DAX -0,22 % 25.099,00 Pkt 18:00:00 MDAX -0,05 % 31.965,53 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 +1,14 % 6.280,94 Pkt 18:00:00 Dow Jones -0,52 % 51.947,25 Pkt 23:26:43 S&P 500 -1,16 % 7.411,98 Pkt 23:26:35 Nasdaq -2,78 % 24.975,82 Pkt 23:15:59 Nikkei -2,73 % 64.611,15 Pkt 08:45:03 Gold +0,08 % 4.070,80 USD 22:59:59 Silber +0,43 % 58,91 USD 22:59:55 Brent 0,00 % 96,78 USD 22:59:55 WTI 0,00 % 89,31 USD 22:59:59 Bitcoin +0,02 % 64.323,00 USD 08:09:33 EUR/USD -0,32 % 1,13750 USD 23:29:21 EUR/GBP 0,00 % 0,85320 GBP 06:49:20 EUR/CHF +0,06 % 0,92970 CHF 06:49:20 EUR/JPY +0,08 % 186,245 JPY 23:29:21

Openai kann nicht als Unionsmarke registriert werden

Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis KI-Anbieter OpenAI hat vergeblich versucht, seinen Namen in der Europäischen Union als Marke für relevante Dienstleistungen und Produkte zu registrieren. Nach dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) und dessen fünfter Beschwerdekammer hat auch das Gericht der Europäischen Union gegen OpenAI entschieden (OpenAI v European Union Intellectual Property Office, Az. T-555/25). Begriffe, die aus Sicht der relevanten Zielgruppe ein relevantes Angebot beschreiben, dürfen nicht als Marke registriert werden. Auf Groß- oder Kleinschreibung kommt es nicht an. Weiterlesen nach der Anzeige Beispielsweise kann APPLE nicht als Marke für Obst registriert werden, weil apple auf Englisch Äpfel beschreibt, und sonst niemand anderer apples anbieten könnte. Als Marke für Schallplatten ist Apple hingegen unproblematisch, weil das Wort gemeinhin keine Tonträger beschreibt. Daher gibt es für Marken zahlreiche Klassen für Produkte und Dienstleistungen. Damit können unterschiedliche Markeninhaber die gleiche Marke für unterschiedliche Klassen nutzen; um beim Beispiel zu bleiben: Eine Firma kann die Marke „Apple” für Tonträger registrieren, eine andere für IKT, aber niemand für Obst. OpenAI wollte OPENAI für die Klassen 9, 38, 42 und 45 registrieren. Klasse 38 ist für Telekommunikation, wogegen das EUIPO auch nichts auszusetzen hatte. Bei den Klassen 9, 42 und 45 geht es jedoch unter anderem um Software und deren Schnittstellen (API), Datenbanken, Kryptowährungen, NFTs, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, Forschung, Software-Integration, Platform as a Service oder Systeme für Identitätsfeststellung. Beschreibender Begriff, kein erfundenes Wort Das EUIPO hat als relevante Zielgruppe die englischsprachige Bevölkerung bestimmt, sowohl Privatpersonen als auch Fachleute. Daran hatte der Antragsteller nichts auszusetzen. Dann stellte die Behörde fest, dass open ai im Englischen als „freely accessible artificial intelligence” aufgefasst werden, also als frei zugängliche KI. Würde dieser Ausdruck als Unionsmarke registriert, könne niemand anderer in der EU frei zugängliche KI unter diesem leicht verständlichen Begriff anbieten. Daher ist die Registrierung in den Klassen 9, 42 und 45 unzulässig (Az. 018888426). Zusätzlich sei OPENAI nicht ausreichend unterscheidungskräftig, was ebenfalls die Registrierung verunmöglicht. Nach Beschwerde OpenAIs bestätigte die Beschwerdekammer des EUIPO die Ablehnung (Az. R0190/2025-5), woraufhin das KI-Unternehmen vor das Gericht der EU zog. OpenAI argumentiert vergeblich OpenAI verwies dabei auf über 30 erfolgreiche Registrierungen bei anderen Behörden, darunter in Großbritannien und Singapur. Das, so das EU-Gericht, tut nichts zur Sache, weil das EUIPO nach Europarecht entscheiden muss. Weiterlesen nach der Anzeige Zudem verwirft das Gericht das Vorbringen, open ai und OPENAI seien zwei Paar Schuhe: Dass OpenAI die Marke zusammenschreibt und weder Leerzeichen noch Bindestrich setzt, mache den Begriff nicht zur Phantasiebezeichnung. Überhaupt befasse sich die Zielgruppe im Alltag nicht eingehend mit solch grammatikalischen Analysen. Ebenso scheiterte das Argument, dass das englische Wort open zahlreiche andere Bedeutungen habe. Nach ständiger Rechtsprechung löst nämlich schon eine mögliche Bedeutung das Registrierungsverbot aus. Weil frei zugängliche KI für Produkte und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 eingesetzt werden können, sei der Begriff OPENAI dafür beschreibend und könne dafür nicht registriert werden. Mit der Frage der Unterscheidungskraft befasst sich das Gericht nicht, weil ein Ausschließungsgrund reicht. Zusätzlich monierte OpenAI, dass das EUIPO in vergleichbaren Fällen anderer Antragsteller durchaus Marken registriert habe. Auch das zog vor Gericht nicht: OpenAI kann eine rechtswidrige Registrierung nicht durchsetzen, nur weil eine Behörde früher rechtswidrige Entscheidungen getroffen hat. Zudem wurden die vorgebrachten Beispiele direkt bewilligt; weder die Berufungskammer noch das Gericht sind an Entscheidungen einzelner EUIPO-Mitarbeiter gebunden. Zweite Chance Aussichtslos ist die Sache für OpenAI dennoch nicht. Einerseits kann es noch Rechtsmittel einlegen um zu veruchen, den Europäische Gerichtshof (EUGH) zu einer Änderung der Entscheidung zu bewegen. Andererseits gitb es einen anderen Weg zu einer EU-Markenregistrierung: spezielle Prominenz. Hat eine Marke durch ihre tatsächliche Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, kann sie selbst dann registriert werden, wenn sie zuvor keine Unterscheidungskraft hatte oder allgemein Produkte oder Dienstleistungen beschrieben hat. Diese Prominenz muss aber nachgewiesen werden, und das für alle Mitgliedsstaaten. Weil das aufwendig ist, führt das EUIPO solche Verfahren erst nach Rechtskraft der Ablehnung der normalen Registrierungen durch. Die Gerichtsentscheidung betrifft theoretisch nur die Eintragung als Unionsmarke im EU-Register; OpenAI könnte also versuchen, nationale Marken bei den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zu registrieren. Deren Behörden werden allerdings, im Lichte der Gerichtsentscheidung, doppelt genau prüfen. Von der Wortmarke getrennt zu betrachten sind Wortbildmarken, wo ein speziell ausgestalteter Schriftzug registriert wird. Wortbildmarken können durchaus mit beschreibenden Begriffen registriert werden, was OpenAI auch erfolgreich gemacht hat. Das schützt nur die jeweilige konkrete Ausgestaltung; solange keine Verwechslungsgefahr besteht, dürfen Mitbewerber andere Designs mit den gleichen Buchstaben verwenden. Urteil der achten Kammer des Gerichts der Europäischen Union im Fall OpenAI, Inc. v European Union Intellectual Property Office, T-555/25, vom 15. Juli 2026

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