Neue Grundsicherung unter Verfassungsverdacht: Diese Regeln könnte Karlsruhe demnächst kassieren
Die sog. neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Mehrere Vorschriften des reformierten SGB II stoßen jedoch auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Besonders umstritten sind der Verlust des Regelbedarfs nach versäumten Meldeterminen, die neuen Grenzen bei den Wohnkosten, der vollständige Entzug des Regelbedarfs bei einer verweigerten Arbeitsaufnahme und die erweiterten Befugnisse der Jobcenter. Ob diese Vorschriften gegen das Grundgesetz verstoßen, kann verbindlich nur das Bundesverfassungsgericht klären. Bis zu einer Entscheidung gelten die neuen Bestimmungen grundsätzlich weiter. Betroffene müssen deshalb zunächst gegen einzelne Bescheide vorgehen, sofern nicht zuvor ein Normenkontrollantrag aus dem Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt wird. Verfassungsrechtliche Zweifel machen ein Gesetz noch nicht unwirksam Auch deutliche Kritik von Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften oder juristischen Vereinigungen setzt ein Gesetz nicht außer Kraft. Selbst Sozialgerichte dürfen ein nach dem Grundgesetz erlassenes Bundesgesetz nicht einfach für nichtig erklären. Die Gerichte können die Vorschriften allerdings verfassungskonform auslegen, rechtswidrige Jobcenterbescheide aufheben und in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Ist ein Gericht davon überzeugt, dass eine für sein Verfahren entscheidende Vorschrift verfassungswidrig ist, muss es das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Bei der Prüfung geht es unter anderem um das menschenwürdige Existenzminimum, die Verhältnismäßigkeit staatlicher Sanktionen, ausreichend bestimmte gesetzliche Vorgaben und den Schutz besonders gefährdeter Menschen. Politische Härte allein genügt für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch nicht. Drei Wege führen zu einer Prüfung in Karlsruhe Für eine verbindliche Prüfung der umstrittenen Vorschriften kommen vor allem drei juristische Verfahren in Betracht. Sie unterscheiden sich deutlich bei den Voraussetzungen, den Antragstellern und der voraussichtlichen Dauer. Die abstrakte Normenkontrolle könnte schneller Klarheit schaffen Die abstrakte Normenkontrolle ist nicht von einem einzelnen Betroffenen und einem bereits erlassenen Jobcenterbescheid abhängig. Das Verfahren kann daher nach Karlsruhe gelangen, ohne dass zuvor mehrere sozialgerichtliche Instanzen durchlaufen werden müssen. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Bundesverfassungsgericht kurzfristig entscheiden muss. Auch ein Normenkontrollverfahren kann umfangreiche Stellungnahmen, rechtliche Prüfungen und eine mündliche Verhandlung erfordern. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine oder mehrere gesetzliche Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Antragsteller müssen daher genau bezeichnen, welche Bestimmungen angegriffen werden und aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen sie beanstandet werden. Für einen Antrag werden mindestens 158 Abgeordnete benötigt Der 21. Deutsche Bundestag besteht aus 630 Mitgliedern. Ein Viertel entspricht rechnerisch 157,5 Abgeordneten, sodass mindestens 158 Mitglieder den Antrag unterstützen müssten. Nach der aus der Bundestagswahl 2025 hervorgegangenen Sitzverteilung verfügen Bündnis 90/Die Grünen über 85 und Die Linke über 64 Mandate. Zusammen ergeben sich 149 Abgeordnete. Unter der Voraussetzung, dass beide Fraktionen geschlossen handeln, würden noch neun weitere Abgeordnete benötigt. Diese könnten beispielsweise aus der SPD kommen, juristisch wäre aber auch jede andere Zusammensetzung von mindestens neun zusätzlichen Mitgliedern möglich. Nach Angaben aus dem Umfeld einer entsprechenden Initiative soll Die Linke bereits das Gespräch mit den Grünen gesucht haben. Eine öffentlich dokumentierte Bestätigung eines fertigen Normenkontrollantrags oder der erforderlichen Unterstützerzahl liegt bislang jedoch nicht vor. § 7b SGB II: Nichterreichbarkeit nach drei versäumten Meldeterminen Besonders umstritten ist die neue Nichterreichbarkeitsfiktion in § 7b Absatz 