Glasfaserausbau: Gericht verfügt Rückbau von Telekom-Anschluss
Inhaltsverzeichnis Deutschland soll Glasfaserland werden – so schnell wie möglich. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe scheint dem Ausbau nun Steine in den Weg zu legen. Denn das Gericht hat entschieden, dass die Telekom eigene Infrastruktur zurückbauen muss, unter anderem weil der Eigentümer nicht zugestimmt hat (6 W 15/26). Weiterlesen nach der Anzeige Ein Mieter einer Heidelberger Wohnungsbaugesellschaft hatte einen Vertrag mit der Deutschen Telekom abgeschlossen. Diese legte im Oktober 2025 Glasfaser durch den Hausflur bis in die Wohnung des Kunden („Wohnungsstich“) und installierte dabei auch gleich Verteilerkästen. Aber berechtigt allein der Vertragsschluss eines Mieters den Telekommunikationsanbieter dazu, dafür eine Leitung durchs Haus („Netzebene 4“) zu verlegen, die bis dahin „nur“ in den Keller des Gebäudes reichte? Der Eigentümer jedenfalls sah das anders. Die Wohnungsgesellschaft GGH, die der Stadt Heidelberg gehört und der größte Vermieter der Neckarstadt ist, verlangte von der Telekom den Stopp jeden weiteren Ausbaus für alle ihre Liegenschaften und den Rückbau der bereits vorgenommenen Maßnahmen. Glasfaserverband befürchtet Folgen Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Verlangen der Wohnungsgesellschaft GGH Heidelberg Ende Juni statt. Beide Seiten, Wohnungswirtschaft und Glasfaserbranche, sehen darin ein wichtiges Signal. Nur aus ganz unterschiedlichen Gründen. Der Bundesverbands Glasfaseranschluss (Buglas), in dem die Telekom Mitglied ist, hält das Urteil für einen deutlichen Rückschritt: „Leidtragende sind vor allem die Mieterinnen und Mieter“, sagt Max Bunse, Geschäftsführer des Verbandes. Sie könnten einen Glasfaseranschluss bestellen. „Ob er auch gelegt werden darf, entscheidet nach der Rechtsprechung des OLG ihr Vermieter.“ Diese Situation sei die Folge unzureichender gesetzlicher Regelungen, so die Sichtweise des Verbandes: Damit werde unmöglich, dass ohne die Zustimmung des Vermieters Glasfaseranschlüsse bis in die Wohnungen gelegt werden könnten. Und das müsse der Gesetzgeber nach dem Urteil nun definitiv ändern. Derzeit wird in Berlin intensiv über die Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beraten, im Herbst soll eine Novelle den Bundestag passieren. Und insbesondere das sogenannte „Vollausbaurecht“ bewegt dabei die Gemüter. Damit ist gemeint: Klopft ein Unternehmen bei einem Eigentümer an, soll dieser künftig entweder den erstmaligen Ausbau im gesamten Haus dulden – oder sich selbst um die Verglasfaserung bis in die Wohnungen kümmern müssen. Weiterlesen nach der Anzeige Absoluter Vorrang für Glasfaser? Im Heidelberger Fall kam einiges der aktuellen Debatte zusammen. Zum einen ist da die derzeit geltende Rechtslage: Der seit November in der EU geltende Gigabit Infrastructure Act setzt die Glasfaser als klares Ziel. Die Karlsruher Richter machten es sich deshalb nicht leicht und stiegen tief in Regelungsmaterie und Technik ein – 50 Seiten umfasst das Urteil. Der Spitzenverband der deutschen Wohnungswirtschaft (GdW) begrüßt das Urteil. „Ein vom Mieter abgeschlossener Glasfaservertrag ist kein Freibrief für eigenmächtige Baumaßnahmen im Gebäude“, sagt Claus Wedemeier, Leiter Digitalisierung beim GdW. „Die Zustimmung des Mieters ersetzt nicht die erforderliche Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer.