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BVerwG sieht keinen Verfassungstreuebruch

Nation

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Immer wieder beschäftigen rechtsextreme Chatgruppen die Justiz. Die Frage nach den angemessenen Disziplinarmaßnahmen ist mittlerweile zum bitteren Dauerbrenner vor deutschen Verwaltungsgerichten geworden. Polizisten, Feuerwehrleute, Soldaten – besonders in von männlicher Kameradschaft geprägten Truppen ist das Teilen rassistischer, antisemitischer und NS-verherrlichender Inhalte auf seltsame Weise normal. Werden solche Nachrichten bekannt, stellt sich im äußersten Fall die Frage: Rechtfertigen die Äußerungen eine Entlassung aus dem Dienst? Dies ginge mit dem Verlust von beamtenrechtlichen Bezügen einher.

Diese Folge trifft nun einen im Oberlandesgerichtsbezirk Köln tätigen Justizoberwachtmeister, der Mitglied in einer solchen Chatgruppe war. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigte am Donnerstag die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen im Ergebnis (Urt. v. 22.10.2026, Az. 2 C 2.26 u. 4.26). Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte 2023 auf die Disziplinarklage des Dienstherrn hin die Entlassung ausgesprochen und das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte die Berufung dagegen 2025 zurückgewiesen.

In seiner Begründung wich das BVerwG allerdings entscheidend vom OVG ab. Es stellte klar: Für die schwerwiegendste Art der beamtenrechtlichen Pflichtverletzung – den Verfassungstreuebruch – reicht ein objektiver Anschein der verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht aus. Vielmehr müsse diese auch positiv festgestellt werden. Einen Verfassungstreuebruch verneinte der zweite BVerwG‑Senat daher im vorliegenden Fall sowie im mitentschiedenen Fall des Gründers der Whatsapp-Gruppe, eines Justizhauptwachtmeisters in demselben Gerichtsbezirk.

Im Ergebnis aber sei die Entlassung aus dem Dienst im Fall des Justizoberwachtmeisters aber aus anderen Gründen gerechtfertigt. Den Gruppengründer hingegen ließen die Richter mit einem blauen Auge davonkommen: Er wird lediglich um ein Amt zurückgestuft.

Witze über den Holocaust und Hetze gegen Schwarze

Ein anonymer Hinweis hatte den Dienstherrn auf den Gruppenchat aufmerksam gemacht. Es wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, die zur Beschlagnahme des Handys des Justizoberwachtmeisters führten. Dort fanden die Ermittler den Gruppenchat mit insgesamt 17 Mitgliedern, darunter 14 Beamte und zwei Justizbeschäftigte. Sie waren an verschiedenen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Raum Köln und Umgebung tätig. Es ging um über 100 "volksverhetzende, ausländerfeindliche, rassistische, rechtsextreme und/oder den Nationalsozialismus verherrlichende oder verharmlosende Inhalte" in Nachrichten, Bildern und Videos, wie das BVerwG formuliert. 30 davon hat der Justizoberwachtmeister gepostet, wie er selbst einräumte. Außerdem fanden sich auf seinem Telefon weitere knapp 80 solcher Nachrichten aus 32 Einzelchats. Es geht um einen Zeitraum von 2018 bis 2020.

Gegen alle im OLG-Bezirk Köln tätigen Beamten wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, die mit verschiedenen Disziplinarstrafen endeten. Die Beiträge des Gruppengründers und des Oberwachtmeisters hingegen wertete der Dienstherr als so schwerwiegend, dass er im April 2022 per Disziplinarklage die Entfernung der Beamten aus dem Dienst beantragte. Vom VG Düsseldorf durchliefen die zusammenhängenden Fälle nun parallel alle Instanzen.

Gegen beide wurde zudem strafrechtlich weiter ermittelt. Nach anfänglicher Verfahrenseinstellung erließ das Amtsgericht Siegburg gegen den Oberwachtmeister letztlich einen – inzwischen rechtskräftigen – Strafbefehl wegen Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 130 und 86a Strafgesetzbuch) in 22 Fällen.

Es ging unter anderem um Hetze gegen Schwarze Personen. Ein Bild zeigte laut OVG einen Mann, "der mit einer Pistole auf ein fliehendes Kind afrikanischer Herkunft zielt". Die Bilddatei enthielt die Unterschrift: "wenn beim grillen die Kohle abhaut." In einem geteilten Bild wurde zudem gefragt, ob es "in Ordnung" sei, "einen [N-Wort] zu überfahren". Auch wurden Juden verächtlicht gemacht und der Holocaust relativiert. Eine versendete Bilddatei zeigte ein Kopfbild Adolf Hitlers, das mit dem Schriftzug versehen war: "Mein Humor ist so jüdisch Ich könnte damit ganz Deutschland heizen." Ein bilateral versendeter Kettenbrief war mit 64 Hakenkreuzen "geschmückt" und begann mit den Worten: "Sieg Heil, du wurdest gehitlert."

