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Ministerpräsidenten-Wahl soll im Dezember stattfinden: Siegmund und seine Gegner stehen vor juristischen Fallstricken im Landtag

Nation

Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt wirkte die AfD lange erstaunlich still, während sie im Geheimen mit dem BSW über eine Zusammenarbeit verhandelt. Jetzt sind die Pläne für die Machtübernahme konkreter geworden: Spitzenkandidat Ulrich Siegmund kündigte am Dienstag an, sich im Dezember der Wahl zum Ministerpräsidenten stellen zu wollen.

Wie der „Spiegel“ unter Berufung auf Fraktionskreise berichtet, strebe Siegmund eine „stabile Regierung“ und „keine klassische Minderheitsregierung“ an. Ob damit eine Kooperation mit dem BSW gemeint ist oder eine Mehrheit durch mögliche CDU-Überläufer, ist offen.

So oder so lauern für Siegmund auf dem Weg ins Ministerpräsidentenamt noch einige juristische Fallstricke. Denn zunächst muss der neue Landtag seine Arbeit aufnehmen, dann muss die AfD die rechtlichen Bestimmungen berücksichtigen. Daran könnte hängen, wie es mit Sachsen-Anhalt weitergeht.

Wie könnte der Weg zu einem Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt aussehen? Und welche Hürden gibt es? FOCUS online gibt den Überblick.

Neuer Landtag tagt erstmals am 6. Oktober

Zunächst muss sich der neue Landtag konstituieren. Das bedeutet, dass die gewählten Abgeordneten das erste Mal zu einer Sitzung zusammenkommen und dabei unter anderem eine Geschäftsordnung beschließen und wichtige Posten besetzen. Wann und wie die Sitzung einberufen werden muss, steht in Artikel 45 in der Landesverfassung Sachsen-Anhalts. Dort heißt es:

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„Zur ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl stattfinden muss, beruft der amtierende Präsident den Landtag ein.“

Konkret bedeutet das: Der noch amtierende Landtagspräsident Gunnar Schellenberger von der CDU musste eine Sitzung terminieren, die spätestens am 6. Oktober stattfinden darf. Das hat er tatsächlich ausgereizt.

Linken-Spitzenkandidatin wird Alterspräsidentin

Am 6. Oktober wird Schellenberger dann keine Rolle mehr spielen. Er ist ohnehin kein Mitglied des neuen Landtags. Für die Leitung der Sitzung bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags in Paragraf 59:

„In der ersten Sitzung des Landtages nach Beginn der Wahlperiode führt bis zur Wahl des Präsidenten der Alterspräsident den Vorsitz. Auf die Ausübung des Amtes kann verzichtet werden.“

Bei der Bestimmung des Alterspräsidenten ist in Sachsen-Anhalt – wie übrigens auch im Bundestag – nicht mehr das Lebensalter der Mitglieder maßgeblich. Stattdessen richtet es sich nach der Länge der Mitgliedschaft im Parlament, wer den Posten bekommt. Nach Angaben der Landtagsverwaltung wird Linken-Spitzenkandidatin Eva von Angern Alterspräsidentin. Ein Fraktionssprecher hat bestätigt, dass sie das Amt auch ausüben will.

BSW will für AfD-Landtagspräsidenten stimmen

Unter der Regie der Alterspräsidentin wird dann über den neuen Landtagspräsidenten abgestimmt. Zum Ablauf der Wahl heißt es in Paragraf 4 der Geschäftsordnung des Landtags:

„Die stärkste Fraktion schlägt aus ihrer Mitte ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor.“

Die mit Abstand stärkste Fraktion im neuen Landtag ist die der AfD. Sie darf also für den ersten Wahlgang einen Vorschlag machen, wenn die Fraktionen keine anderen Regeln verabreden – das ließe die Geschäftsordnung zu.

In Thüringen, wo die AfD ebenfalls die stärkste Fraktion stellt und damit das Vorschlagsrecht für den Landtagspräsidenten gehabt hätte, wurde so schließlich ein CDU-Mann gewählt. In Sachsen-Anhalt ist das eher unwahrscheinlich: Das BSW hat bereits angekündigt, für einen AfD-Kandidaten stimmen zu wollen, wenn dieser geeignet erscheint. Die AfD hat Tobias Rausch, parlamentarischer Geschäftsführer der bisherigen AfD-Fraktion, nominiert.

Schulze bleibt geschäftsführend im Amt

Ist der Landtagspräsident gewählt und die konstituierende Sitzung beendet, gibt es keine weiteren Fristen, die einzuhalten wären. Anders als in anderen Bundesländern muss die Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen-Anhalt nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums stattfinden. Ein Termin Mitte Dezember, wie von Siegmund angekündigt, wäre also zulässig.

Bis es einen neuen Regierungschef gibt, muss der amtierende Ministerpräsident Sven Schulze von der CDU weitermachen. Das regelt Artikel 71 der Landesverfassung:

„Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.“

Schulze hat dabei bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher auch. Die Landtagsverwaltung teilte auf Nachfrage von FOCUS online mit: „Diese Einschränkungen betreffen nach dem wohl nahezu einhelligen Meinungsstand das Recht zum Rücktritt, die Befugnis zu einer tiefgreifenden Umgestaltung des Kabinetts, die Möglichkeit, einen Vertrauensantrag zu stellen und ein Misstrauensvotum seitens des Landtages herbeizuführen.“

