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Einspeisevergütung abgeschafft: Das gilt ab 2027 für neue PV-Anlagen

Technologie

Ein Überblick Einspeisevergütung wird abgeschafft: Das müssen Solarbesitzer wissen Von Jennifer Buchholz 29.07.2026 - 07:18 UhrLesedauer: 6 Min. Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00 Jetzt neu bei t-online: Schriftgröße anpassen! Die Solarförderung wird grundlegend umgebaut: Für neue Photovoltaikanlagen fällt die feste Einspeisevergütung weg. Nicht alle begrüßen das. Am Freitag hatte die Bundesregierung sich auf eine Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) und auf eine Reform der Netzanschlüsse (Netzanschlusspaket NAP) geeinigt. Heute sollen die Gesetze im Kabinett besprochen werden. Im Herbst berät der Bundestag über die Gesetze. Insider rechnen damit, dass sich anschließend noch ein Nachbesserungsbedarf ergibt, sodass die Gesetze wohl erst Ende 2026 verabschiedet werden und zum 1. Januar in Kraft treten. Bis dahin gilt das EEG 2023. Welche Änderungen sind zu erwarten? Die feste Einspeisevergütung (Solarförderung) wird zum 1. Januar 2027 abgeschafft. Für den ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom erhalten Besitzer neuer Photovoltaikanlagen dann nur noch Geld, wenn sie an der Strombörse verkaufen. Das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Ein Überblick: EEG-Förderung: Was bislang gilt Aktuell (EEG 2023) erhalten Besitzer von Photovoltaikanlagen für jede Kilowattstunde (kWh) eigenen Sonnenstrom, den sie ins öffentliche Netz einspeisen, einen festen Betrag. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach dem Einspeisemodell: Teileinspeisung (Solarstrom wird selbst verbraucht, nur der Überschuss wird in das öffentliche Stromnetz gespeist) oder Volleinspeisung (der gesamte erzeugte Solarstrom wird in das öffentliche Netz gespeist). Diese sogenannte Einspeisevergütung – oder auch Solarförderung – ist fest. Sie wird für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem die Anlage in Betrieb ging und in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen wurde. Bei Anlagen, die ab Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, gibt es noch eine weitere Besonderheit: die sogenannte Nullvergütung gemäß §51 EEG. Sie besagt, dass bei einem negativen Börsenpreis die Vergütung für die Netzeinspeisung vorübergehend auf 0 ct/kWh gesetzt wird (Nullvergütung). Negativ wird der Preis für Strom an der Börse, wenn Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) mehr Strom erzeugen, als verbraucht wird – beispielsweise an sonnigen Feiertagen wie Pfingsten. Dann kann nicht der ganze Strom, der von den EE-Anlagen produziert wird, abgenommen werden. Denn die energieintensive Industrie arbeitet an den Tagen nicht. Es kommt zu einer Netzüberlastung (Hellbrise) und im schlimmsten Fall sogar zu einem Blackout. Um das zu verhindern, fällt die Vergütung in diesem Zeitraum für die genannten PV-Anlagen weg. Allerdings wird die vergütungsfreie Zeit (Volllastviertelstundentakt) dann an die gesetzliche Förderdauer angehängt (§51a Abs 2 EEG 2027). Dadurch geht dem Betreiber also quasi kein Geld verloren. Was ab 2027 gilt (EEG 2027) Die garantierte Einspeisevergütung für Dachanlagen wird 2027 abgeschafft. Anlagen, die zwischen 2027 und 2029 ans Netz gehen, sollen eine abgesenkte Übergangszahlung erhalten, bevor sie auf Direktvermarktung umstellen müssen. Die Zahlung läuft für jede berechtigte Anlage 36 Monate lang. Der Anspruch darauf wird jedoch schrittweise eingeschränkt: 2027 gilt er für Neuanlagen unter 50 Kilowatt, 2028 für Anlagen unter 25 Kilowatt und 2029 nur noch für Anlagen unter sieben Kilowatt. Diese feste Pauschale sinkt ab August 2027 halbjährlich – wie es aktuell schon bei der Einspeisevergütung der Fall ist. Allerdings um 1 Cent weniger. Das heißt: Für Solaranlagen mit einer Leistung von 10 kWp (Kilowatt-Peak), die Anfang 2027 in Betrieb gehen, gibt es eine Vergütung in Höhe von 5,20 Cent/kWh (6,20 Cent im Gesetzentwurf festgelegter Basiswert – statt bisher 7 Cent/kW – minus 1,0 Cent Abschlag) bei Teileinspeisung (maximal 50 Prozent der Anlagenleistung, wenn kein Speicher vorhanden ist). Eine Volleinspeisung wird ab 2027 nicht mehr möglich sein. Der Basisbetrag wird nur für 36 Monate gewährt. Ab dann müssen Betreiber ihren Sonnenstrom an der Strombörse verkaufen, wenn sie hierfür Geld möchten. Das klappt jedoch nur über die Direktvermarktung – bei Privathaushalten ist das ein Dienstleister, der mit dem Verkauf beauftragt werden muss. Statt einer festen Pauschale gibt es für den Sonnenstrom dann nur noch einen variablen Börsenpreis. Diese Übergangseinspeisevergütung gibt es nur bis 2030. Danach müssen automatisch alle Anlagen in die Direktvermarktung gehen. Erhalten bleibt allerdings die Nullvergütung (EEG 2023). Das