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Muss sie wegen der AfD wiederholt werden?

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Muss die Wahl in Sachsen-Anhalt wiederholt werden? Juristen decken mögliche Fehler auf

Von: Ines Alberti

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Die AfD ging als Siegerin aus der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hervor – doch hat sie den Weg dorthin mit unlauteren Mitteln bestritten? Juristen sehen Zeichen.

Magdeburg – Fast vier Wochen nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt stellen mehrere Staatsrechtler die Gültigkeit des Ergebnisses infrage. Der Vorwurf: Die AfD soll ihren Wahlkampf zu großen Teilen aus Steuermitteln finanziert haben – über die Kasse ihrer eigenen Landtagsfraktion. Das könnte eine Wahlanfechtung ermöglichen, was theoretisch dazu führen kann, dass die Wahl wiederholt werden muss.

Die AfD hatte die Landtagswahl am 6. September 2026 mit 43,8 Prozent der Stimmen gewonnen. Doch bevor der neue Landtag am 6. Oktober zu seiner konstituierenden Sitzung zusammenkommt, gerät das Ergebnis unter juristischen Druck.

Die Bürgerdialoge – Wahlkampf mit Steuergeld?

Im Mittelpunkt der Kritik stehen sogenannte Bürgerdialoge der AfD‑Landtagsfraktion. Zwischen Februar und Juni 2026 fanden laut dem Spiegel mindestens 18 solcher Veranstaltungen statt. Die Fraktion lud in Schlösser, Amphitheater, Golfclubs und Hotels ein. Meist saßen mehrere Hundert Zuhörer vor dem Podium, meist Anhänger der Partei.

Im Mittelpunkt stand regelmäßig AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund. Moderatoren stellten ihn als „unseren Spitzenkandidaten und hoffentlich unseren neuen Ministerpräsidenten“ vor. Auf der Bühne wurde dazu aufgerufen, im Herbst „sein Kreuz an der richtigen Stelle“ zu setzen, berichtet das Magazin. In Salzwedel rief Siegmund seinen Fans demnach zu: „Ich möchte mein schönes, altes, sicheres Deutschland zurück. Das ist unsere Vision 2026!“ – so lautete auch das offizielle Wahlkampfmotto der Partei.

Recherchen des ARD-Politmagazins „Kontraste“ zufolge wurden zumindest die Raummieten für diese Veranstaltungen aus Mitteln der Landtagsfraktion bezahlt. Siegmund verteidigte das Ende April gegenüber „Kontraste“: „Selbstverständlich“ bezahle die Fraktion „die Raummiete, weil wir ja auch als Landtagsabgeordnete den Anspruch haben, uns den Fragen der Bürger in jedem Punkt zu stellen“ – das mache man schon seit zehn Jahren so.

Das Problem: Fraktionen erhalten staatliche Mittel für ihre parlamentarische Arbeit. Diese Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wahlkampf der dahinterstehenden Partei zu finanzieren. Das Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt untersagt ausdrücklich, Leistungen an Fraktionen „für Zwecke der Parteien“ zu verwenden. Die AfD-Fraktion erklärte gegenüber „Kontraste“, sie verwende ihre Mittel ordnungsgemäß und innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Was Juristen sagen – und wo sie zweifeln

Die Berliner Juraprofessorin und Parteienrechtsexpertin Sophie Schönberger kommt zu einem klaren Urteil. „Der Wahlkampf der AfD in Sachsen-Anhalt wurde großteils aus Fraktionsmitteln finanziert“, sagte Schönberger dem Spiegel. „Das war offensichtlich rechtswidrig und könnte in der Konsequenz dazu führen, dass die Landtagswahl erfolgreich angefochten werden kann.“ Aus ihrer Sicht handelt es sich „ganz einfach um verdeckte Parteienfinanzierung aus Fraktionsmitteln“.

Der Freiburger Staatsrechtler Fabian Michl teilt diese Einschätzung grundsätzlich. Wenn die Fraktion Wahlkampfkosten der Partei übernehme, etwa Saalmieten für Wahlkampfveranstaltungen, sei das rechtswidrig, erklärte Michl gegenüber dem Spiegel. Es handele sich dann um eine „unzulässige Parteispende“. Eine solche unzulässige Wahlkampffinanzierung durch Fraktionen verletze die Chancengleichheit der Parteien und stelle „einen Wahlfehler dar, der zum Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden kann“.

