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Media Markt: So darf der Händler Kunden nicht abwimmeln

Wirtschaft

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Das Gerät streikt, Sie reklamieren – und der Händler schickt Sie zum Hersteller. Für Sie beginnt der Ärger von vorn: einen neuen Ansprechpartner suchen, den Defekt wieder erklären, auf Hilfe warten. Genau hier zieht das Landgericht Ingolstadt eine klare Grenze: Händler dürfen bei der Gewährleistung nicht so tun, als sei allein der Hersteller zuständig (Az. 1 HK O 1352/25).

Das Urteil vom 24. Juli 2026 richtet sich gegen die MMS E-Commerce GmbH, den Betreiber des Media-Markt-Onlineshops. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) . Auslöser war die Antwort auf die Reklamation eines Kunden, der wegen einer defekten Kühl-Gefrier-Kombination seine Gewährleistungsrechte einforderte.

Media Markt verwies auf den Reparaturservice des Herstellers. Die Fachleute des Herstellers reparieren Großgeräte direkt beim Kunden. Der Kundendienst forderte den Käufer deshalb auf: „Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“ Die Kontaktdaten für diesen Service finde der Kunde im Handbuch.

Diese E-Mail ging zu weit

Für das Gericht war die Ansage irreführend: Die E-Mail klang so, als hätte Media Markt mit der Reklamation nichts zu tun. Auch im restlichen Text fehlte ein Hinweis auf die Verantwortung des Händlers. Dass er den Defekt bedauerte, reichte dafür nicht aus. Denn bei der Gewährleistung haftet der Verkäufer für Produktmängel.

Media Markt wollte nach eigener Darstellung Zeit sparen: Der Käufer habe eine schnelle Lösung gewünscht und solle deshalb direkt mit dem Hersteller einen Reparaturtermin vereinbaren. Normalerweise organisiert der Händler den Reparaturtermin für den Kunden. Auf seine Verantwortung für die Gewährleistung ging Media Markt aber erst in einer späteren E-Mail ein.

Media Markt argumentierte zudem, der Käufer kenne sich durch seine Anstellung beim vzbv mit Verbraucherrecht aus. Auch damit kam der Händler nicht durch. Hält sich Media Markt nicht an das Verbot, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro pro Verstoß.

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