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Gutscheine bei Galeria Kaufhof wertlos - was Betroffene tun können

Wirtschaft

Einen Tag vor dem erneuten Insolvenzantrag soll Galeria einem Medienbericht zufolge noch Geschenkgutscheine verkauft haben. Seitdem sind diese jedoch nicht mehr einlösbar. Was in solchen Fällen gilt.

Wer kurz vor dem 2. Oktober noch einen Geschenkgutschein bei Galeria Kaufhof erworben hat, steht nun vor einem Problem. Wie die "Allgemeine Zeitung" berichtet, waren Geschenkgutscheine in den Filialen wohl noch am 1. Oktober erhältlich – nur einen Tag, bevor der Warenhauskonzern seinen mittlerweile vierten Insolvenzantrag innerhalb von sechs Jahren stellte. Seither lassen sich die Gutscheine weder in den Filialen noch online einlösen, wie mehrere Medien übereinstimmend berichten.

In den Geschäften weisen lediglich Schilder darauf hin, dass Gutscheine nicht mehr angenommen werden. Auf der Galeria-Website hingegen sucht man vergeblich nach Informationen zu dem Thema. Die entsprechende Seite zu Geschenkkarten sei offline genommen worden, ohne dass ein erklärender Hinweis an ihre Stelle getreten wäre, berichtet die "Allgemeine Zeitung". Gleichzeitig bewerbe der Konzern großflächig Rabattaktionen mit bis zu 20 Prozent Nachlass auf verschiedene Sortimentsbereiche. Eine Anfrage der Zeitung sowie von "Bild.de" an Galeria zu den Hintergründen und der mangelnden Kundeninformation blieb ohne Antwort.

Wie ist die Rechtslage mit Gutscheinen bei einer Insolvenz?

Die Rechtslage fällt für Gutscheinbesitzer ernüchternd aus. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg erläutert, stellt ein Gutschein eine Forderung gegen das ausstellende Unternehmen dar. Nach einer Insolvenzanmeldung sei es dem Insolvenzverwalter grundsätzlich untersagt, einzelne Forderungen zu bedienen. Sämtliche Ansprüche fließen stattdessen in die sogenannte Insolvenzmasse ein – einen gemeinsamen Topf, dessen Inhalt nach Abschluss des Verfahrens unter allen Gläubigern aufgeteilt wird.

Die Verbraucherzentrale erklärt, dass man Gutschein-Forderungen bei einem eröffneten Insolvenzverfahren lediglich zur Insolvenztabelle anmelden lassen könne. Falls danach noch Geld übrig sei, werde eine anteilige Quote ausgezahlt. In der Praxis liefen derartige Ansprüche jedoch meist ins Leere, weil die Insolvenzmasse zu gering ausfalle.

Welche Möglichkeiten Gutscheinbesitzer jetzt haben

Trotz der schwierigen Ausgangslage empfiehlt die Verbraucherzentrale, zunächst persönlich in einer Galeria-Filiale vorstellig zu werden und dort zu versuchen, den Gutschein doch noch einzusetzen. Ob das im konkreten Fall gelingt, hängt allerdings vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab. Alternativ bestehe die Option, sich direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden. Bei Galeria hat dieses Amt der Rechtsanwalt Klaus Kebekus übernommen, der den Konzern in dieser Funktion bereits bei den Insolvenzverfahren 2020 und 2022 begleitet hatte.

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Darüber hinaus können Betroffene ihre Forderung wie beschrieben zur Insolvenztabelle anmelden. Die Verbraucherzentrale weist jedoch darauf hin, dass sich dieser Schritt nur ab einer gewissen Gutscheinhöhe wirklich lohne. Da sich Galeria derzeit noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinde, bleibe vieles offen – auch die Frage, ob und in welchem Umfang Gläubiger am Ende bedient werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät grundsätzlich dazu, Gutscheine möglichst zeitnah nach dem Kauf einzusetzen. Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist noch lange nicht abgelaufen sei, schütze ein rasches Einlösen vor dem Risiko, bei einer plötzlichen Insolvenz des Ausstellers leer auszugehen. Denn im Ernstfall erhalte man weder die Ware noch mit hoher Wahrscheinlichkeit das gezahlte Geld zurück. (red)

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