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StromVKG: Was der neue Kapazitätszuschlag von 244 €/kW für Biogas bedeutet

Technologie

Strippel: Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz, kurz: StromVKG, ist ein Gesetz, dass ganz klar darauf ausgelegt ist, große Erdgaskraftwerke zu bauen, auch wenn es technologieneutral ausgestaltet ist. Das lässt sich aus dem ganzen Design ableiten, u.a. daran, wie die Ausschreibungen aufgebaut sind. Auch sollen mit dem FlexBG Großkraftwerke schneller genehmigt werden können. Es können sich zwar auch Biogasanlagen im Rahmen der Ausschreibungen bewerben. Aber es gibt keine Vorteile, wenn man statt fossilem Erdgas klimaneutrales Biogas einsetzen würde. Trotzdem lässt die jetzt deutlich erhöhte Förderung aufhorchen. Strippel: Das FlexBG ist die Abkürzung für das „Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz“, mit dem die Bundesregierung das Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Bau von Kraftwerken und Speichern drastisch verkürzen will. Es dient der Umsetzung der im StromVKG geplanten Kraftwerksstrategie. Biogasanlagen können von den Vorgaben allerdings kaum profitieren, da viele Bestimmungen aus dem FlexBG nicht für sie gelten. Verschiedene Verbände wie z.B. der Bundesverband Erneuerbare Energie sehen das kritisch und fordern, dass das Gesetz auch für erneuerbare Energien und Speicher gelten müsste bzw. dass es unabhängig vom StromVKG auch in diesem Segment genehmigungsrechtliche Erleichterungen geben muss. Strippel: Es gibt eine Förderung pro kW Leistung, also eine Förderung der Investitionskosten, nicht wie beim EEG eine Förderung pro kWh für den eingespeisten Strom. Im Prinzip ähnelt die Förderung damit dem Flexzuschlag, wie er für flexible Biogasanlagen aus dem EEG bekannt ist. Bei der Ausschreibung wird allerdings nicht die gesamte installierte Leistung als Grundlage genommen, sondern die sogenannte reduzierte Leistung. Das ist, vereinfacht gesagt, die installierte Leistung multipliziert mit einem Reduktionsfaktor. Für Gasmotoren liegt der Faktor bei 0,85, für PV bei 0,02. Das heißt: Aus 1 MW installierter Leistung werden beim Gasmotor 850 kW reduzierte Leistung, bei einer PV-Anlage 20 kW. Diese reduzierte Leistung ist die Grundlage für den Gebotswert. Für die Teilnahme braucht eine Biogasanlage mindestens 1 MW reduzierte Leistung, was etwa 1.180 kW installierter Leistung entspricht. Strippel: Während die Förderung der reduzierten Leistung im ersten Entwurf vom Mai noch 173 €/kW betragen hat, haben sich die Regierungsfraktionen am Freitag jetzt auf 244 €/kW geeinigt, also eine Erhöhung um rund 40 %. Diese Förderung wird jährlich gezahlt. Dabei muss man beachten: Dieser Betrag ist nicht fix, sondern der Höchstgebotswert in der Ausschreibung. Es lässt sich aktuell nicht absehen, wie hoch der Andrang bei den Ausschreibungen sein wird und in welcher Höhe man bieten muss, um einen Zuschlag zu erhalten. Außerdem gilt er nur für die reduzierte Leistung. Strippel: Langzeitkapazitäten werden zweimal im Jahr mit einem Volumen von jeweils 4,5 GW ausgeschrieben, also 9 GW pro Jahr. In diesem Segment muss die Anlage ohne Unterbrechung für mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe der installierten Leistung ins Stromnetz einspeisen kann. Stromspeicher müssen diese Anforderung jederzeit mit einer Vorlaufzeit von nicht mehr als einer Stunde erfüllen können. Nach drei Stunden muss die Anlage dann wieder für zehn Stunden in Betrieb sein können. Drei Stunden reichen bei den meisten Biogasanlagen nicht, um den Gasspeicher wieder komplett zu füllen. Darum ist dieses Segment eher nicht für die Vor-Ort Verstromung geeignet. Denkbar wäre das eher für Biomethan-BHKW, die ihr Gas aus dem Netz beziehen. Das zweite Segment, die Erzeugungskapazitäten, erfassen Kapazitäten aus Anlagen sämtlicher Technologien. Das Ausschreibungsvolumen beträgt einmal