Rentenreform: Gesetzesentwurf entschärft Empfehlungen der Rentenkommission
Am Nachmittag ist ein Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt geworden, mit dem die Fachwelt erst im Oktober gerechnet hatte: Demnach existiert bereits ein erster Gesetzentwurf zur Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Der Entwurf, der der ZEIT vorliegt, hat den Bearbeitungsstand vom 21. August 2026. Aus welchen Beratungen das Papier stammt und inwieweit es innerhalb der Bundesregierung bereits abgestimmt ist, war zunächst unklar.
Am Abend teilte das Bundesarbeitsministerium in einer Stellungnahme mit, dass es sich um »einen frühen ersten Entwurf des Fachreferats« handele, wie die Empfehlungen der Rentenkommission umgesetzt werden könnten. »Er ist veraltet und entspricht nicht dem aktuellen Arbeitsstand«, hieß es in der Mitteilung. »Die Hausleitung wurde mit diesem frühen Entwurf nicht befasst.« Aktuell werde an einem Referentenentwurf gearbeitet. Einzelheiten blieben deshalb abzuwarten.
Zwei Kommissionsvorschläge Teil des Entwurfs
Der Entwurf übernimmt zwei zentrale Vorschläge der Kommission: Das Rentenalter soll künftig der Lebenserwartung folgen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll auslaufen. Bei der Umsetzung weicht das Papier jedoch an wichtigen Stellen von den Empfehlungen ab.
Die Regelaltersgrenze soll demnach nach der sogenannten 2:1-Regel steigen: Nimmt die Lebenserwartung um ein Jahr zu, müssten die Menschen acht Monate länger arbeiten. Bei sinkender Lebenserwartung könnte auch die Altersgrenze zurückgehen.
Anders als von der Kommission empfohlen, soll der Mechanismus aber nicht bereits für die Jahrgänge 1965 bis 1967 gelten. Für sie bliebe die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Erst Menschen ab Jahrgang 1968 müssten mit einem späteren Renteneintritt rechnen.
Kommt jetzt der Run auf die Altersteilzeit?
Eine weitere wichtige Abweichung betrifft den Vertrauensschutz. Wer zwischen 1968 und 1971 geboren wurde und noch vor dem Kabinettsbeschluss verbindlich Altersteilzeit vereinbart, könnte sich gleich zwei Vorteile sichern: Die Regelaltersgrenze bliebe bei 67 Jahren. Zugleich könnte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren weiterhin mit 65 Jahren beansprucht werden.
Das könnte einen erheblichen Anreiz schaffen, rasch Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Eine laufende Verhandlung würde allerdings nicht genügen: Die Vereinbarung müsste vor dem Kabinettsbeschluss bereits verbindlich geschlossen sein.
Die Alterssicherungskommission hatte empfohlen, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren »zum frühestmöglichen Zeitpunkt« abzuschaffen. Der Entwurf sieht nun einen längeren Übergang vor. Für Versicherte bis einschließlich Jahrgang 1966 bliebe die Leistung generell erhalten. Angehörige der Jahrgänge 1967 bis 1971 könnten sie bei rechtzeitig vereinbarter Altersteilzeit weiterhin beziehen. Sonderregeln gelten laut dem Entwurf zudem für bestimmte Beschäftigte aus dem Kohleausstieg.
An die Stelle der bisherigen Leistung soll eine neue Rente für Menschen treten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können. Sie könnten nach 35 anrechenbaren Versicherungsjahren zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen.
Abweichungen für Menschen, die nicht durchhalten können
Auch für Menschen, die ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können, verändert das Ministerium den Vorschlag der Kommission. Statt einer individuellen Gesundheitsprüfung sieht der Entwurf feste Voraussetzungen vor: Betroffene müssten seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen wegen derselben Diagnose arbeitsunfähig sein und zuvor sieben Jahre im selben Berufsfeld gearbeitet haben. Damit wäre der Zugang klar geregelt, möglicherweise aber auch enger als von der Kommission gedacht.
Für langjährig Versicherte soll das Alter für den frühestmöglichen Renteneintritt mit Abschlägen von 63 auf 64 Jahre steigen. Anschließend würde diese Grenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze weiter angehoben.
Die Kontrolle der Reform soll ebenfalls zurückhaltender ausfallen als von der Kommission vorgeschlagen. Der Sozialbeirat soll laut dem Entwurf die neue Rentenalterformel erstmals 2042 und anschließend alle zehn Jahre überprüfen. Die Kommission hatte eine regelmäßige Kontrolle durch den Bundestag oder ein Fachgremium empfohlen.
Weiteres Vorgehen derzeit unklar
Der Arbeitsentwurf setzt nur den Bereich des Renteneintritts um. Die Vorschläge der Kommission zur Finanzierung, zur Kapitalrente, zur Einbeziehung weiterer Erwerbstätiger und zur Bekämpfung von Altersarmut fehlen. Allerdings bedeutet das nicht zwingend, dass diese Punkte aufgegeben wurden; sie könnten in weiteren Gesetzentwürfen folgen.
Ob und wann das Kabinett über den Entwurf in der vorliegenden Form entscheiden wird, ist unklar. Ein vollständiger Gesetzestitel und der allgemeine Teil der Begründung fehlen noch.
Ein Kabinettstermin ist bislang nicht erkennbar: In der vorläufigen Kabinettszeitplanung mit Stand vom 17. September ist die Reform bis Ende Oktober nicht aufgeführt.