GModG: Bundesweite Solarpflicht kommt - diese Fristen gelten
Für wen sie gilt Solarpflicht ab 2027: Was ein neues Gesetz vorsieht Von Jennifer Buchholz 04.07.2026 - 08:50 UhrLesedauer: 5 Min. Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00 Jetzt neu bei t-online: Schriftgröße anpassen! Solarpflicht ab 2027: Für private Bauherren wird vor allem ein Datum wichtig. Welche Fristen, Modelle und Ausnahmen der § 106 GModG bringt. Die aktuelle Bundesregierung plant die schrittweise Einführung einer Solarnutzungspflicht, umgangssprachlich auch Solarpflicht genannt. Demnach sollen ab 2027 auf Neubauten und nach Dachsanierungen Gebäude mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. In einigen Bundesländern besteht bereits eine Solarpflicht. Neu im künftigen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist jedoch, dass sie nun bundesweit gilt. Die neue, bundesweite Solarpflicht ist im § 106 GModG geregelt. Dabei schreibt das Gesetz jedoch nicht zwingend die Installation einer Photovoltaikanlage vor: Auch eine Solarthermieanlage, die Wärme statt Strom erzeugt, erfüllt die Pflicht. Was ändert sich? Das neue Gesetz sieht eine schrittweise Ausweitung der Solarpflicht vor. Nicht nur, um die Energiewende voranzubringen, sondern auch um die Vorgaben des Artikels 10 der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275)) zu erreichen. Dabei soll jedoch die Bauwirtschaft mit den Anträgen nicht überlastet werden, weshalb die Pflicht jährlich um bestimmte Gebäudetypen erweitert wird. Das GModG (§ 106 (2)) sieht für die Solarpflicht folgende Fristen vor: Ab dem 1. Januar 2027: Solarpflicht für neu zu errichtende öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Gewerbe- und Zweckbauten, deren Nutzfläche 250 Quadratmeter überschreitet. Ab dem 1. Januar 2028: Solarpflicht für bestehende Gewerbegebäude mit einer Nutzfläche von über 500 Quadratmeter sowie für große öffentliche Bestandsbauten mit einer Nutzfläche von über 2.000 Quadratmeter nach einer größeren Dachsanierung. Ab dem 1. Januar 2029: Solarpflicht für bestehende öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche von über 750 Quadratmeter. Ab dem 1. Januar 2030: Solarpflicht für alle neuen Wohngebäude sowie für neue, überdachte Parkplätze, die direkt an ein Gebäude angrenzen. Dazu zählen etwa Carports. Ab dem 1. Januar 2031: Solarpflicht für kleinere bestehende öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche von über 250 Quadratmetern. Darüber hinaus muss ab Inkrafttreten des Gesetzes jedes neu errichtete Gebäude so konzipiert sein, dass es die Solarpflicht erfüllen kann. Fachleute sprechen hier von "solar-ready". Das heißt, dass schon in der Planung das solare Potenzial eines Daches optimal ausgereizt wird – etwa durch Ausrichtung, Statik und freie Flächen (§ 106 (1) GModG). Wann das Gesetz jedoch in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Zuvor war der 1. Juli 2026 geplant. Da der Entwurf jedoch innerhalb der Fraktion noch stark diskutiert wird und Nachbesserungsbedarf seitens der Autoren besteht, verschiebt sich das Gesetz vermutlich bis in den Herbst 2026. Wie die Solarpflicht im Einzelnen von den Betroffenen umgesetzt wird, steht im Gesetz ebenfalls nicht. So ist etwa ein Miet- oder ein Contracting-Modell möglich. Das heißt, wer eine Anlage nicht selbst kaufen und betreiben möchte, kann sein Dach an einen Energiedienstleister oder ein Stadtwerk verpachten. Dieser plant, baut und wartet die Anlage; der Eigentümer bezieht den Strom zu einem vertraglich festgelegten Preis. Für Vermieter und Wohnungsbaugesellschaften kommen zudem Mieterstrommodelle infrage, bei denen der Solarstrom direkt an die Mieter im Haus verkauft wird – das kann die Immobilie aufwerten und zusätzliche Einnahmen bringen. Was unterscheidet die neue Regelung von denen der einzelnen Bundesländer? Anders als die Regelung einiger Bundesländer sieht das GModG die Solarpflicht für Eigenheimbesitzer erst ab 2030 vor. In einigen Bundesländern gilt sie bereits – und das schon seit mehreren Jahren. So muss etwa in Baden-Württemberg seit Mai 2022 auf Neubauten und seit 2023 nach einer Dachsanierung eine Photovoltaikanlage auf dem Dach privater Wohngebäude installiert werden. In Bremen besteht diese Pflicht seit 2025 beziehungsweise 2024. Darüber hinaus gibt es bei den einzelnen Bundesländern oftmals weniger zeitlich ausgedehnte Regelungen. Meist beläuft sich die Einführung sogar auf nur ein bis maximal zwei Jahre. Diese Regeln bleiben auch mit dem neuen Gesetz bestehen. Das neue Bundesgesetz stellt nur eine Mindestvorgabe dar (mehr dazu unten). Neu ist auch, dass die Bundesregierung in dem Gesetz die Solarpflicht für bestehende Wohnhäuser ausschließt. Wer also bereits ein Eigenheim besitzt oder dessen Dach sanieren möchte, muss keine Photovoltaikanlage installieren. Ausnahmen von der Solarpflicht § 106 GModG sieht auch Ausnahmen vor. Gehen mit der Anschaffung und Installation der Anlage unbezahlbare Kosten einher, greift eine Härtefallklausel. Im Gesetzestext