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Grundsteuer-Beben: Finanzgericht zweifelt an Rechtmäßigkeit für Außenbereich

Wirtschaft

Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) stößt bei großflächigen Liegenschaften im baurechtlichen Außenbereich an verfassungsrechtliche Grenzen. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gab das Hessische Finanzgericht der Eigentümerin eines verpachteten Golfplatzes jetzt recht und setzte die Vollziehung des Grundsteuermessbetrags teilweise aus (Az. 3 V 1420/24). Hessen nutzt ein wertunabhängiges „Flächen-Faktor-Modell“, das sich am sogenannten Äquivalenzprinzip orientiert, siehe Infokasten "Hessen nutzt die Länderöffnungsklausel". Die Grundsteuer soll hierbei die Möglichkeit vergüten, die kommunale Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Der 3. Senat des FG Hessen sieht jedoch genau hier ein Problem: Bei „übergroßen Grundstücken im Außenbereich“, wie etwa Golfplätzen oder Freizeitflächen, bilde die rein lineare Anknüpfung an die Grundstücksfläche diesen Vorteil nicht mehr realitätsgerecht ab, urteilten die Richter. Eigentümer solcher Flächen profitierten nicht in demselben Maße von der Infrastruktur wie Eigentümer im Innenbereich, müssten aber aufgrund der Größe enorme Steuerlasten tragen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob das hessische Grundsteuermodell für Grundstücke im baurechtlichen Außenbereich, den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Dabei ging es vor allem um den Ansatz und die Ermittlung des Bodenrichtwerts. Die Klägerin ist Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem sich ein Golfplatz befindet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2022, da sie den angesetzten Bodenrichtwert für deutlich überhöht hielt. Sie forderte den Ansatz eines niedrigeren Wertes. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts bezieht sich explizit auf das hessische Flächen-Faktor-Modell für die Grundsteuer B, das unter anderem für „übergroße Grundstücke im Außenbereich – wie z. B. Golfplätze, Freizeit- oder andere großflächige Anlagen“ angewendet wird. Unbebaute landwirtschaftliche Grundstücke, die der Grundsteuer A unterliegen, waren daher nicht explizit Teil dieses Verfahrens. Der Beschluss betrifft primär Flächen, die baurechtlich dem Außenbereich zugeordnet sind, aber nach dem Modell für die Grundsteuer B (Flächen-Faktor-Modell) bewertet werden. Dennoch ist die Entscheidung ein Signal für alle Besitzer großer Flächen im Außenbereich, bei denen die Steuerlast in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Infrastrukturnutzung steht. Das Finanzgericht hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

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