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Enteignung: Merz plant neues Verbot

Nation

Der Streit um bezahlbares Wohnen bekommt eine neue bundespolitische Dimension. Bundeskanzler Friedrich Merz will verhindern, dass Bundesländer große private Wohnungsbestände per Gesetz in öffentliches oder gemeinwirtschaftliches Eigentum überführen. Eine solche Enteignung wäre vor allem in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt von Bedeutung.

Enteignung: Das will Merz bundesweit verhindern

Konkret geht es bei dem geplanten Verbot um die Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände nach Artikel 15 des Grundgesetzes. Politisch wird dabei häufig von „Enteignung“ gesprochen, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Instrumente. Bei einer Vergesellschaftung könnten große Wohnungsbestände gegen Entschädigung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

Union und SPD hatten laut Tagesschau bereits Anfang Juli 2026 vereinbart, per Bundesgesetz auszuschließen, dass Länder private Mietwohnungen auf Grundlage eigener Vergesellschaftungsgesetze verstaatlichen. Merz kündigte nun an, das Vorhaben zügig weiterzuverfolgen. Nach seinen Angaben werden erste Entwürfe zwischen Innen- und Justizministerium abgestimmt.

Auslöser ist vor allem die aktuelle politische Entwicklung in Berlin. Nach dem Wahlsieg der Linken bei der Abgeordnetenhauswahl im September 2026 ist die Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände erneut zu einem zentralen politischen Thema geworden. Die Linke will das Vorhaben in möglichen Koalitionsverhandlungen durchsetzen.

Bereits beim Volksentscheid 2021 hatten 57,6 Prozent der Teilnehmenden dafür gestimmt, den Senat zur Vorbereitung einer Vergesellschaftung großer Immobilienunternehmen aufzufordern. Das amtliche Ergebnis der Berliner Landeswahlleitung wies mehr als eine Million Ja-Stimmen aus. Nach den aktuellen Plänen der Berliner Linken könnten rund 240.000 Wohnungen von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohneinheiten betroffen sein. Nach der Abgeordnetenhauswahl will die Partei die Vergesellschaftung auch in möglichen Koalitionsverhandlungen mit SPD und Grünen vorantreiben. Das von Merz angekündigte Bundesgesetz soll den Ländern eine solche Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände künftig verwehren.

Topaktuell

Was das Verbot für Mieter*innen bedeuten könnte

Was hieße das für Mieter*innen? Ganz unmittelbar würden sich bestehende Mietverträge durch das Verbot voraussichtlich nicht ändern. Weder eine automatische Mieterhöhung noch neue Kündigungsrechte für Vermieter*innen sind Bestandteil des bislang angekündigten Vorhabens. Die entscheidende Veränderung wäre, dass ein Bundesland die Enteignung großer privater Wohnungsbestände nicht mehr als Instrument einsetzen könnte, sofern die geplante Regelung beschlossen wird und verfassungsrechtlich Bestand hat. Das betrifft potenziell sehr viele Menschen, denn laut den jüngsten Daten des Statistischen Bundesamts aus dem Zusatzprogramm Wohnen des Mikrozensus – die aktuelle Erhebung läuft noch bis Ende 2026 – lebten 2022 rund 22,6 Millionen Haushalte in Deutschland zur Miete.

Welche Folgen das langfristig für Mietpreise hätte, lässt sich dagegen noch nicht seriös vorhersagen. Gegner*innen eines Verbots argumentieren, dass eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände dauerhaft günstigere Mieten ermöglichen und den Einfluss der öffentlichen Hand auf den Wohnungsmarkt erhöhen könnte. Befürworter*innen des Verbots verweisen dagegen unter anderem auf mögliche Risiken für Investitionen und die Finanzierung von Wohnungsbau. Deshalb ist umstritten, ob ein Verbot am Ende eher preisdämpfende oder preistreibende Effekte hätte. Klar ist zum aktuellen Stand nur, dass die Auswirkungen auf Mieten indirekt und von weiteren Faktoren wie Neubau, Nachfrage und Finanzierungskosten abhängig wären.

Ob das Verbot überhaupt möglich ist, bleibt offen

Rechtlich ist die Lage ungewöhnlich. Artikel 15 des Grundgesetzes erlaubt grundsätzlich, Grund und Boden, Naturschätze sowie Produktionsmittel gegen Entschädigung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Gleichzeitig zählt Artikel 74 des Grundgesetzes die Vergesellschaftung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet: Grundsätzlich können auch die Länder entsprechende Regeln schaffen. Erlässt der Bund jedoch selbst ein Gesetz, kann er den rechtlichen Spielraum der Länder in diesem Bereich erheblich einschränken. Wie weit er dies nutzen darf, um Ländern Vergesellschaftungen vollständig zu untersagen, ist jedoch umstritten.

Auch innerhalb der Bundesregierung gibt es deshalb Vorbehalte. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärte im Juli, so die Zeit, ein pauschales Verbot sei aus ihrer Sicht nicht möglich. Zugleich betonte sie, dass es bislang keinen praktischen Anwendungsfall von Artikel 15 und entsprechend kaum geklärte Rechtsprechung gebe. Für Millionen Mieter*innen bedeutet die Ankündigung daher zunächst vor allem eines: Ihre bestehenden Verträge bleiben unberührt, während auf Bundesebene darüber entschieden wird, ob Länder künftig überhaupt noch große private Wohnungsbestände vergesellschaften und eine Enteignung durchführen dürfen.

Quellen: Tagesschau, Berlin.de, Gesetze im Internet, Statistisches Bundesamt, Zeit

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