Geheime Abstimmung erhöht Abweichler-Risiko

Um einen neuen Regierungschef zu bestimmen, können Abgeordnete sowie Fraktionen „nach eigenem Ermessen entscheiden, wann sie Wahlanträge einreichen“, schreibt die Landtagsverwaltung auf Anfrage von FOCUS online. „Sobald mindestens ein Wahlantrag vorliegt, wird die Wahl für die nächste erreichbare Sitzung des Landtages auf die Tagesordnung gesetzt.“ Ist der Wahlprozess gestartet, gelten die Regeln der Landesverfassung. In Artikel 65 heißt es:

„Der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.“

Das ist relevant, weil die geheime Abstimmung die Wahrscheinlichkeit von Abweichlern erhöht. Das kann theoretisch in beide Richtungen gehen: Vertreter anderer Fraktionen, die für Ulrich Siegmund als AfD-Kandidaten für das Amt stimmen. Oder AfD-Abgeordnete, die Siegmund ihre Stimme verwehren oder gar für einen Gegenkandidaten stimmen.

Zunächst entscheidet die absolute Mehrheit

Weiter heißt es in der Landesverfassung:

„Zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält.“

Entscheidend ist also die absolute Mehrheit. Sie liegt im Landtag von Sachsen-Anhalt derzeit bei 42 Abgeordneten. Die AfD allein hat 39 Sitze errungen, es fehlen also drei Stimmen. Die Rechtsaußen-Partei könnte diese Lücke durch eine Koalition oder andere Absprachen schließen – oder einfach abwarten. Dazu heißt es in der Verfassung:

„Erhält in diesem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet innerhalb von sieben Tagen ein neuer Wahlgang statt.“

Vor drittem Durchgang gibt es Neuwahl-Abstimmung

Die Regeln sind dieselben wie im ersten Wahlgang. Kommt auch hier kein Kandidat auf die absolute Mehrheit, greift eine Verfassungsregelung, die in Deutschland eher unüblich ist:

„Kommt auch in diesem Wahlgang die Wahl nicht mit der Mehrheit der Mitglieder zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Wird die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages beschlossen, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt.“

Es gibt also nicht automatisch einen dritten Wahlgang. Stattdessen wird eine Abstimmung über Neuwahlen zwischengeschoben. Doch dazu kommt es nur, wenn sich die absolute Mehrheit der Abgeordneten dafür ausspricht.

AfD könnte Neuwahl riskieren, BSW eher nicht

Das könnte zum Beispiel von der AfD ausgehen, wenn sie sich dann einen noch größeren Wahlerfolg verspricht. Sie bräuchte für die Auflösung des Landtags aber drei weitere Stimmen. Dass das BSW mitmacht, ist eher unwahrscheinlich – die Partei würde riskieren, bei Neuwahlen unter die Fünf-Prozent-Hürde zu rutschen.

Auch CDU, SPD, Grüne und Linke könnten ein Interesse an der Auflösung des Landtags haben, zum Beispiel um eine Dauer-Blockade aufzuheben. Allerdings bräuchten sie dafür zusätzliche Stimmen. Zudem müssen diese Parteien ähnlich wie das BSW fürchten, bei Neuwahlen schlechter abzuschneiden und so Mandate zu verlieren.

Im dritten Wahlgang kommt es auch auf Nein-Stimmen an

Findet sich keine Mehrheit, kommt es sofort zum dritten Wahlgang. Dort ändern sich dann die Regeln. In der Landesverfassung heißt es:

„Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.“

Das lässt sich unterschiedlich auslegen. Angenommen, Siegmund stellt sich als alleiniger Kandidat auf. Er erhält alle 39 Stimmen aus der AfD-Fraktion, die übrigen 44 Abgeordneten stimmen mit Nein. Ist Siegmund dann gewählt, weil er der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen ist? Oder ist er es nicht, weil es mehr Nein- als Ja-Stimmen gab?

Die Landtagsverwaltung hat darauf eine eindeutige Antwort: „Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält“, heißt es auf Rückfrage von FOCUS online.

Allerdings ist das nicht der einzige Fallstrick, wie ein Blick in die Geschichtsbücher zeigt. 1994 gab es in Sachsen-Anhalt schon einmal einen dritten Wahlgang, es traten Reinhard Höppner von der SPD und Christoph Bergner von der CDU an. Neben ihren Namen stand lediglich „Enthaltung“ auf dem Stimmzettel, die Nein-Option gab es gar nicht. Manche Juristen halten das für verfassungswidrig.

Landtagspräsident stellt das Ergebnis fest

Über die Ausgestaltung der Stimmzettel können Landtagsverwaltung und Landtagspräsident beraten. Letztendlich stellt aber der Landtagspräsident das Ergebnis der Abstimmung fest – und damit auch, ob ein Kandidat gewählt ist oder nicht.

Ein AfD-Landtagspräsident würde sehr wahrscheinlich eine für Siegmund günstige Auslegung wählen. Den anderen Fraktionen bliebe dann nur der Gang vor das Landesverfassungsgericht, um das Vorgehen anzuzweifeln.

Sollte – egal nach welcher Auslegung – auch im dritten Wahlgang kein Ministerpräsident ins Amt kommen, sind die weiteren Optionen stark begrenzt. Die eine wären zusätzliche Wahlgänge, was in der Verfassung aber nicht ausdrücklich erwähnt wird. Man würde sich auf unbekanntes Terrain begeben, das zudem wieder das gleiche Ergebnis bringen könnte.

Neuwahl frühestens im April 2027 möglich

Die zweite Option – die Auflösung des Landtags und Neuwahlen – ist zumindest für eine gewisse Zeit verbaut. In der Landesverfassung heißt es in Artikel 60:

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