Neue Fernwärme-Regeln: Regierung greift wohl bei Preisen durch
Neues Gesetz geplant
Kein Zurück mehr zur Gasheizungen für diese Verbraucher
Von t-online, jb
26.08.2026 - 15:32 UhrLesedauer: 4 Min.
Mit einem neuen Wärmenetzgesetz will das Bundeswirtschaftsministerium Preisanpassungen klarer regeln und Transparenz erzwingen. Parallel soll es Einschränkungen bei der Heizungswahl für ehemalige Fernwärmekunden geben.
Die Bundesregierung will den Umbau der Wärmenetze vorantreiben. In der heutigen Kabinettsklausur in Neuhardenberg sollen die Eckpunkte des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eingebrachten sogenannten Wärmenetzpaketes besprochen werden. Das Paket sieht unter anderem eine umfassende Neuordnung der Regeln für Fernwärme vor – mit Folgen für Fernwärmekunden.
Laut dem Eckpunktepapier, das auch t-online vorliegt, sollen mehrere Verordnungen zusammengeführt und "so schnell wie möglich" angepasst werden. Konkret geht es um die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), die Wärmeliefer-Verordnung (WärmeLV) und die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs-Verordnung (FFVAV).
Die AVBFernwärmeV und die FFVAV will das BMWE in ein Mantelgesetz – ein neues Wärmenetzgesetz – überführen. Ein Vorteil ist, dass dadurch sichergestellt wird, dass alle Änderungen gleichzeitig und aufeinander abgestimmt in Kraft treten. Ein Nachteil ist, dass die Politiker über das gesamte Gesetzespaket abstimmen und nicht wie sonst üblich über einzelne Regelungen, die vielleicht strittig sind. Das wiederum kann sich negativ auf bestimmte Gruppen, beispielsweise bestimmte Haushalte, auswirken.
Neue Studie warnt: Dieser Kostentreiber trifft Millionen Haushalte
Halbjahresbericht 2026: So viel kostet Fernwärme aktuell
Durch das neue Mantelgesetz sollen auch Änderungen am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich sein. Konkret geht es um das sogenannte Kostenneutralitätsgebot (§ 556c BGB). Es betrifft die Kostenverteilung, wenn ein Vermieter die Wärme- und Warmwasserversorgung auf einen Dienstleister umstellt, also auf einen Wärmelieferanten – "Wärme-Contracting" genannt. Dann dürfen die Kosten der neuen Wärmelieferungen die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung nicht übersteigen.
Fernwärme soll grüner werden
Das neue Wärmenetzpaket soll auch helfen, den strikten Zeitplan zur Dekarbonisierung, den das Wärmeplanungsgesetz (WPG) den Fernwärmeunternehmen vorschreibt, einzuhalten. Der Zeitplan sieht vor, dass die jährliche Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Abwärme im Jahr 2030 bundesweit bei durchschnittlich 50 Prozent liegen soll – aktuell sind es rund 30 Prozent.
Damit das Ziel eingehalten werden kann, müssen Unternehmen und Stadtwerke in erneuerbare Energien wie Geothermie oder Großwärmepumpen investieren. Durch das neue Mantelgesetz soll dies für sie leichter möglich sein. Gleichzeitig will das BMWE auch das Interesse der Kunden und Mieter an bezahlbarer Wärmeversorgung wahren und die Preistransparenz stärken, heißt es in dem Eckpunktepapier.
Überdies sollen Wärmeversorgungsunternehmen künftig ihre Investitionskosten an ihre Kunden weitergeben dürfen. In dem Zuge will das Bundeswirtschaftsministerium "das Recht der einseitigen Preisanpassung gesetzlich regeln". Versorger sollen ihre Preise anpassen können, wenn sie "in Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder zum Ausbau des Netzes" investieren. Sobald die neue Anlage für erneuerbare Energien dann im Betrieb ist, kann das Unternehmen seine Preise entsprechend erhöhen. Hierfür wird eine entsprechende Preisänderungsklausel eingeführt.
Bei der Berechnung der Preisänderungsklauseln sollen laut dem Papier weiterhin die allgemeinen Kosten und die Gegebenheiten auf dem Energiemarkt berücksichtigt werden. Gas-Börsenindizes – also der Erdgaspreis an der Energiebörse – hingegen sollen ausgeschlossen bleiben. Unternehmen sollen die Klauseln künftig auch an ihrer tatsächlichen Kostenstruktur ausrichten dürfen. Zudem sollen die Formeln zur Berechnung des Fernwärmepreises nicht nur Kostensteigerungen, sondern auch Kostensenkungen berücksichtigen.