Etwas zurückhaltender äußert sich der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers. Er räumt zwar ein, „dass eine verdeckte Wahlkampffinanzierung durch das Abzweigen von Fraktionsmitteln einen Eingriff in den demokratischen Wettbewerb darstellen kann“. Problematisch sei aber, „dass es eigentlich kein handhabbares Kriterium für Mandatsrelevanz gibt und die Neuansetzung der Wahl ihrerseits ein so massiver Eingriff ist, dass er kaum angewendet würde“.

Für eine Ungültigerklärung der Wahl reicht ein möglicher Rechtsverstoß allein nicht aus. Es muss konkret möglich sein, dass er die Sitzverteilung im Landtag beeinflusst hat. Genau an dieser Hürde scheiterten vergleichbare Verfahren in der Vergangenheit: 2012 beanstandete der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof eine Kinokampagne der FDP-Bundestagsfraktion kurz vor der dortigen Landtagswahl als Verstoß gegen die Chancengleichheit – wies die Beschwerde aber ab, weil der Umfang der Kampagne zu gering gewesen sei, um das Ergebnis zu beeinflussen. Ähnlich entschied der saarländische Verfassungsgerichtshof 2010 nach der Landtagswahl 2009, als die amtierende Landesregierung Wahlwerbung an Staatsbedienstete verschickt hatte.

In Sachsen-Anhalt, meint Schönberger, „könnte man dies angesichts der Zahl und des zeitlichen Umfangs der Bürgerdialoge anders sehen“. Jurist Maximilian Amos schreibt auf dem Fachportal beck-aktuell, entscheidend sei der sogenannte Mandatsbezug: Stehe – wie hier mutmaßlich – der Spitzenkandidat im Mittelpunkt, würden Programminhalte präsentiert und zur Wahl der Partei aufgerufen, könnte einiges dafür sprechen, „dass die Veranstaltungen jeden Mandatsbezug verloren haben“.

Opposition fordert Konsequenzen – Verfahren noch offen

In der Landespolitik sorgen die juristischen Einschätzungen für Reaktionen. Die Linksfraktionschefin Eva von Angern nimmt die Einschätzungen der Fachleute ernst. „Die AfD steht seit vielen Jahren unter Verdacht, Fraktionsmittel und damit Gelder aus der öffentlichen Hand missbräuchlich zu verwenden“, sagte von Angern dem Spiegel. Ob auch im nun diskutierten Fall Steuergelder für den AfD-Wahlkampf verwendet wurden, müsse der Landesrechnungshof prüfen.

Deutliche Kritik kommt auch von den Grünen. „Sachsen-Anhalt braucht stabile politische Verhältnisse. Die AfD zeigt einmal mehr, dass diese mit ihr nicht zu erwarten sind“, sagte Grünen-Fraktionschefin Susan Sziborra-Seidlitz dem Spiegel. Sie fordert eine genaue Prüfung, „was tatsächlich aus Fraktionsmitteln finanziert wurde und ob dabei rechtliche Grenzen überschritten wurden“. Dann müsse es auch Konsequenzen geben. Gleichzeitig mahnte Sziborra-Seidlitz zur Zurückhaltung: „Entscheidend ist, ob ein Wahlfehler für die Zusammensetzung des Landtages relevant gewesen sein kann. Auch dafür gibt es ein geregeltes Verfahren. Diesem werden wir weder mit Spekulationen noch mit Forderungen vorgreifen.“

Formal kann jeder Wahlberechtigte in Sachsen-Anhalt innerhalb eines Monats nach amtlicher Bekanntmachung des Ergebnisses im Ministerialblatt des Landes einen Wahleinspruch beim Landtag einlegen. Die Bekanntmachung soll nach Auskunft der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin „in Kürze“ erfolgen. Gibt der Landtag einem Einspruch nicht statt, ist der Weg zum Verfassungsgerichtshof des Landes offen. Dieser müsste dann endgültig entscheiden – ob das Wahlergebnis Bestand hat oder ob Sachsen-Anhalt mitunter erneut an die Urnen muss. (Quellen: Der Spiegel, „Kontraste“, beck-aktuell) (ial)

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