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Forstwirt fällt Bäume mit Schutzwald-Funktion - Forstbehörde entscheidet leichtfertig

Wirtschaft

Ein Forstwirt nimmt die Forstbehörde wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Forstwirt (Kläger) ist Eigentümer eins Waldgrundstücks, das im Wesentlichen einen 30- bis 35-jährigen Fichtenbestand aufweist. An das Waldgrundstück grenzt im Nordwesten das Grundstück des Nachbar-Forstwirts I. an, auf dem sich ein etwa 5 Jahre älterer Fichtenbestand befunden hat. Der Wald des Nachbarn hatte ursprünglich Schutzwaldfunktion für den Wald des Klägers. Der Nachbarforstwirt I. wandte sich an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und beantragte die Genehmigung für einen Kahlhieb seines Waldes. Der Forstbeamte und Revierleiter K. erteilte die Genehmigung nach Besichtigung des Waldes am, worauf hin der Kahlschlag durchgeführt wurde. Später kam es infolge eines Wintersturmes zu erheblichen Schäden am Waldbestand des Klägers. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Revierleiter habe zu Unrecht eine nach wie vor bestehende Schutzwaldeigenschaft des Baumbestandes auf dem Grundstück des Nachbarforstwirts I. verneint. Jedenfalls hätte er den Kläger vor Erteilung der Kahlschlagerlaubnis anhören müssen. Zum Zeitpunkt, als der Kläger durch den Lärm der Maschinen auf den Kahlschlag aufmerksam geworden sei, seien bereits vollendete Tatsachen geschaffen gewesen. Bei ordnungsgemäßer Einhaltung des Verfahrens, insbesondere Entscheidung der richtigen Behörde über den Antrag des Nachbarn, wäre ein Kahlhieb sicherlich unterblieben. Durch den Kahlhieb entbehre der Wald des Klägers seines wesentlichen Schutzes, was zu einem Schaden am Baumbestand des Klägers geführt habe. Bei einem Sturm seien zahlreiche Bäume entwurzelt worden. Der Beklagte schulde Schadensersatz. Zudem seien weitere Sturmschäden zu befürchten, weswegen es nötig sei, festzustellen, dass der Beklagte auch für künftige Beeinträchtigungen, die Folge des fehlenden Schutzwaldes seien, hafte. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Baumbestand auf dem Grundstück I. habe zum Zeitpunkt des Kahlschlags infolge Borkenkäferschäden und Rotfäule keine Schutzwaldeigenschaft mehr besessen, weswegen der Revierleiter nach Abwägung aller wesentlichen Aspekte dem Grundstückseigentümer zur Fällung seines Fichtenbestandes geraten habe. Der Kläger habe nicht beteiligt werden müssen, da er keinen förmlichen Antrag auf Feststellung der Schutzwaldeigenschaft gestellt habe und außerdem zweifelsfrei kein Schutzwald mehr vorhanden gewesen sei. Das förmliche Verfahren nach dem Waldgesetz habe deshalb nicht eingehalten werden müssen. Auch sei der Kläger vom Kahlschlag nicht überrascht worden. Er habe verabsäumt, eine amtliche Schutzwaldfeststellung zu verlangen, habe trotz Anwesenheit beim Kahlhieb keinen Protest erhoben und habe erst nach dem Sturm Einwände gegen die Baumfällung erhoben. Vorsorglich werde außerdem die Schadenshöhe bestritten. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es sei letztlich nicht mehr aufklärbar, ob der Wald des Nachbarn I. noch Schutzwaldeigenschaft besessen habe. Damit könne auch nicht festgestellt werden, dass die Erteilung der Kahlhiebserlaubnis durch den Revierleiter amtspflichtwidrig gewesen sei, ebenso wenig ob der Revierleiter diese Frage pflichtwidrig falsch beantwortet habe. Das Oberlandesgericht entschied in der Berufung: Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Revierleiter hat amtspflichtwidrig den Kahlhieb auf dem Grundstück des Forstwirts I. gestattet. Die Verletzung der Amtspflichten erfolgte schuldhaft. Die Amtspflichtverletzung ist für den eingetretenen Schaden kausal, da davon auszugehen ist, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Kahlhiebserlaubnis nicht erteilt worden wäre. Der Kläger hat damit Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Ein Mitverschulden des Klägers, das zu einem vollständigen oder teilweisen Entfallen des eingetretenen Schadens geführt hätte, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Nach dem BayWaldG bedarf der Kahlhieb eines Sturmschutzwaldes der behördlichen Erlaubnis. Sie ist zu versagen, wenn und soweit ein unverhältnismäßiger Nachteil für benachbarte Waldbestände zu befürchten ist. Zuständig für die Entscheidung über eine Kahlhiebserlaubnis ist die untere Forstbehörde. Vor der Entscheidung ist der Besitzer des vor Sturmschäden zu schützenden Waldes von der Einleitung des Verfahrens zu informieren, und auf Antrag am Verfahren zu beteiligen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die untere Forstbehörde nicht nur die Belange des an dem Kahlschlag interessierten Waldbesitzers zur Kenntnis nimmt, sondern auch die Interessen des Nachbarn in die gebotene Güterabwägung einbezieht. Die Pflicht zur Beteiligung des Nachbarn setzt weder voraus, dass dieser bereits vorher einen Antrag auf Feststellung der Schutzwaldeigenschaft gestellt hat, noch dass seitens der Behörde zu einem früheren Zeitpunkt eine entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

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