im Jahr 2 GW. Unter dieses Segment könnten auch Vor-Ort Verstromungsanlagen aus dem Biogasbereich fallen. Strippel: Die Formel zur Berechnung im StromVKG ist kompliziert, aber einfach gesagt lässt sich das so darstellen: Wenn man einen Erdgas-Spotpreis von 4 ct/kWh und einen CO₂-Preis von 70 €/t annimmt, kommt man umgerechnet etwa auf einen sogenannten Ausübungspreis von 21 ct/kWh für den Strom. Die Höhe dieses Ausübungspreises bestimmen die Übertragungsnetzbetreiber immer einen Tag im Voraus. Wenn der Strompreis dann über diesem Ausübungspreis liegt (in unserem Beispiel über den 21 ct/kWh), wird der darüber hinaus erzielte Erlös abgeschöpft. Da Rohbiogas ja ungefähr doppelt so teuer wie Erdgas ist, sind Biogasanlagenbetreiber hier stark benachteiligt, vor allem, wenn der Erdgaspreis sinken sollte. Strippel: Theoretisch ja. Aber man muss bedenken, dass die Kosten für nachwachsende Rohstoffe die Preise für Biogas und letztlich den Strom extrem verteuern. Und der Betreiber muss ja mit Erdgas konkurrieren, das dem Biogas gleichgesetzt ist. Nawaro-Anlagen sind also deutlich empfindlicher bezüglich Abschöpfung, wenn der Erdgaspreis sinkt. Kurzum: Die Inputkosten spielen eine wichtige Rolle. Wer hier günstige Rohstoffe wie z.B. eigenen Mist oder Gülle zur Verfügung hat, ist besser gestellt, wobei es für Biomethan aus diesen Inputstoffen natürlich noch andere Märkte gibt. Strippel: Die erste Ausschreibung soll schon im September sein, die zweite am 29. Dezember. Daher ist der Gesetzgeber stark unter Druck. Zu denken gibt einem schon, dass der Flexzuschlag von 100 €/kW bei Biogasanlagen so stark und so lange diskutiert wurde. Dabei ging es damals um 1 GW. Jetzt reden wir von 11 GW bei Gaskraftwerken mit 244 €s/kW, also ganz andere Dimensionen und ohne Klimaschutz. Darüber gibt es so gut wie keine Diskussion, das macht einen schon stutzig. Strippel: Das kann durchaus interessant sein. Der Kapazitätszuschlag kann fast doppelt so hoch sein, wie der Flexzuschlag im EEG, aber das ist trotzdem kein Selbstläufer. Die Finanzierung bleibt ein Problem. Es ist unklar, wie sich der Erdgaspreis entwickelt, und genau daran hängt auch die Abschöpfung. Dazu kommen Verfügbarkeitsanforderungen, vor allem im ersten Segment der Langfristkapazitäten. Für Erzeugungskapazitäten ist es einfacher, weil diese Hürde dort nicht gilt. Man muss auch beachten, dass es keine Marktprämie gibt, sodass der Betreiber vom Strompreis abhängig ist. Mehr Freiraum für Batteriespeicher Die Regierungskoalition will mit ihren Änderungen auch die Zugangshürden für Speicher absenken. In dem Änderungsentwurf ist nun vorgesehen, dass Speicher über maximal zehn Stunden am Stück 80 % ihrer Leistung erbringen müssen und danach drei Stunden Zeit haben, bevor sie diese Leistung erneut bereitstellen können müssen. „Eine Gleichbehandlung aller Technologien ist dennoch weiterhin nicht gegeben“, kritisiert der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) in einer Stellungnahme. Positiv sieht der BEE, dass dieses Kriterium bei Anlagenpools nach dem Änderungsentwurf nicht mehr für jede einzelne Anlage eines Pools, sondern nur noch für den Pool als Ganzes gilt. Dies war eine explizite Forderung des BEE, weil sie hybriden und aggregierten Flexibilitätskonzepten Vorschub leistet. Der Verband begrüßt diese Klarstellung daher ausdrücklich. Die Änderung in den Anforderungen an Speicher stellt zwar eine gewisse Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf (100 % Leistung nach einer Stunde laden) dar, schwächt aber weiterhin die Chancen für Speicher in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten. "Für echte Technologieoffenheit genügen die Anpassungen zwar nicht, aber immerhin wird die Benachteiligung von Speichern etwas abgeschwächt”, resümiert BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser.

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