heißt, die unvergütete Zeit wird an die Förderdauer angerechnet. Ist sie zu Ende, greift nur noch die Direktvermarktung. Um die Direktvermarktung anzukurbeln, gewährt der Staat dem Anlagenbetreiber zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus. Allerdings nur maximal 48 Monate ab Beginn der Direktvermarktung. Der Bonus beträgt 1,5 Cent/kWh. Das heißt, der Anlagenbetreiber erhält 1,5 Cent/kWh plus x Cent/kWh durch den Verkauf. Aber nur in den Monaten, in denen auch Strom in das Netz gespeist wird (§50 c EEG 2027). Smart Meter fehlen Das Problem: Für die Direktvermarktung sind ein Smart Meter mit Smart Meter Gateway sowie eine Steuerbox nötig. Doch vielerorts dauert es sehr lange, ehe diese intelligenten Messsysteme eingebaut werden. Und das, obwohl sie bei bestimmten Anschlüssen schon jetzt Pflicht sind. Sogar die EU hat Deutschland aufgrund der mangelnden Geschwindigkeit bei dem sogenannten Smart-Meter-Rollout bereits auf dem Schirm. Durch die neue Direktvermarktungsregelung gibt es künftig noch mehr sogenannte Pfichteinbaufälle. Kommen die Messstellenbetreiber mit dem Einbauen nicht mehr hinterher, stauen sich die Aufträge noch mehr an, und Betreiber von Solaranlagen bekommen kein Geld. Denn die sogenannte Ausfallvergütung aus dem "alten" EEG greift ab 2027 nicht mehr. Sie besagte, dass Anlagen den Strom vorübergehend über den Netzbetreiber vergütet bekommen, wenn die Direktvermarktung kurzzeitig nicht klappt. Allerdings nur zu 80 Prozent des anzulegenden Werts. Achtung Eine "moderne Messeinrichtung" ist nicht automatisch ein "intelligentes Messsystem". Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch ein Smart Meter Gateway eingebaut wurde und die Messeinrichtung mit dem Netzbetreiber kommunizieren kann. Mit welchen Einnahmen können Besitzer von Solaranlagen ab 2027 rechnen? Da die Erträge und die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen stark von der Lage, der Ausrichtung, der Verschattung und der Sonneneinstrahlung abhängig sind, gibt es keine genauen Zahlen hierzu. Darüber hinaus kann nicht prognostiziert werden, wie sich der Strompreis an der Strombörse entwickelt. Somit sind die Einnahmen durch die Direktvermarktung noch nicht ersichtlich. Loading... Loading... Loading... Die wichtigste Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage ist ein möglichst hoher Eigenverbrauch und damit die Substitution von deutlich teurerem Strombezug vom Energieversorger, erklärt der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) auf Nachfrage von t-online. "Vorteilhaft ist deshalb die Kombination der PV-Anlage mit steuerbaren Verbrauchern (z. B. Wärmepumpe und E-Auto) sowie einem Batteriespeicher und einem modernen Energiemanagementsystem", erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer beim BSW-Solar. Die Abschaffung der Einspeisevergütung bedeutet ihm zufolge, dass sich die Amortisationszeiten einer Solaranlage von acht bis 15 Jahre (mit Förderung) auf bis zu 19 Jahre (mit Speicher) und auf über 30 Jahre (ohne Speicher) verlängern dürfte. Das sei mit den Erwartungen potenzieller Kunden, die laut Umfragen bei maximal rund zehn Jahren liegen, nicht mehr in Deckung zu bringen, so der BSW-Solar. Kritik Laut dem BSW-Solar ist die geplante dreijährige Übergangsvergütung in Höhe von 5,2 ct/kWh völlig unzureichend. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: "Die vom Bundeswirtschaftsministerium im EEG-Referentenentwurf nun geplante maximal dreijährige Übergangsvergütung in Höhe von 5,2 ct/kWh könnte also nicht ansatzweise die bislang über 20 Jahre gewährte EEG-Einspeisevergütung in Höhe von rund sieben ct/kWh für Teileinspeiser und zehn bis zwölf ct/kWh für Volleinspeiser ersetzen. In unseren Augen ist sie Augenwischerei und ein unwirksames Trostpflaster." Die EEG-Einspeisevergütung sei "eine bewährte und überaus effiziente Form der Förderung", deren degressive Ausgestaltung eine Überförderung ausschließe. Die Pläne von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche würden "den bisher erfolgreichen Energiewendekurs ausbremsen und Bürger:innen den Zugang zu preiswerter Energie massiv erschweren." Der Verband fordert den Bundestag auf, die geplanten Einschnitte zu kassieren. Der CEO des deutschen E.ON-Vertriebs, Filip Thon, bewertet die Reformpläne hingegen grundsätzlich positiv. Die geplanten Änderungen würden "aus unserer Sicht in die richtige Richtung" gehen, so das Unternehmen. Mit immer mehr erneuerbarer Energie im System müssten auch kleinere PV-Anlagen stärker auf Markt- und Flexibilitätssignale reagieren können. Die Abkehr von der starren Einspeisevergütung und der geplante Direktvermarktungsbonus seien "wichtige Schritte", um Einspeisung besser an Marktsignalen auszurichten und Fehlanreize abzubauen.

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