei Wege etabliert. So können sich Unternehmenserben mit Hilfe findiger Anwälte und Steuerberater am Stichtag "arm rechnen". Zweitens können Kinder und Jugendliche als Erben eingesetzt werden, die meist noch keine Reichtümer innehaben. Oder drittens wird eine Familienstiftung zum Erben gemacht, die keine sonstigen Mittel hat.
Ein Erbe erhob Verfassungsbeschwerde
Gegen diese Rechtslage und Praxis hat Heinrich Fischwasser Verfassungsbeschwerde eingelegt, ein ehemaliger Bank-Manager, der sich bei Transparency International engagiert. Fischwasser hatte von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Grundvermögen im Wert von rund 250.000 Euro geerbt. Er hält es für ungerecht, dass er hierauf rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen muss, also rund 20 Prozent, während die Erben großer Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer weitgehend verschont werden.
Fischwasser sieht hierin eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG), dem Anspruch auf Gleichbehandlung. Bei den Finanzgerichten hatte er damit aber keinen Erfolg. Deshalb richtet sich seine Verfassungsbeschwerde konkret gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs von 2022 (Beschl. v. 17.01.2022, Az. II B 49/21).
Bei der mündlichen Verhandlung an diesem Dienstag kritisierte Fischwasser, dass die Verschonungsregeln nicht nur Erben nutzen, die das Unternehmen selbst übernehmen und führen, sondern auch solchen Erben, die nur Aktien halten und Dividenden einstreichen. "Hier wird nicht das Unternehmen geschützt, sondern das Vermögen des Erben", monierte der Kläger. Er forderte, dass Unternehmenserben generell nicht mehr gänzlich verschont werden, sondern zumindest zehn Prozent Steuer auf das Erbe bezahlen müssen. Und wenn dann das Unternehmen verkauft werden müsse, sei das möglicherweise sogar hilfreich. "Eigentümerwechsel gehören zur Marktwirtschaft", so Fischwasser, nicht alle Erben seien begabte Unternehmenslenker.
Ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt?
Das BVerfG muss nun entscheiden, ob die Ungleichbehandlung von Firmenerben und sonstigen Erben sachlich gerechtfertigt ist. Hierzu hörten die Richter:innen rund zwanzig Expert:innen. Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) warnte: "Jeder Euro, der aus dem Unternehmen genommen wird, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, reduziert die Investitionskraft des Unternehmens und gefährdet dadurch Arbeitsplätze".
Der Wirtschaftswissenschaftler Ralf Maiterth, Professor an der Humboldt-Universität, betonte, dass auch bei einer gestundeten Steuerforderung dem Unternehmen Kapital entzogen werde, nur eben zeitlich auf eine längere Dauer verteilt. Angelique Renkhoff-Mücke von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erinnerte daran, dass der Sozialstaat von Voraussetzungen lebe, die er selbst nicht schaffen könne.
Katja Rietzler von der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung bezweifelte die Notwendigkeit von Verschonungsregeln grundsätzlich. "Vor deren Einführung ist auch kein Unternehmen wegen der Erbschaftsteuer in die Bredouille geraten." Es sei ausreichend, wenn die Steuerschuld auf einige Jahre verteilt, das heißt gestundet, werden kann. Alternativ könnte auch der Staat als stiller Gesellschafter Anteile am Unternehmen erhalten.
Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit schlug vor, dass Unternehmenserben nur besteuert werden, wenn das Unternehmen Gewinne macht. Rechtsanwalt Sebastian Höhmann von der Kanzlei BGHP, der Anwalt von Kläger Fischwasser, glaubt, dass Erben von "Größtvermögen", sehr häufig zahlungsfähig sind. Selbst wenn sie vor dem Erbfall arm gewesen sein sollten, werde neben Unternehmensanteilen meist auch weiteres Vermögen vererbt, im Schnitt mache es 23 Prozent des geerbten Unternehmenswertes aus.
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Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers?
Am Nachmittag ging das Gericht mit den Expert:innen alle Vorschriften durch, die Unternehmenserben bzw. die dahinterstehenden Unternehmen schützen sollen. Insgesamt ging es um rund zehn Normen. Wieder war das Echo der Expert:innen ziemlich gemischt.
Es spricht viel dafür, dass das Gericht dem Bundestag überlassen wird, wie er das Problem mit den Unternehmenserben löst, wie er also das Spannungsverhältnis zwischen Gerechtigkeitsgefühl und Unternehmensschutz auflöst.
Vermutlich wird sich dann nicht viel ändern. Schließlich regiert derzeit die gleiche schwarz-rote Koalition, die schon 2016 die jetzige Lösung austüftelte. Michael Schrodi (SPD), parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, erinnerte daran, dass es auch 2016 einen politischen "Kompromiss" im Rahmen der Karlsruher Vorgaben gegeben habe.
Ein Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet. Das gilt auch für das zweite Verfahren, über das Karlsruhe bereits am Montag verhandelt hatte. Bayern wollte eine Regionalisierung der Erbschaftssteuer durchsetzen, wird aber wohl scheitern.