Im Fall Sichert bleiben Daniela Behrens nur Rücktritt oder Entlassung
Die Quellen, die TE vorliegen, belegen, wie die rotgrüne Regierung, vor allem das Ministerium von Daniela Behrens das Recht gebeugt hat. Will Olaf Lies, dessen Wahlkreis übrigens Friesland ist, demokratisch korrekt handeln, muss er Daniela Behrens zwingend entlassen. Es sei denn, er kann sie deshalb nicht entlassen, weil er auf die eine oder andere Art in die Affäre verwickelt ist. Dann muss er, würde er tatsächlich Schaden vom Land und von der Demokratie abwenden wollen, zurücktreten. TE hatte über Niedersachsens winkeladvokatisch anmutende Gesetzesveränderungen berichtet, die im Grunde eine Lex AfD sind, um Kandidaten der AfD von der Wahlliste zu streichen – ihnen de facto für die Wahl das passive Wahlrecht auf dem Verwaltungsweg abzuerkennen. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue des Kandidaten müsse sich die Wahlleitung an die Kommunalaufsicht wenden. Das TE vorliegende Votum des Verfassungsschutzes besitzt weder juristisch noch textanalytisch oder politisch Substanz. Es stützt sich auf aus dem Zusammenhang gerissene Zitate, von der Meinungsfreiheit gedeckte Aussagen und zulässige politische Polemik, wie sie von Faeser, Esken oder Bas schon weit heftiger zu hören war. Auf dieser dürftigen Grundlage wird der AfD-Landesverband Niedersachsen als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Diese Einstufung, die gerichtlich noch gar nicht entschieden ist, dient als Grundlage dafür, dass die Kreiswahlleitung Friesland bei der Kommunalaufsicht des Behrens-Ministerium anfragt. Sicherts Anwalt spricht zurecht von einem „juristischen perpetuum mobile“ und begründet diese Unmöglichkeit wie folgt: „Gemäß Anschreiben des Kreiswahlleiters und der (rechtswidrigen) Gesetzeslage hätte der Kreiswahlleiter bei Bedenken gegen die Verfassungstreue des Antragstellers die Daten an die Aufsichtsbehörde übersenden müssen. Die Kommunalaufsichtsbehörde hätte sodann eine Überprüfung vornehmen müssen. Offensichtlich hatte der Kreiswahlleiter keine Bedenken, also hat das Innenministerium die eigenen „Bedenken“ (alleine die Mitgliedschaft in der AfD) gegen den Antragsteller dem Kreiswahlleiter übermittelt, der dann diese Bedenken des Innenministeriums gehorsam wieder an die Aufsichtsbehörde beim Innenministerium übermittelt hat, welches dann diese Bedenken der Abteilung VS im Innenministerium weitergegeben hat. Und natürlich sind alle beteiligten Behörden gegenüber dem Innenministerium weisungsgebunden.“ Wäre dieser Skandal in einer Demokratie nicht allein schon Grund genug für den Rücktritt der verantwortlichen Ministerin? Doch es kommt noch schlimmer. Wirth kann belegen, dass „weder dem Vorsitzenden noch den Mitgliedern die Reichweite der Nichtzulassung bewusst war. Mit dem Votum der Aufsichtsbehörde und des Verfassungsschutzamtes (VS) hat sich keiner der Mitglieder offensichtlich vor der Sitzung inhaltlich befasst. Auch der Vorsitzende stellt das als gegeben hin, dass Innenministerium halt so entschieden habe.“ Laut Abschrift des Videomitschnitts der öffentlichen Sitzung des Kreiswahlausschuss am 21. Juli 2026 in Zetel sagte der Kreiswahlleiter Niebuhr: „Also es muss ja die Gewähr dafür sein, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch zu entsprechen. Und deshalb hat die Landesregierung damals diese Möglichkeit eben im Vorfeld geschaffen, um das vorab prüfen zu können. Also das obliegt auch nicht uns.“ Wem obliegt die Entscheidung dann? Dem Behrens-Ministerium? Daniela Behrens oder Olaf Lies? Hat der Wahlausschuss das zu übernehmen, was von Behrens Verfassungsschutz kommt? Doch es kommt noch suspekter, wenn Niebuhr weiter sagt: „Wir haben eben eine Stellungnahme und wir werden dann eben nach jeder, nach bestem Wissen und Gewissen eben auch für sich auch entscheiden, wie wir das tatsächlich sehen.