DAX +0,39 % 25.460,48 Pkt 18:00:00 MDAX +0,43 % 32.243,82 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 -0,65 % 6.248,84 Pkt 18:00:00 Dow Jones -0,64 % 51.876,15 Pkt 18:35:08 S&P 500 -0,76 % 7.357,21 Pkt 18:35:05 Nasdaq -1,38 % 24.587,45 Pkt 18:35:05 Nikkei -1,49 % 61.434,19 Pkt 08:45:03 Gold +0,92 % 4.073,60 USD 18:24:56 Silber -0,01 % 57,29 USD 18:25:09 Brent +7,21 % 90,15 USD 18:24:21 WTI +6,43 % 84,36 USD 18:25:00 Bitcoin -0,03 % 63.851,99 USD 18:34:53 EUR/USD +0,13 % 1,13840 USD 18:34:21 EUR/GBP +0,16 % 0,85680 GBP 18:35:07 EUR/CHF +0,27 % 0,93390 CHF 18:35:07 EUR/JPY +0,17 % 186,511 JPY 18:35:08

Kandidaten vom Wahlzettel streichen?

Nation

Anzeige Ein "perfides Verfahren" habe Rot-Grün in Niedersachsen "entwickelt", schreibt das rechtspopulistische Medium Apollo News in der vergangenen Woche. Es geht um die Streichung des AfD-Kandidaten Martin Sichert vom Wahlzettel für die anstehende Kommunalwahl im September. Sichert, der seit 2017 für die AfD im Bundestag sitzt, kandidiert im Landkreis Friesland für den Landratsposten. Doch der zuständige Wahlausschuss schloss ihn nun von der Wahl aus, wegen Zweifeln an der Verfassungstreue. Es ist nicht der einzige Fall dieser Art. Nach Angaben des Landesinnenministeriums läuft derzeit in sechs weiteren Fällen eine Überprüfung von AfD-Kandidaten auf ihre Verfassungstreue. Am Dienstag wurden der Landtagsabgeordnete Thorsten Moriße nicht für die Wahl zum Oberbürgermeister in Wilhelmshaven und Justin Vogel nicht zur Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz zugelassen. Nach Angaben des niedersächsischen Innenministeriums hat die dort angesiedelte Kommunalaufsicht insgesamt acht AfD-Kandidaten überprüft, die Aufsichten in den Landkreisen weitere zehn. Alle Wahlausschüsse müssen ihre Entscheidung bis Mittwoch fällen. Seit 2024 kommt es immer wieder dazu, dass Kandidaten wegen Zweifeln an der Verfassungstreue von Kommunalwahlen ausgeschlossen werden; in aller Regel trifft es Kandidaten der AfD. Möglich sind die Ausschlüsse, weil Bürgermeister und Landräte Beamte sind, die stets eine Pflicht zur Verfassungstreue trifft. Deshalb ist diese hier – im Gegensatz zu Bundestags- und Landtagswahlen – eine echte Wählbarkeitsvoraussetzung. All das hat sich Niedersachsen zwar nicht ausgedacht. Allerdings wird auf Grundlage einer neueren, von der rot-grünen Landesregierung angestoßenen Gesetzesänderung die Überprüfung von AfD-Kandidaten zur Regel. Mit dem Demokratieprinzip steht der Wahlausschluss ohnehin in einem Spannungsverhältnis. Vor allem weil die Wahlausschüsse aus sieben Personen bestehen, die selbst politischen Parteien angehören, und weil ausgeschlossene Kandidaten sich vor der Wahl kaum gerichtlich gegen ihren Ausschluss zur Wehr setzen können. Verfassungstreue als Wahlvoraussetzung Das haben schon AfD-Kandidaten in anderen Bundesländern erfahren müssen. 2025 wurden Bürgermeisterkandidaten in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen vom Wahlzettel gestrichen. Das größte Aufsehen hat der Fall von Joachim Paul erregt, der in der pfälzischen Großstadt Ludwigshafen im August 2025 nicht als Oberbürgermeister antreten durfte. Er rief im Eilverfahren mehrere Gerichte in Rheinland-Pfalz und schließlich sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Ohne Erfolg: Die Gerichte verwiesen ihn auf die Möglichkeit der nachträglichen Klage. Die hat Paul dann auch erhoben, eine Entscheidung gibt es noch nicht. Die in Pauls Fall ergangenen Eilentscheidungen erklären immerhin im Ansatz, warum das System so ausgestaltet ist, wie es ist. Der Kern: Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte sind Beamte. Und das, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Pauls Fall, müsse auch so sein, schließlich leiteten sie die Gemeindeverwaltung, seien Vorgesetzte der Gemeindeangestellten, sie verträten die Gemeinde nach außen und ihnen obliege die Erfüllung der der Gemeinde übertragenen