Kein Wechsel mehr auf Öl oder Gas
Damit eine derartige einseitige Preiserhöhung für die Kunden nicht zum Kostenschock wird, muss der Versorger laut BMWE seine Preisänderung mit angemessener Frist ankündigen. Kunden hätten dann durch das Sonderkündigungsrecht Zeit, den Vertrag zu kündigen.
Darüber hinaus soll ein Sonderkündigungsrecht auch dann gelten, wenn ein Kunde die bisherige Versorgung vollständig durch erneuerbare Energien ersetzen will – beispielsweise mit einer Wärmepumpe. Dann hat der Kunde aber vollständig zu belegen, "dass ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden". Das wiederum bedeutet, dass Hauseigentümer oder -besitzer nicht einfach wieder eine Gasheizung oder Ölheizung installieren dürfen, auch wenn es das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) teilweise sogar wieder gestattet (Details dazu hier). Kündigt der Kunde aufgrund des Wechsels innerhalb der ersten zehn Jahre nach erstmaligem Abschluss des Versorgungsvertrages, kann ihm der Fernwärmeversorger einen angemessenen finanziellen Ausgleich für kundenspezifische Investitionen, die bisher anderweitig noch nicht abgedeckt wurden, in Rechnung stellen.
Neue Schlichtungsstelle
Für Konflikte zwischen Kunden und Fernwärmeversorgern plant das BMWE eine "branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle im Verantwortungsbereich des BMWE". Die neu ins Leben gerufene Stelle soll Streitigkeiten über den Anschluss an das Wärmenetz, die Belieferung mit Wärme und deren Messung sowie die Leistungsanpassung schlichten.
Neben der neuen Verbraucherschlichtungsstelle soll eine verpflichtende Preistransparenzplattform eingeführt und die Preise sowie deren Gestaltung besser überwacht werden. Die Preistransparenzplattform soll bei einer Bundesbehörde angesiedelt sein. Um welche es sich dabei konkret handelt, ist den Papieren nicht zu entnehmen. Zwar gibt es bereits eine Preistransparenzplattform für Fernwärmepreise, allerdings können Fernwärmeversorger ihre Preise dort freiwillig melden (Stand heute: 50 Prozent der Versorger). Eine Pflicht gibt es nicht.
Für Versorger bedeutet der Plan unter anderem, dass sie neue Vorgaben für die Rechnungslegung und Buchführung einhalten müssen, damit die neue Behörde diese besser überprüfen kann.
Nachrichten von t-online
Bei der Google-Suche erscheinen Nachrichten in der sogenannten Schlagzeilen-Box. Welche Quellen dort angezeigt werden, können Nutzer selbst festlegen. Wer t-online als bevorzugte Quelle wählt, bekommt dessen Inhalte häufiger ausgespielt. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu gibt es hier.
Loading...
Loading...
Loading...
Vermieter zahlt Differenz
Ebenfalls in den Eckpunkten aufgeführt ist das Kostenneutralitätsgebot (§ 556c BGB). Es besagt, dass die Wärme- und Warmwasserversorgung in einem Mehrparteienhaus kostenneutral erfolgen muss, wenn der Vermieter etwa von einer alten Heizung auf Fernwärme umstellt. Somit würden die Betriebskosten für Mieter nicht erheblich steigen, da der Vermieter die Differenz in diesem Fall selbst tragen muss. Laut den Fernwärmeverbänden ist das Kostenneutralitätsgebot in seiner heutigen Ausgestaltung ein zentrales Investitionshemmnis.
Das BMWE hatte eine "moderate Anpassung" des Gebots bereits in den Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) angekündigt. Nun steht fest, wie diese konkret aussehen soll: Vermieter dürfen künftig beim Austausch der Heizung oder beim Anschluss an ein Wärmenetz bis zu 50 Cent pro Quadratmeter auf die Kaltmiete aufschlagen.
2030 soll dann überprüft werden, ob die Maßnahme den Ausbau der Fernwärme fördert und dabei sozialverträglich bleibt, so das Ministerium.