“ Wirth stell zurecht klar: „Niebur sagt eben nicht, dass der Wahlausschuss prüfen müße, ob der Antragsteller auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) steht.“ Doch Obrigkeitsgläubigkeit und Unkenntnis der Mitglieder des Kreiswahlausschusses reichen noch tiefer, denn Niebuhr erklärt: „Der Bewerber bietet aus Sicht der Kommunalaufsicht, nicht die erforderliche Gewähr dazu, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzustehen. Und deshalb ist der § 80 Absatz vier Nummer drei einschlägig. Also das war die Entscheidung oder der Vorschlag eben des Landes.” Entscheidung oder Vorschlag? Ein Freudscher Versprecher? Ist der Wahlausschuss nur ein nachgeordnetes oder Vollzugsorgan des Innenministeriums? Teil eines „juristischen perpetuum mobile“ zum kalten Entzug des passiven Wahlrechts? Auf die Nachfrage eines Ausschussmitgliedes zur Begründung der Einschätzung, dass Martin Sichert nicht die Garantie dafür bietet, jederzeit auf dem Boden der Verfassung zu stehen, verheddert sich Niebuhr vollständig: „Da gibt es eine Begründung. Da gibt es Beispiele, die der angehängt worden sind, also etliche Beispiele. Ich kann gerne einzelne Beispiele auch benennen. Also ich möchte diese Beispiele jetzt zum Beispiel nicht werten. Das ist auch nicht meine Aufgabe.“ Niebuhr will die Beispiele des Verfassungsschutzes nicht bewerten. Sondern sie als gegeben hinnehmen? Wirth stellt fest: „Das heißt, die Antragsgegnerin hat eben nicht geprüft, ob der Antragsteller auf dem Boden der FDGO steht. Damit ist die Entscheidung der Antragsgegnerin evident rechtswidrig und somit nichtig.“ An der Transkription des Mittschnittes der öffentlichen Sitzung kann man verfolgen, wie der Kreiswahlausschuss den „Vorschlag“ und das „Votum“ als gegeben, im Grunde als Anweisung versteht und auch nicht hinterfragt. Selbst die Aussage von Martin Sichert lässt die Mitglieder des Kreiswahlausschusses unbeeindruckt, animiert sie nicht einmal, sich ein eigenes Urteil zu verschaffen, denn laut Niebuhr: „Und deshalb hat die Landesregierung damals diese Möglichkeit eben im Vorfeld geschaffen, um das vorab prüfen zu können. Also das obliegt auch nicht uns.“ Im Grunde sind die Entscheidungen vorab gefallen. Da nutzte es dann wenig, dass Martin Sichert in der Sitzung darauf hinwies: „Also ich bin seit über 15 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt. Meine Verfassungstreue steht außer Zweifel. Ich habe gerade auch in den letzten Jahren im Deutschen Bundestag gezeigt, dass ich eindeutig für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehe, selbst dann, wenn die Regierung diese massiv beschneidet, wie es beispielsweise in der Coronazeit gewesen ist, wo ich mich grundsätzlich immer auf die Seite der Freiheit und der Bürgerrechte gestellt habe, obwohl dort viele massiv Freiheit und Bürgerrechte eingeschränkt haben. Ich halte es für hochgradig bedenklich, dass man insbesondere aufgrund meiner Mitgliedschaft in einer Partei bzw. meiner Tätigkeit als Funktionär in einer Partei, da seitens des Innenministeriums hingeht und sagt na ja, wir gehen davon aus, dass die Verfassungstreue nicht immer gegeben ist. Denn über die Verfassungstreue entscheidet in Deutschland gemäß Artikel 21 Absatz vier Grundgesetz nur einer. Und das ist das Bundesverfassungsgericht. Das entscheidet, weder der Kreiswahlausschuss in Friesland, noch entscheidet das das Landesinnenministerium, noch der Landesverfassungsschutz. Und ich halte es auch aus demokratischen Gesichtspunkten