Suno: KI-Musikanbieter darf urheberrechtlich geschützte Melodien nicht nutzen
Dieser Ausdruck wurde am 31.07.2026 erstellt und ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch lizenziert. Andere Nutzungen verletzen das Urheberrecht Rechtsstreit mit der Gema KI-Musikanbieter Suno darf urheberrechtlich geschützte Melodien nicht nutzen Die Gema hatte gegen das US-Unternehmen Suno geklagt, weil sie die Urheberrechte an Liedern verletzt sah. Ein Gericht in München hat nun die Rechte deutscher Musiker gestärkt. 31.07.2026, 11.19 Uhr Wenn KI-Anwendungen unlizenzierte Musikstücke nutzen, verstößt das gegen deutsches Urheberrecht. Das hat das Landgericht München entschieden. In einem Prozess des Rechteverwerters Gema gegen den KI-Musikanbieter Suno entschied das Gericht, dass das US-Unternehmen die Melodien der von der Gema vertretenen Komponisten nicht ungefragt nutzen darf. Suno müsse dies unterlassen und werde zu Schadensersatzahlungen verurteilt, sagte die Vorsitzende Richterin Elke Schwager. Die Schadenshöhe wurde bislang nicht festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Gema hatte zuvor von einem europaweit wegweisenden Verfahren gesprochen. Suno gilt als eine führende Plattform für KI-generierte Musik. Das Startup-Unternehmen aus den USA wird von Investoren mit mehr als fünf Milliarden Dollar bewertet. Auf der Internetseite und in der App erhalten Nutzer individuell erzeugte Musikstücke nach persönlichen Wünschen. Trainiert wurde die Anwendung mit dem kostenlosen Musikangebot auf YouTube, darunter Stücke wie »Rasputin« und »Daddy Cool« von Boney M. oder »Forever Young« von Alphaville. Dagegen hatte die Gema geklagt, um Suno zu einem kostenpflichtigen Lizenzvertrag bewegen. Das Unternehmen hatte dies abgelehnt. Einen ähnlichen Prozess gegen den ChatGPT-Anbieter OpenAI hatte die Gema vor demselben Gericht in erster Instanz bereits gewonnen. Damals ging es nicht um Melodien, sondern um Liedtexte. Auch diese Texte dürfe ChatGPT nicht ohne Lizenz nutzen, hatte die Kammer von Richterin Schwager entschieden. Dagegen hat OpenAI Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt. Inwieweit Dienste mit künstlicher Intelligenz auf urheberrechtlich geschützte Werke zugreifen dürfen, ist Gegenstand einer Reihe von Verfahren, sowohl in Europa als auch in den USA. Dem Hype um Dienste wie ChatGPT steht bisher keine gesicherte Rechtsprechung entgegen, da die Technik nicht den bisher etablierten Formen der Wiederveröffentlichung von Inhalten entspricht. Künstlich generierte Musik flutet die Streamingplattformen, meist unbemerkt von Nutzern. Marktführer Spotify treibt die Entwicklung voran. Wie sich die Musikerin Johanna Summer und ihr Label gegen den »AI Slop« wehren, lesen Sie hier . esk/Reuters