staatlichen Aufgaben (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 10 B 11032/25.OVG). Auf Landräte als Verwaltungschefs der Landkreise lassen sich diese Ausführungen übertragen. Konsequenz der Einstufung als Beamte ist, dass Bürgermeister und Landräte auf dem Boden der Verfassung stehen müssen. "Kommunale Wahlbeamte sind Beamte im statusrechtlichen Sinne und sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis", führt das OVG unter Bezugnahme auf BVerfG-Rechtsprechung aus. All das unterscheide sie von Gemeinderatsmitgliedern und Abgeordneten einer Volksvertretung wie eines Landtags oder des Bundestags. Zwar werden auch Bürgermeister und Landräte oftmals direkt vom Volk gewählt. Allerdings bestehe ihre wesentliche öffentliche Funktion in der exekutiven Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde bzw. des Kreises. Niedersachsen: Verfassungsschutz wird miteinbezogen Auch wenn sich die Pflicht zur Verfassungstreue nach der Rechtsprechung direkt aus dem Grundgesetz (GG) und der jeweiligen Landesverfassung ergibt, ist sie als Wählbarkeitsvoraussetzung in den einschlägigen Landesgesetzen normiert. In Niedersachsen etwa bestimmt § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes, dass nur gewählt werden kann, wer "die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten". Diese Regelung ist nicht neu, kürzlich verändert worden ist aber das Prüfverfahren. Ende April stimmte der Landtag mit den Stimmen der rot-grünen Landesregierung für eine Reform des Kommunalwahlrechts. Zentraler Bestandteil ist, dass die örtlichen Wahlausschüsse und Wahlleiter die Einschätzungen der Kommunalaufsicht und des Verfassungsschutzes in ihre Entscheidung miteinbeziehen können. § 45d Abs. 7 des veränderten Kommunalwahlgesetzes sieht vor, dass die Wahlleiter und Wahlausschüsse bei "tatsächlichen Anhaltspunkten" für eine fehlende Verfassungstreue die Bewerbermappe an die Kommunalaufsicht schicken und diese um eine Einschätzung bitten. Hat auch die Kommunalaufsicht Zweifel, so kann sie das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft bitten, ob und gegebenenfalls welche verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse über die Person vorliegen. Die Letztentscheidung über die Zulassung zur Wahl verbleibt aber beim Wahlausschuss. Regelüberprüfung – aber kein Regelausschluss In der Theorie handelt es sich um eine anlassbezogene Prüfung. In der Praxis ist entscheidend, wann "tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen. Um die prüfenden Stellen hierbei anzuleiten, hat das niedersächsische Innenministerium einen "Leitfaden zur Prüfung der Verfassungstreue" herausgegeben. Das inzwischen veröffentlichte 23-seitige Papier nennt Partei- und Organisationsmitgliedschaften und weitere Beispiele für Verhaltensweisen, die Zweifel an der Verfassungstreue begründen können. Als "starkes Indiz" findet sich dort "die Mitgliedschaft in einer in einer als Beobachtungsobjekt nach § 6 [des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes] bzw. gesichert extremistisch eingestuften Partei". In Sicherts Fall hat der Kreiswahlleiter laut einem Bericht der Bild-Zeitung die Einleitung der Prüfung auf dieses Kriterium gestützt. Abgestellt wurde demnach auf die AfD insgesamt, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz gerichtsfest als Beobachtungsfall geführt wird. Die Kommunalaufsicht im Innenministerium hingegen stellte in seiner Einschätzung auf den niedersächsischen Landesverband ab, der vom dortigen Verfassungsschutz sogar als gesichert extremistisch geführt wird. "Nach Aktenlage", so zitiert Bild aus der Stellungnahme, sei "davon auszugehen", dass Sichert, der bis 2019 Landesvorsitzender der AfD Bayern war und erst 2022 nach Friesland zog, Mitglied im niedersächsischen Landesverband ist. Auch wenn Sicherts Radikalität durch NS-verharmlosende und rassistische Social-Media-Posts der vergangenen Jahre gut belegt ist, zeigen die Dokumente