4 SGB II. Danach gelten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als nicht erreichbar, wenn sie drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen trotz Rechtsfolgenbelehrung ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt grundsätzlich mit Beginn des Monats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Termins folgt. Die betroffene Person erhält für einen Kalendermonat jedoch weiterhin Leistungen mit Ausnahme des Regelbedarfs. Es handelt sich deshalb rechtlich nicht um einen ersatzlosen Wegfall sämtlicher Grundsicherungsleistungen. Die Unterkunftskosten können weiter berücksichtigt werden, und über eine Ein-Euro-Bewilligung soll der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden. Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter, gilt sie nach dem Gesetz als durchgehend erreichbar. Unabhängig davon können die einzelnen Meldeversäumnisse zusätzlich sanktioniert werden. Warum die Nichterreichbarkeitsfiktion problematisch sein könnte Verfassungsrechtliche Zweifel entstehen vor allem dadurch, dass drei versäumte Termine einer tatsächlichen Nichterreichbarkeit gleichgestellt werden. Ein Mensch kann sich weiterhin an seinem Wohnort aufhalten und für Briefe erreichbar sein, obwohl er nicht zu den Terminen erscheint. Terminversäumnisse können außerdem mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, Wohnungslosigkeit, sprachlichen Schwierigkeiten oder familiären Krisen zusammenhängen. Gerade Menschen mit erheblichen Problemen sind häufig nicht in der Lage, einen wichtigen Grund rechtzeitig zu erklären und durch Unterlagen nachzuweisen. Das Gesetz sieht zwar vor, dass vor der Feststellung eines dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses eine persönliche Anhörung ermöglicht werden soll. Ob diese Vorgabe ausreicht, hängt unter anderem davon ab, ob das Jobcenter die gesundheitlichen oder sozialen Schwierigkeiten überhaupt erkennt. Kritiker halten es für unverhältnismäßig, aus versäumten Terminen einen weitgehenden Verlust existenzsichernder Leistungen abzuleiten. Befürworter verweisen dagegen auf die vorherigen Belehrungen, die Anhörung, die Möglichkeit eines wichtigen Grundes und die Wiederherstellung des Anspruchs durch persönliches Erscheinen. Neue Höchstgrenze für die Kosten der Unterkunft Auch § 22 Absatz 1 SGB II wurde erheblich verändert. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit nicht mehr unbegrenzt in tatsächlicher Höhe anerkannt, wenn sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlich als angemessen geltenden Aufwendungen betragen. In der Karenzzeit können höhere Kosten übernommen werden, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern betroffen ist. Die endgültige Gesetzesfassung enthält damit einen weitergehenden Schutz für Familien, der in früheren Entwurfsfassungen noch nicht in dieser Form vorgesehen war. Dennoch bleibt die Auslegung des Begriffs „unabweisbar“ streitanfällig. Unklarheiten können etwa entstehen, wenn wegen einer Behinderung, einer Pflegebedürftigkeit, einer Trennung oder eines angespannten Wohnungsmarktes kurzfristig keine günstigere Wohnung gefunden werden kann. Quadratmetergrenze kann angemessene Wohnungen ausschließen Nach der neuen Regelung können tatsächliche Unterkunftskosten außerdem als unangemessen gelten, wenn eine örtliche Obergrenze pro Quadratmeter festgelegt wurde und die tatsächliche Miete diesen Wert überschreitet. Entscheidend ist damit nicht mehr ausschließlich die Gesamtmiete der Wohnung. Eine vergleichsweise kleine Wohnung kann deshalb beanstandet werden, obwohl ihre Gesamtmiete nicht höher ist als die Kosten einer größeren Wohnung mit einem niedrigeren Quadratmeterpreis. Auf angespannten Wohnungsmärkten werden gerade kleine Wohnungen häufig zu besonders hohen Preisen pro Quadratmeter angeboten. Verfassungsrechtlich dürfte geprüft werden, ob die pauschale Grenze ausreichend auf die tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgestimmt ist. Hinzu kommt die Frage, ob besondere Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehenden oder Pflegebedürftigen zuverlässig berücksichtigt werden. Das Gesetz enthält weiterhin