Das AG Siegburg setzte eine Strafe von 160 Tagessätzen zu je 50 Euro fest – bei einer Verurteilung von über 90 Tagessätzen taucht die Vorstrafe im Führungszeugnis auf.

BVerwG hatte Meinungsstreit schon im Sommer entschieden

Die Inhalte der Äußerungen reichten für das OVG NRW zwar nicht aus, um eine subjektiv verfassungsfeindliche Gesinnung sicher anzunehmen. Es entschied, dass bereits das Setzen eines "bösen Scheins" für einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ausreiche. Nach dieser Norm müssen sich Beamte zur "freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten" – auch außerdienstlich.

Diese in der Rechtswissenschaft verbreitete Auffassung teilt das BVerwG aber nicht. Der zweite Senat hatte sich schon im Juni der Gegenauffassung angeschlossen, als er über die Entlassung eines Bremer Feuerwehrmanns aus dem Dienst zu befinden hatte. Danach liegt ein Verfassungstreuebruch erst dann vor, "wenn mit dem Dienstvergehen offenbar geworden ist, dass er sein Verhalten nicht an den verfassungsrechtlichen Grundwerten orientiert".

Im Bereich extremistischer Chatnachrichten geht es bei dem subjektiven Merkmal vor allem darum, das herauszufiltern, was nicht ernst gemeint ist, also nur ein "Scherz", eine scherzhafte Provokation oder ein bewusstes, aber nicht ernst gemeintes, sondern als witzig empfundenes Spiel mit den Grenzen des Sagbaren sein sollte. "Hat der Beamte plausible andere Ursachen für sein Verhalten vorgetragen, müssen diese mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden, bevor auf eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht erkannt werden darf", so das BVerwG im Juni. Weil das Bremer OVG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wies das BVerwG die Sache dorthin zurück; LTO hatte berichtet.

BVerwG: Vertrauen grundlegend erschüttert

Im Fall aus NRW hielt der Senat die Feststellungen des OVG in beiden Fällen für ausreichend, um selbst abschließend zu entscheiden. Im Fall des rechtskräftig verurteilten Oberwachtmeisters verneinte der Senat entsprechend seiner Rechtsauffassung einen Verfassungstreuebruch. Allerdings stellte er einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht fest, dass ausnahmsweise die Entlassung als Ultima Ratio gerechtfertigt sei. Nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes "der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern".

Eben dieses öffentliche Vertrauen sei beim Oberwachtmeister "angesichts des Inhalts der geposteten Nachrichten, ihrer Menge und der Dauer des vom Beklagten gezeigten Verhaltens" so grundlegend erschüttert, dass er nicht mehr tragbar sei. Dies teilte das BVerwG am Donnerstag zur Begründung mit.

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Warum der Gruppengründer eine zweite Chance erhält

Dem Gruppengründer und Hauptwachtmeister hingegen gab der Senat eine zweite Chance. Bei ihm könne "nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen" werden, heißt es in der Mitteilung. Auch er hatte sich an dem von ihm gegründeten Chat mit 27 menschenverachtenden Nachrichten beteiligt. Auch er hatte den Hakenkreuz-Kettenbrief versendet und auch er ist mittlerweile wegen Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichen vor Gericht angeklagt.

Dennoch seien die Tatbeiträge des Mannes "nicht von vergleichbarem Gewicht", so das BVerwG. Maßgeblich sei zudem das im Verfahren gezeigte Verhalten. "Bemühungen zur Aufarbeitung seines Fehlverhaltens" ließen die Prognose zu, dass die Zurückstufung ausreiche, um ihn künftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.

Wie das Gericht diese Subsumtion im Einzelnen begründet, wird sich erst aus dem schriftlichen Urteil ergeben. Dieses wird erst in einigen Wochen erwartet. Hinsichtlich der abstrakten Maßstäbe aber sei die Entscheidung nach dem Urteil vom Juni zum Bremer Feuerwehrmann nicht überraschend, sagt Andreas Nitschke, Professor für Beamtenrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. "Dass auch ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht zur Dienstentlassung führen kann, ist in bestimmten Konstellationen durchaus denk- und angesichts der Gesamtumstände im Verfahren gegen den Oberwachtmeister auch nachvollziehbar", so Nitschke. Damit bleibe das BVerwG seiner Linie treu. Die sei aber – trotz der für Beamte günstigeren Rechtsauffassung zu § 33 BeamtStG – im Ergebnis doch eher eine strenge.

Dass diese mildere Rechtsauffassung aber auch bei krassen Aussagen nicht zur Entlassung führen kann, zeigte im vergangenen Jahr der Fall eines Polizisten aus München. Der Mann, der zeitweise als Personenschützer von Charlotte Knobloch tätig war, hatte über Jahre üble antisemitische Inhalte in Chats geteilt. Wie LTO berichtete, sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof "nur" einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und lehnte eine Dienstentlassung ab.

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