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Runen auf Grabstein von Neonazi zu Recht verboten

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Runenzeichen auf dem Grabstein eines bekannten Neonazis stören die Würde eines Friedhofs. Das hat das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschl. v. 07.10.2026, Az. 19 A 1304/23). Das Gericht wies die Klage eines Freundes des verstorbenen Neonazis Siegfried Borchardt zurück, mit der er gegenüber der Stadt Dortmund einen Gestaltungsvorschlag für den Stein hatte durchsetzen wollen. Die Stadt habe die geplanten Inschriften zu Recht untersagt, sagte eine Gerichtssprecherin auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa.

Der in der Szene auch als "SS Sigi" verherrlichte Rechtsextremist war vor fünf Jahren gestorben und ist auf einem Dortmunder Friedhof beigesetzt. Ein Freund des Verstorbenen, der sich um die Grabstelle kümmert, streitet mit der Stadt seit mehreren Jahren über geplante Inschriften und Gravuren auf dem Grabstein.

Nach Vorschlag des Freundes soll neben dem Namen und einem stilisierten Konterfei des Verstorbenen dem Geburts- und Todesdatum Runenzeichen vorangestellt werden.

Stadt will rechtsextreme Pilgerstätte verhindern

Weil die Stadt befürchtet, das Grab könne zu einer Pilgerstätte für Neonazis werden, lehnte sie den Gestaltungsvorschlag des Freundes ab. Die Friedhofssatzung, wonach jede Grabstätte so gestaltet sein müsse, dass die Würde des gesamten Ortes gewahrt bleibe, sei damit verletzt.

In seinem Urteil vom 7. Oktober teilte das OVG nun diese Einschätzung im Wesentlichen. Die Zeichen seien zwar nicht verboten, stünden aber in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus, heißt es in dem Beschluss. Auf dem Grabmal des bekannten Aktivisten könne ihre Verwendung das ungestörte Totengedenken sowie die Würde des Friedhofs beeinträchtigen, so die Richter. Dies widerspricht § 19 der Friedhofssatzung, wonach "jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen [ist], dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden".

Dem Gericht zufolge handelt es sich um Zeichen aus dem frühhistorischen Runenalphabet, die im Nationalsozialismus als Lebensrunen bzw. umgedreht als Todesrune gedeutet und verwendet wurden. Sie waren unter anderem als Symbol zur Markierung von Geburts- und Todesdaten an Grabstätten von SS-Angehörigen angebracht und werden heute noch in der rechtsextremen Szene verwendet.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Dagegen kann der Kläger Beschwerde einlegen.

dpa/sjm/LTO-Redaktion

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