Regelungen, nach denen unangemessene Aufwendungen vorübergehend übernommen werden können, wenn eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ob dieser Schutz in der Verwaltungspraxis ausreicht, werden voraussichtlich die Sozialgerichte klären müssen. Die sogenannte 100-Prozent-Sanktion betrifft den Regelbedarf § 31a Absatz 7 SGB II ermöglicht den vollständigen Entzug des Regelbedarfs, wenn eine leistungsberechtigte Person eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. Die häufig verwendete Bezeichnung „100-Prozent-Sanktion“ kann missverstanden werden. Vollständig entfällt der persönliche Regelbedarf, während die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden dürfen. Die Unterkunftsleistungen sollen in diesem Fall unmittelbar an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden. Außerdem bleiben die persönliche Anhörung und die gesetzliche Ausnahme bei einer außergewöhnlichen Härte anwendbar. Die Sanktion wird nach einem Monat aufgehoben, wenn die konkrete Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht. Spätestens nach zwei Monaten muss der vollständige Entzug des Regelbedarfs enden. Existenzsicherung trotz verweigerter Arbeitsaufnahme Trotz dieser Begrenzungen stellt sich die Frage, wie ein Mensch ohne Regelbedarf Lebensmittel, Strom, Körperpflege, Fahrten und andere alltägliche Ausgaben finanzieren soll. Die Übernahme der Miete verhindert zwar unmittelbar den Verlust der Wohnung, sichert aber nicht den sonstigen Lebensunterhalt. Die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung wird sich deshalb darauf richten, ob die bewusste Ablehnung einer konkret verfügbaren Arbeit einen zeitweisen vollständigen Entzug des Regelbedarfs rechtfertigen kann. Dabei werden die enge Definition der Arbeitsverweigerung, die Härtefallprüfung und die Dauer der Sanktion zu berücksichtigen sein. Ein Verfassungsverstoß lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass der gesamte Regelbedarf betroffen ist. Entscheidend wird vielmehr sein, ob das Gesamtkonzept die strengen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Einzelfallprüfung und Schutz vor existenzieller Not erfüllt. Was das Bundesverfassungsgericht 2019 zu Sanktionen entschied In der öffentlichen Diskussion wird häufig auf das Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen. Das Urteil erging jedoch am 5. November 2019 und nicht, wie teilweise angegeben, am 9. November 2019. Das Gericht beanstandete eine Minderung um 30 Prozent des damaligen Regelbedarfs nicht grundsätzlich. Sanktionen von 60 Prozent und der vollständige Leistungswegfall waren in ihrer damaligen Ausgestaltung dagegen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht verlangte unter anderem eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, Ausnahmen für besondere Härtefälle und eine Möglichkeit, die Leistungsminderung bei nachträglicher Mitwirkung vorzeitig zu beenden. Die damalige Entscheidung bezog sich auf ein anderes Sanktionssystem als die seit Juli 2026 geltende Regelung. Deshalb folgt aus dem Urteil nicht automatisch, dass § 31a Absatz 7 SGB II verfassungswidrig ist. Ebenso wenig hat das Bundesverfassungsgericht 2019 allgemein über die neuen Unterkunftsgrenzen entschieden. § 15a SGB II erweitert die Befugnisse der Jobcenter Nach § 15a SGB II kann bereits ein ohne wichtigen Grund versäumtes Gespräch dazu führen, dass das Jobcenter Verpflichtungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzt. Dazu können Eigenbemühungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit sowie die Teilnahme an Eingliederungs- oder Sprachmaßnahmen gehören. Existiert bereits ein Kooperationsplan, muss dieser beim Erlass des Verwaltungsaktes berücksichtigt werden. Kommt kein Kooperationsplan zustande oder werden vereinbarte Schritte nicht erfüllt, kann das Jobcenter die erforderlichen Mitwirkungshandlungen ebenfalls verbindlich festlegen. Bei Eigenbemühungen muss das Jobcenter konkret bestimmen, was in welcher Häufigkeit getan und bis wann nachgewiesen werden soll. Häufigkeit und Frist müssen nach dem Gesetz angemessen sein. Die Vorschrift erlaubt daher nicht völlig beliebige oder unbestimmte