als guter Demokrat für hochgradig bedenklich, dass man den Grundsatz der freien und gleichen Wahl hier mit einer Wahlzulassung eventuell schon untergräbt und halte es für elementar, dass tatsächlich jeder entsprechend vorgeschlagene Bewerber auch im Rahmen einer freien und gleichen Wahl, die ja Grundgesetz oder Grundsatz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, auch entsprechend zugelassen wird. Und falls es irgendwelche Bedenken geben sollte, müsste ein rechtsstaatliches Verfahren ähnlich verlaufen, wie es beispielsweise in Sonneberg in Thüringen verlaufen ist, wo entsprechend eine Wahl stattgefunden hat zu einem Landrat und man dann im Nachgang gesagt hat: Wir prüfen den Bewerber auf Herz und Nieren. Das ist natürlich das gute Recht des Landkreises, jeden Bewerber nach der Wahl auf Herz und Nieren zu prüfen. Aber ich halte es für demokratisch hochgradig bedenklich, einen Bewerber im Vorfeld von der Wahl auszuschließen. Das ist lange kein Fall gewesen. Das wäre jetzt der erste Ausschluss eines Landratskandidaten hier in Niedersachsen, zumindest in diesem Jahrtausend. Und ich halte das für hochgradig bedenklich. Ich denke, dahin sollten wir uns in einer Demokratie nicht bewegen, dass wir anfangen, Parteien oder Bewerber vor Wahlen auszuschließen.“ Die Vertrauensperson der AfD sah in dem Votum der Kommunalaufsicht ein „typisches Beispiel für Ergebnisorientierung“ und erklärte: dass die AfD eine demokratisch gewählte und nicht verbotene Partei sei. „Die dort angeführten Äußerungen seien ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen und von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt.“ Sicherts Anwalt Christian Wirth sieht in Vorgang und Entscheidung „einen schwerwiegenden Eingriff in das passive Wahlrecht und das Demokratieprinzip“. Er führt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.12. 2007 an: „Das Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 sowie auch in Art. 26 Abs. 1 besondere Schutzvorkehrungen, die zeigen, dass der Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich gegen Gefährdungen seiner Grundordnung (…) im Rahmen rechtsstaatlich geregelter Verfahren wehrt. Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden. Die Sperrwirkung dieser Vorschriften steht daher insbesondere einer Berufung auf ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen.“ Was aber die geänderten Gesetze und das Behrensministerium entgegen des Grundgesetzes hier ins Werk setzen, sind genau das, was das Bundesverfassungsgericht „ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ nennt, die Diktatur der „wehrhaften Demokratie“ als verwehrter Demokratie. Oder das, wovor Ernst-Wolfgang Böckenförde in seinem berühmten Diktum warnte: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren suchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat.“ Was die SPD, was Daniela Behrens und was möglicherweise Olaf Lies in Niedersachsen ins Werk setzen, ist genau das, wovor Böckenförde so eindringlich warnt, „mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots“ allerdings nicht die inneren Regulierungskräfte der Demokratie zu garantieren, sondern lediglich die eigene Macht, nicht einmal die Garantierung, sondern die Sicherung der eigenen Macht und des Platzes an den Futtertrögen. Den ideologischen Schleier für die „Mittel des Rechtszwanges“ und des „autoritativen Gebots“ spinnen sie in Niedersachsen, aber nicht nur dort und immer ist die SPD dabei, aus der Verwechslung ihrer Macht mit der Demokratie an sich, denn die Demokratie ist das zivilisatorische Mittel zum friedlichen Machtwechsel. An diese Macht klammert sich die 13 % Partei mit allen Mitteln.