Gutachten stuft Photovoltaik-Aufschlag als rechtswidrig ein
Die Bundesnetzagentur hat in ihren aktuellen Entwurf der AgNeS-Festlegung zur neuen Netzentgelt-Systematik einen sogenannten Prosumer-Aufschlag aufgenommen. Er sieht vor, dass sich Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen an der Finanzierung der Netzkosten beteiligen. Das soll über einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Netzentgelt-Grundpreis geschehen. Der Aufschlag soll sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen gelten.
Lässt die bestehende Rechtslage dies zu? Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat die Hamburger Rechtsanwältin und Honorarprofessorin an der Leuphana Universität Lüneburg Dörte Fouquet beauftragt, diese Frage in einem Kurzgutachten zu klären. Die Juristin kommt darin zu dem Schluss, dass der geplante Prosumer-Aufschlag „erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Rechtsmängel aufweist“.
Konkret hält Fouquet die geplante Regelung unter anderem für nicht kostengerecht. Sie verweist darauf, dass Netzentgelte nach EU-Recht die tatsächlich verursachten Kosten widerspiegeln müssen. Der Aufschlag richtet sich aber nicht nach der tatsächlichen Netznutzung oder Einspeiseleistung, sondern ist als Pauschale gestaltet. Zudem benachteilige er Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen sowie Modelle wie gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrom, obwohl sie nur in geringem Maße Netzkosten verursachten.
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Nicht zuletzt verletzte die Abgabe in der geplanten Form gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes. Betreiber bestehender Anlagen hätten im Vertrauen auf die bislang gültigen Regeln investiert. Sie nachträglich stark zu belasten, sei eine unzulässige Rückwirkung. Dass die Reform seit einem EuGH-Urteil von 2021 absehbar war, ändere daran nichts.
Verbändeappell gegen den Prosumer-Aufschlag
Derweil haben sich elf Bundesverbände aus der Energie-, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie dem Handwerk mit einem Appell gegen den geplanten Prosumer-Aufschlag an die Bundesnetzagentur gewandt. Die Verbände fordern stattdessen eine faire und verursachungsgerechte Verteilung der Netzkosten. Sollte eine zusätzliche Beteiligung von Photovoltaik-Betreibern erforderlich sein, müsse sich diese an der tatsächlich vereinbarten Einspeisekapazität orientieren. Bestehende Solaranlagen sollten zudem Bestandsschutz genießen.
Zu den Unterzeichnern zählen unter anderem der BSW-Solar, der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE), der Eigentümer-Verband Haus & Grund, der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW, der Elektrotechnik-Verband ZVEH und der Zentralverband Deutsches Dachdeckerhandwerk.
„Wer in eine eigene Solaranlage oder einen Batteriespeicher investiert, darf dafür nicht mit zusätzlichen Gebühren bestraft werden“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar. „Netzentgelte sollten sich daran orientieren, wie stark das Stromnetz tatsächlich beansprucht wird – und nicht daran, ob jemand Solarstrom auf dem eigenen Dach erzeugt.“
Von Ralph Diermann