Forderungen. Kritisiert wird dennoch, dass nach einem einzelnen Terminversäumnis weitreichende, später sanktionsbewehrte Verpflichtungen festgesetzt werden können. Rechtliche Zweifel am Durchsetzungsverwaltungsakt Verfassungsrechtliche Fragen können sich aus der Verbindung von Verwaltungsakt und Sanktionsandrohung ergeben. Je breiter eine Verpflichtung gefasst ist, desto größer ist das Risiko, dass unklare oder unangemessene Anforderungen später zu Leistungsminderungen führen. Ein Verwaltungsakt muss allerdings hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und auf den individuellen Fall bezogen sein. Betroffene können sowohl die auferlegte Pflicht als auch eine spätere Sanktion mit Widerspruch und Klage überprüfen lassen. Gerichte werden dabei untersuchen müssen, ob das Jobcenter sein Ermessen ausgeübt, vorhandene gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt und die Zumutbarkeit der verlangten Handlung geprüft hat. Eine pauschale Verpflichtung ohne Bezug zur persönlichen Situation dürfte rechtlich besonders angreifbar sein. Reicht der Schutz für psychisch kranke und andere gefährdete Menschen? Das Gesetz schreibt vor, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn andere Hinweise darauf bestehen, dass sich die betroffene Person schriftlich nicht ausreichend äußern kann. Diese Regelung verbessert den Schutz gegenüber einer rein schriftlichen Anhörung. Sie setzt allerdings voraus, dass die Erkrankung bekannt ist oder vom Jobcenter erkannt wird. Viele psychische Erkrankungen sind nicht diagnostiziert, werden aus Scham verschwiegen oder sind in den Akten nicht ausreichend dokumentiert. Auch Wohnungslosigkeit, Analphabetismus, Gewalterfahrungen und kognitive Einschränkungen können dazu führen, dass Briefe nicht verstanden oder Termine nicht eingehalten werden. Die verfassungsrechtliche Prüfung dürfte sich daher auch damit befassen, ob die gesetzlichen Schutzvorkehrungen in solchen Fällen praktisch erreichbar sind. Eine Härtefallregelung hilft nur dann, wenn die besondere Situation rechtzeitig ermittelt und im Bescheid nachvollziehbar bewertet wird. Breite Kritik aus Wohlfahrt, Gewerkschaften und Sozialverbänden Die Reform ist bereits während des Gesetzgebungsverfahrens auf deutlichen Widerstand gestoßen. AWO, Diakonie, DGB, VdK und der Paritätische warnten unter anderem vor verschärfter Armut, Mietschulden, Wohnungslosigkeit und unzureichenden Schutzvorschriften. Beim Bundesarbeitsministerium wurden außerdem Stellungnahmen des Deutschen Caritasverbandes, des Deutschen Sozialgerichtstages, von Tacheles und zahlreichen weiteren Organisationen eingereicht. Die einzelnen Stellungnahmen unterscheiden sich allerdings in ihrer rechtlichen Begründung und in der Bewertung bestimmter Vorschriften. Nicht jede sozialpolitische Kritik ist zugleich ein Nachweis für einen Verfassungsverstoß. Die Hinweise aus Beratungspraxis, Wohlfahrtspflege und Sozialgerichtsbarkeit können für Karlsruhe dennoch wichtig sein, weil sie mögliche Folgen der Regelungen im Alltag beschreiben. Verfassungsbeschwerde kann lange dauern Eine betroffene Person kann nicht ohne Weiteres unmittelbar nach Erhalt eines Jobcenterbescheides nach Karlsruhe gehen. Grundsätzlich müssen zunächst die verfügbaren Rechtsbehelfe vor den Sozialbehörden und Sozialgerichten genutzt werden. Je nach Verfahren können sich an das Sozialgericht eine Berufung beim Landessozialgericht und eine Revision beim Bundessozialgericht anschließen. Erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Rechtswegs kommt regelmäßig eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung in Betracht. Dieser Weg kann mehrere Jahre dauern. Eine feste Verfahrensdauer gibt es jedoch nicht, und nicht jeder Rechtsstreit muss sämtliche Instanzen durchlaufen. Bei einer unmittelbar drohenden existenziellen Notlage können Betroffene zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Damit lässt sich eine schnelle vorläufige Entscheidung erreichen, ohne die spätere verfassungsrechtliche Prüfung vorwegzunehmen. Richtervorlage kann nicht erzwungen werden Betroffene und ihre Rechtsanwälte können im sozialgerichtlichen Verfahren