“ In der Urteilsbegründung rüffelten die Richter auch die von der Wohnungsbaugesellschaft „laienhaft“ genannte Verlegetechnik der Telekom. Das Urteil enthält Bilder von unverputzten Löchern über dem Kabelkanal, durchbohrten Fliesen und nicht wieder gestrichenen Stellen. Die Richter erkannten darin nicht einen „minimalen Eingriff“, der zwingende Voraussetzung für die Duldungspflicht gewesen wäre. Zudem hätte die Telekom sich mit dem Eigentümer vorher in Verbindung setzen und über die beabsichtigte Baumaßnahme in Kenntnis setzen müssen, meinen die Richter. Werde auf die Kontaktaufnahme gänzlich verzichtet, heißt es in schönstem Juristendeutsch, sei der Eigentümer „der Duldung enthoben“. Auch der Gigabit Infrastructure Act der EU erfordere grundsätzlich eine Zustimmung des Eigentümers – wenn auch mit einigen Fragezeichen, da je nach Sprachfassung unterschiedliche Varianten der Zustimmung beschrieben werden. Mitnutzung muss geprüft werden Aber gibt es nicht das Recht auf Glasfaser? Im Haus scheint es für die allermeisten Mieter keine Unterversorgung zu geben. Das Haus ist gut erschlossen: Vom Glasfaser-Anschluss im Keller hatte die Telekom die Wohnungen bereits mit G.fast-Anschlüssen versorgt. Parallel liegt gigabitfähiges TV-Koaxkabel von Telecolumbus („Pÿur“) im Haus. Auch das bezogen die Richter in Karlsruhe in ihre Urteilsfindung ein: Das Recht auf Verlegung sei nach aktueller deutscher Gesetzeslage nur dann gegeben, wenn eine Mitnutzung der vorhandenen Infrastruktur nicht möglich sei. Etwa dann, wenn die konkret mit Kunden vereinbarten Leistungen zu Latenz, Down- oder Upstream nicht über eine Mitnutzung erreichbar wären. „Das Urteil erklärt die Technik von gestern zum Maßstab für die Infrastruktur von morgen und nimmt Millionen Haushalten in Mehrfamilienhäusern die freie Wahl ihres Anschlusses“, bemängelt Buglas-Geschäftsführer Max Bunse. „Damit ist ein zügiger, flächendeckender Glasfaserausbau bis in alle Wohnungen unmöglich, es bedarf nun dringender denn je einer unmissverständlichen Klarstellung hin zum Vollausbau mit FttH.“ Die Telekom hatte erst im Laufe des Verfahren vorgebracht, mindestens ein Kunde habe bei der Beklagten eine Leitung mit „300 MBit/s symmetrisch“ beauftragt. Das sei nur mit Glasfaser-Verkabelung im Haus möglich. Dem folgten die Richter grundsätzlich, trotz angedeuteter Zweifel – immerhin garantiere die Telekom selbst in ihrem Produktionformationsblatt zu „Glasfaser 1.000 mit G.Fast“ Uploadgeschwindigkeiten von mindestens 200 MBit/s. Die Richter betonten, dass besondere Kriterien wie etwa Ausfallsicherheitsanforderungen sogar die Doppelung hausinterner Glasfaseranbindung erlauben könnten. Die müssten aber konkret vereinbart sein und vom Netzbetreiber glaubhaft dargelegt werden. Das habe die Telekom aber nicht getan und nicht einmal den entsprechenden Vertrag vorgelegt. Schnelle Entscheidung war nötig Die Richter fällten ihr detailliertes Urteil im einstweiligen Rechtschutz: die Hauptsacheverhandlung steht noch aus. Doch im konkreten Fall musste schnell entschieden werden, ob die Leitung bleibt. Denn der Eigentümer will selbst bald Glasfaser in seine Liegenschaften bringen lassen – allerdings nicht von der Telekom, sondern mit TeleColumbus. Würden die Telekomfasern bleiben, so die Karlsruher Richter, wäre dieses Vorhaben „schon unter dem Gesichtspunkt des verfügbaren Bauraums gefährdet.“ Wenn die Glasfaser verlegt wurde, soll auch die Telekom Leitungen anmieten können – so wie alle anderen Anbieter auch, sagte eine Unternehmenssprecherin der GGH. Dadurch würden Mieter Wahlfreiheit bekommen, ohne dass Glasfaser doppelt verlegt werde. Der Fall dürfte für die derzeit laufenden Beratungen im Deutschen Bundestag zur Telekommunikationsgesetznovelle also einiges an Diskussionsstoff bieten. Für alle Ausbauunternehmen enthält er allerdings auch einige wertvolle Hinweise, wie man es besser nicht angehen sollte. Für die Endkunden allerdings bleibt die Lage verworren.