heißt es hierzu, dass die Installation "technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar" sein muss. Als Berechnungsgrundlage für die Anschaffungs- und Installationskosten sieht die Bundesregierung 1.390 bis 3.310 Euro pro Kilowatt Leistung vor. Eine weitere Ausnahme ist der Denkmalschutz. Greift er, muss ebenfalls keine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert werden. Ausgenommen von der Pflicht sind darüber hinaus auch Gebäude des Bundes oder der Bundeswehr, die zur Landesverteidigung dienen. Befreit sind außerdem Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude, die ohnehin sanieren müssen. Denn ab dem 1. Januar 2030 greift für besonders ineffiziente Gewerbebauten eine eigene Sanierungspflicht. Sie gilt, wenn der jährliche Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung um den Faktor 3,5 über dem eines vergleichbaren Referenzgebäudes liegt. Zum 1. Januar 2033 sinkt diese Grenze auf den Faktor 2,95. Mit dieser Ausnahme will die Bundesregierung Eigenheimbesitzer vor einer finanziellen Doppelbelastung – Sanierungskosten plus Anschaffungs- und Installationskosten der PV-Anlage – schützen. Im Umkehrschluss gilt aber: Wer ein neueres oder bereits saniertes Gewerbegebäude besitzt und nicht unter diese Sanierungspflicht fällt, muss bei künftigen Dacharbeiten ab 2028 auch die Solarpflicht erfüllen. Was bedeutet die neue Solarpflicht für die einzelnen Bundesländer? Bundesländer, in denen die Regierungen keine Solarpflicht vorsahen, müssen diese nun einführen. Das gilt etwa für Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Gilt in einem Bundesland bereits eine Solarnutzungspflicht, so wird diese nicht etwa abgeschwächt. Der Bund legt mit § 106 GModG dabei nur eine bundesweite Untergrenze fest. Strengere Landesregelungen bleiben ausdrücklich erlaubt: Nach § 106 (4) GModG dürfen die Länder "weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen". Vorreiter wie Nordrhein-Westfalen, wo bereits 2026 eine PV-Pflicht bei grundlegenden privaten Dachsanierungen greift, können ihre schärferen Regeln also beibehalten. Unterschreiten dürfen die Länder das Bundesniveau nicht. Kritik Der Bundesrat bemängelt jedoch, dass die Regelungen im § 106 GModG zu unkonkret sind. So fehlen etwa Vorgaben zur Größe der zu errichtenden Solaranlagen. Auch sei nicht eindeutig klar, was die Begriffe "funktional nicht realisierbar" und "wirtschaftlich unzumutbar" im Gesetzestext genau bedeuten. Loading... Loading... Loading... Die einzelnen Bundesländer sind hier teilweise konkreter. Sie geben genau an, wann Gebäude für Solarnutzung ungeeignet sind (etwa wenn die Nutzfläche unter 50 Quadratmeter beträgt) oder was konkret mit größerer Dachsanierung gemeint ist. Die Kritik beschränkt sich aber nicht auf den § 106. Insgesamt sehen die Ausschüsse des Bundesrats Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf. Die Wirtschafts- und der Umweltausschuss halten es für "handwerklich mangelhaft". Sie warnen vor einer "übermäßigen Bürokratie". Kritik kommt auch vom Nationalen Normenkontrollrat. Er hält das Gesetz für nicht praxistauglich, da wichtige Rechtsbegriffe nicht definiert sind. Für Verbraucher bedeutet das etwa, dass die Bauämter unterschiedlich auslegen könnten, wann beziehungsweise ob die Härtefallklausel greift. Das ist für Bauwillige ein schwer kalkulierbares Risiko. Das sind die Top-Fragen des Tages: Die Umweltorganisation WWF hält einen bundesweiten Solarstandard angesichts der EU-Vorgaben für geboten – und fordert, die Pflicht für neue Wohngebäude bereits ab 2027 statt erst ab 2030 in Kraft treten zu lassen. Fazit Mit dem § 106 GModG greift in Deutschland erstmals eine bundesweit einheitliche Solarpflicht. Für private Bauherren ist vor allem der Januar 2030 wichtig: Bis dahin haben sie Zeit, ihren Neubau entsprechend zu planen. Wie streng die Pflicht jedoch tatsächlich durchgesetzt wird, ist bisher nicht absehbar. Denn viele Begriffe und Ausnahmen müssen vor dem Inkrafttreten noch näher definiert werden. Unabhängig davon sollten Bauherren die Solarnutzung schon heute mitdenken – nicht zuletzt, um die eigenen Stromkosten zu senken. Verwendete Quellen bundesrat.de: "Drucksache 292/1/26" landesrecht-bw.de: "Verordnung des Umweltministeriums zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO)" akbw.de: "PV-Pflicht in Baden-Württemberg" zia-deutschland.de: "Stellungnahme zum Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG)" t-online.de: "Solaranlagen 2024: Diese Regelungen sollten Hausbesitzer kennen" baienfurt.de: "Baden-Württemberg: Solarpflicht für bestehende Gebäude tritt am 1. Januar 2023 in Kraft" pv-magazine.de: "Gebäudemodernisierungsgesetz sieht bundesweite Solarpflicht vor" energie-experten.org: "Bundesweite Solarpflicht ab 2027: Was bedeutet § 106 GModG für Hausbesitzer?" Quellen anzeigen Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... ShoppingAnzeigen Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... 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