anregen, eine Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Vorlage haben sie jedoch nicht. Das Sozialgericht muss selbst davon überzeugt sein, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Bloße Zweifel oder die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung reichen für eine Richtervorlage nicht aus. Außerdem muss die angegriffene Vorschrift für die Entscheidung des konkreten Falls erheblich sein. Könnte das Gericht den Rechtsstreit bereits wegen eines Verfahrensfehlers, eines wichtigen Grundes oder einer fehlerhaften Härtefallprüfung zugunsten des Betroffenen entscheiden, ist eine Vorlage häufig nicht erforderlich. Druck könnte eine frühere Prüfung ermöglichen Aus Sicht der Kritiker bietet die abstrakte Normenkontrolle den direktesten Weg zu einer umfassenden Prüfung. Sie wäre nicht davon abhängig, dass zunächst einzelne Menschen existenzbedrohende Bescheide erhalten und jahrelang durch die Sozialgerichtsbarkeit ziehen. Unterstützer einer Überprüfung, wie der Sozialberater Harald Thomé von Tacheles e.V. rufen deshalb dazu auf, Bundestagsabgeordnete und Landesregierungen mit den verfassungsrechtlichen Einwänden zu befassen. Insbesondere die rechnerisch fehlenden neun Stimmen könnten darüber entscheiden, ob ein Antrag aus dem Bundestag zustande kommt. Ein solcher Antrag würde allerdings nicht automatisch zur Aufhebung der beanstandeten Vorschriften führen. Bundesregierung und Bundestag könnten gegenüber Karlsruhe auf die Anhörungsrechte, Härtefallklauseln, zeitlichen Begrenzungen und den Erhalt der Unterkunftskosten verweisen. Fazit: Verfassungsrechtliche Klärung bleibt offen Mehrere Vorschriften der neuen Grundsicherung greifen tief in die Existenzsicherung der Betroffenen ein. Besonders die Nichterreichbarkeitsfiktion, der vollständige Wegfall des Regelbedarfs, die pauschalen Unterkunftsgrenzen und die erweiterten Verpflichtungsbescheide dürften zahlreiche sozialgerichtliche Verfahren auslösen. Ob diese Regeln tatsächlich verfassungswidrig sind, steht noch nicht fest. Die endgültige Beurteilung hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung, den vorhandenen Schutzvorschriften und der Anwendung im Einzelfall ab. Eine Normenkontrolle könnte die Prüfung nach Karlsruhe bringen, ohne auf einen jahrelangen persönlichen Rechtsstreit warten zu müssen. Dafür müssten sich mindestens 158 Bundestagsabgeordnete oder eine andere antragsberechtigte Stelle zu einem Normenkontrollantrag entschließen. Fragen und Antworten zur möglichen Verfassungswidrigkeit Ist die neue Grundsicherung bereits in Kraft? Ja. Die meisten Änderungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und werden von den Jobcentern grundsätzlich angewendet. Sind die umstrittenen Vorschriften bereits für verfassungswidrig erklärt worden? Nein. Es gibt bislang keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die die genannten neuen Vorschriften für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt wurden. Kann eine betroffene Person eine abstrakte Normenkontrolle beantragen? Nein. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Bundesregierung, eine Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Wie viele Bundestagsabgeordnete werden für den Antrag benötigt? Bei 630 Mitgliedern sind mindestens 158 Abgeordnete erforderlich. Grüne und Linke verfügten nach der Bundestagswahl 2025 zusammen über 149 Sitze, sodass rechnerisch neun weitere Unterstützer benötigt werden. Bedeutet die 100-Prozent-Sanktion den Verlust aller Leistungen? Nein. Nach § 31a Absatz 7 SGB II entfällt der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs, während die Unterkunfts- und Heizkosten nicht gekürzt werden dürfen und möglichst unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden. Was können Betroffene gegen einen belastenden Bescheid unternehmen? Sie können den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsbehelf einlegen und bei einer akuten Notlage Eilrechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Wegen der erheblichen finanziellen Folgen sollte der Bescheid möglichst frühzeitig durch eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht geprüft werden.