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Eilmeldung: Oldenburger Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Thorsten Moriße ab

Nation

Am 7.7. 2026 unterrichtete Wahlleiter Ralf Janßen Thorsten Paul Moriße in Wilhelmshaven darüber, dass „anhand des Leitfadens zur Prüfung der Verfassungstreue festgestellt“ wurde, „dass starke Indizien für Zweifel an der Verfassungstreue bestehen.“ Im Schreiben vom 14.07.2026 gestand der Verfassungsschutz, der der SPD-Ministerin Behrens untersteht, ein, dass Thorsten Paul Moriße „selbst…bei der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde derzeit nicht gespeichert“ ist und „durch diesen nicht beobachtet“ wird. Der Verfassungsschutz gab zwar zu, dass er im Grunde nichts über Thorsten Moriße weiß, über den er Auskunft erteilt, aber dennoch behauptet Behrens Verfassungsschutz, dass „verfassungsschutzrelevante Äußerungen bekannt“ seien.

Auf das Votum von Verfassungsschutz und Kommunalaufsicht, die ebenfalls der SPD-Ministerin Behrens untersteht, hin, wurde in Wilhelmshaven Thorsten Paul Moriße in einem fehlerhaften Verfahren vom Wahlausschuss von der Kommunalwahl ausgeschlossen, ihm das grundgesetzverbürgte passive Wahlrecht abgesprochen.

Der Einspruch, den Moriße in einem Eilantrag einlegte, führte dazu, dass Oldenburgs Verwaltungsgericht sich gezwungen sah, um zu klären, ob das Verfahren formaljuristisch, also in der gebotenen Form, einwandfrei abgelaufen ist oder ob schwere Verfahrensfehler vorliegen, dringlich beim Gemeindewahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven nachzufragen. In Wilhelmshaven dürfte das Schreiben des Gerichts für erhebliche Nervosität gesorgt haben, denn den Verlauf des Verfahrens darf man als krude bezeichnen. Daraufhin engagierte der Gemeindewahlausschuss der Stadt Wilhelmshaven nicht etwa eine Rechtsanwaltskanzlei in Wilhelmshaven, sondern die große und in Oldenburg langjährig eingesessene Kanzlei WANDSCHER UND PARTNER.

Das Oldenburger Verwaltungsgericht jedenfalls folgte der Argumentation der Kanzlei Wandscher, wies nun den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und bestätigte trotz Verfahrensfehler den kalten Entzug des passiven Wahlrechts auf dem Verwaltungswege.

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