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Kein Schadensersatz nach Blutgrätsche gegen Mitspieler

Sport

Anzeige Ein Hobbyfußballer, der seinen Mitspieler mit einer brutalen Grätsche schwer verletzt hatte, muss keinen Schadensersatz zahlen. Es sei nicht nachgewiesen, dass er die Regeln eines Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt habe. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Urt. v. 21.07.2026, Az. 21 O 435/25). Geklagt hatte ein Hobbyfußballer gegen seinen Mitspieler aus einer Freizeitmannschaft. Die beiden hatten 2024 an einem Fußballturnier teilgenommen. Bereits im ersten Turnierspiel kam es in der zweiten Minute zu einer Verletzung. Dabei hatte der Kläger im Mittelfeld einen Zweikampf mit einem Gegner geführt. Sein Teamkollege kam hinzu und griff nach einem Anlauf von etwa vier bis fünf Metern mit einer seitlich versetzten Grätsche in den Zweikampf ein. Dabei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch seinen Mitspieler zu Fall. Dieser verletzte sich am rechten Knie und musste stationär behandelt und operiert werden. Der Gegenspieler hingegen blieb unverletzt. Der Kläger forderte von seinem Mitspieler Schadensersatz für medizinische Anschaffungen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Dieser habe im Vorfeld des Spiels schon angekündigt, "Blutgrätschen" verteilen zu wollen. Überdies habe er den Kläger absichtlich durch die Grätsche mit gestrecktem Bein gefoult und eine schwere Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen. Eine Grätsche sei in der Spielsituation nicht veranlasst gewesen, schließlich habe der Kläger den Ball bereits gewonnen. Das Gericht folgte der Argumentation jedoch nicht. An den Sport angepasster Verschuldensmaßstab Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser setzt beim Verschulden grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Diesen Maßstab passt die Rechtsprechung jedoch an, wenn es um "sportliches Kampfspiel oder Kampfsport mit erheblichem Gefahrenpotenzial" geht, wie es das LG Köln formulierte. Hier nehmen die Teilnehmer regelmäßig auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln Verletzungen in Kauf, die bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Daher führt nicht jeder Regelverstoß zu einer Schadensersatzpflicht. Nach dem angepassten Fahrlässigkeitsmaßstab könnten die Spieler untereinander lediglich erwarten, dass die Regeln der Sportart grundsätzlich eingehalten und nicht in grober Weise verletzt werden, so das LG. Die Kammer stellte klar, dass hier zwar ein Verhalten im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness vorgelegen habe, was aber für ein haftungsbegründendes Verschulden gerade nicht ausreiche. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sein Mitspieler die Regeln eines Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt habe, so das Gericht. Aus den Zeugenaussagen habe sich ergeben, dass die Grätsche zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten habe. Ferner sei der Beklagte nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. sim/LTO-Redaktion Anzeige

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