in seinem Fall, dass der Leitfaden des niedersächsischen Innenministeriums auf eine Regelüberprüfung lokaler AfD-Politiker hinausläuft. Sind sie Mitglieder im rechtsextremen Landesverband und grenzen sich hiervon nicht klar ab, ist das ein starkes Indiz für die fehlende Verfassungstreue. Dennoch sind hier auch einige Prüfungen zugunsten der AfD-Kandidaten ausgegangen, selbst Kandidaten aus dem niedersächsischen Landesverband sind zur Wahl zugelassen worden. Ein Beispiel ist die Landtagsabgeordnete Jessica Schülke, die sich in Hannover um das Oberbürgermeisteramt bewirbt. Auch Robert Preuß darf als Bürgermeisterkandidat in Gifhorn antreten, ebenso wie Dirk Hüge als Landrat im Landkreis Hameln-Pyrmont. Ein Automatismus ist der Wahlausschluss von AfD-Kandidaten also keineswegs. Die AfD kritisiert das niedersächsische Verfahren als Versuch von Rot-Grün, ein faktisches Parteiverbot auf Kommunalebene herbeizuführen. Verbieten kann die Gesamtpartei oder einzelne Landesverbände nur das BVerfG; ein Verbotsantrag ist aber weiterhin weder gestellt noch kündigt er sich an. Die AfD kritisiert zudem, dass es das Verfahren für sie nicht fairer mache, dass neben dem siebenköpfigen, politisch besetzten Wahlausschuss auch Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz ihre Einschätzung abgeben. Schließlich unterstehen diese dem – zurzeit SPD-geführten – Innenministerium. Anzeige Kein Rechtsschutz vor der Wahl Der Einfluss dieser Gremien auf den demokratischen Prozess ist auch nicht durch die Gerichte begrenzt. Denn der betroffene Kandidat kann seinen Ausschluss erst nach der Wahl gerichtlich überprüfen lassen. Vorläufiger Rechtsschutz besteht nur ausnahmsweise, nämlich – wie der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz auf die Verfassungsbeschwerde von Joachim Paul hin bekräftigte, "im Fall offensichtlicher Fehler, die in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würden" (Beschl. v. 17.09.2025, Az. A 28/25 u. B 27/25). Das dortige OVG sprach davon, dass sich der Fehler "bei objektiver Betrachtung geradezu aufdrängen" müsse. Die Verfassungsgerichte rechtfertigen diesen eingeschränkten Rechtsschutz mit der Notwendigkeit eines reibungslosen Ablaufs der demokratischen Wahl. "[B]ei einer Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss", schrieb etwa der VerfGH in Pauls Fall. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen würden die fristgerechte Durchführung des Wahlverfahrens unmöglich machen. Auch Sichert und die anderen in Niedersachsen von der Kommunalwahl ausgeschlossenen Kandidaten werden deshalb vor dem 13. September nicht vor Gericht erfolgreich sein. Wie Paul sind auch sie auf eine nachträgliche gerichtliche Prüfung angewiesen. Sichert, der das Hissen der Regenbogenflagge vor dem Roten Rathaus mit der NS-Beflaggung verglich, Ex-Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) im Gefängnis sehen will und meint, der "Krieg gegen die ethnisch deutsche Bevölkerung" sei "in vollem Gange", dürfte allerdings auch nachträglich eher schlechte Karten haben. Ähnliche Debatten wie in Niedersachsen könnte es bald auch in Berlin geben, wo am 20. September – parallel zur Abgeordnetenhauswahl – die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) stattfindet. Die Wahl der Bezirksbürgermeister und -stadträte, die das funktionale Äquivalent der Kommunalverwaltungen darstellen, erfolgt hier zwar indirekt. Sie werden also nicht am 20. September von den Berlinerinnen und Berlinern gewählt, sondern im Anschluss von der jeweils neukonstituierten BVV. Die Pflicht zur Verfassungstreue besteht aber auch hier – und damit stellt sich auch hier die Frage, ob nicht Wahlvorschläge für AfD-Stadträte schon im Vorfeld von der BVV-Tagesordnung gestrichen werden können. Das wäre ein Novum.

← Zurück zu News

Bereit für Ihre kostenlose E-Mail?

512 MB Speicher, modernes Webmail und ein News-Portal — kostenlos starten.

Jetzt kostenlos registrieren