DAX +0,39 % 25.460,48 Pkt 18:00:00 MDAX +0,43 % 32.243,82 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 -0,65 % 6.248,84 Pkt 18:00:00 Dow Jones -0,64 % 51.876,15 Pkt 18:35:08 S&P 500 -0,76 % 7.357,21 Pkt 18:35:05 Nasdaq -1,38 % 24.587,45 Pkt 18:35:05 Nikkei -1,49 % 61.434,19 Pkt 08:45:03 Gold +0,92 % 4.073,60 USD 18:24:56 Silber -0,01 % 57,29 USD 18:25:09 Brent +7,21 % 90,15 USD 18:24:21 WTI +6,43 % 84,36 USD 18:25:00 Bitcoin -0,03 % 63.851,99 USD 18:34:53 EUR/USD +0,13 % 1,13840 USD 18:34:21 EUR/GBP +0,16 % 0,85680 GBP 18:35:07 EUR/CHF +0,27 % 0,93390 CHF 18:35:07 EUR/JPY +0,17 % 186,511 JPY 18:35:08

Germanwings-Absturz 2015 in den Alpen: Hinterbliebene verklagen Bundesrepublik auf Schadensersatz

Allgemein

Am 24. März 2015 stürzte eine Passagiermaschine der Germanwings auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab. 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder starben. Das Unglück sorgte für weltweite Schlagzeilen – Gutachten und Ermittlungen führten zu dem Schluss, dass der damals 27-jährige Co-Pilot Andreas Lubitz den A320 bewusst in die Tiefe steuerte. Lubitz litt an Depressionen und wollte sich das Leben nehmen. Jetzt soll über Schadensersatzansprüche unter anderem von Hinterbliebenen verhandelt werden. Am 28. August verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über Ansprüche von insgesamt 30 Klägern. Sie verlangen vom deutschen Staat Entschädigungen zwischen 500 und 110.000 Euro. Flugtauglichkeit des Co-Piloten nicht ausreichend überwacht Die Kläger werfen dem Bundesministerium für Verkehr und dem nachgeordneten Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Versäumnisse vor. Demnach soll die Flugtauglichkeit des Co-Piloten nicht ausreichend überwacht worden sein. Dadurch sei der Absturz ermöglicht worden. Deutschland solle deshalb im Rahmen der sogenannten Amtshaftung für den entstandenen Schaden aufkommen, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts vom Mittwoch. Verhandelt wird das Zivilverfahren in Braunschweig, weil dort das Luftfahrt-Bundesamt ansässig ist. Gericht spricht von »unschlüssiger« Klage Große Chancen räumt das Gericht den Klagen offenbar nicht ein: In der Mitteilung heißt es , die Kammer habe den Verfahrensbeteiligten bereits vor dem Termin einen schriftlichen Hinweis erteilt, wonach die Klage »unschlüssig« sein könne. »Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung scheiden grundsätzlich aus, wenn die Klägerinnen und Kläger wegen desselben Schadens auf andere Weise Ersatz verlangen können«, heißt es. Nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer könnte dies insbesondere im Hinblick auf mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft der Fall sein. Das Gericht beruft sich auf das deutsche Haftungsrecht, den Paragrafen 839 BGB: Eine Staatshaftung wegen Amtspflichtverletzung greift bei Fahrlässigkeit demnach grundsätzlich nur dann, wenn Geschädigte keine andere Möglichkeit haben, Ersatz zu verlangen. Erster Verhandlungstag ist der 28. August. Eine Beweisaufnahme soll laut Gericht nicht stattfinden.

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