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Ü20-Anlage: Diese drei Optionen haben Solarbesitzer ab 2027

Technologie

Photovoltaikanlage nach 20 Jahren Lohnt sich der Weiterbetrieb ohne Einspeisevergütung noch? Von Jennifer Buchholz Aktualisiert am 01.08.2026 - 16:56 UhrLesedauer: 4 Min. Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00 Jetzt neu bei t-online: Schriftgröße anpassen! Zehntausende Solaranlagen fallen Ende 2026 aus der EEG-Förderung. Ab 2027 verschieben sich die Regeln – und damit die Rechnung für Betreiber spürbar. Über 66.000 Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) fallen zum Jahresende aus der regulären 20-jährigen EEG-Förderung. Das bedeutet, dass sie ab dem 1. Januar 2027 keine Einspeisevergütung mehr für ihren ins öffentliche Netz gespeisten Strom erhalten. Bis Ende dieses Jahres wäre die Option, die alte Solaranlage auszutauschen und zu verkaufen, eine lukrative Möglichkeit gewesen. Schließlich würde man für die neue Anlage dann noch einmal 20 Jahre lang eine Einspeisevergütung erhalten – wenn auch eine etwas geringere als die vorherige. Mit dem Inkrafttreten des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes voraussichtlich zum 1. Januar 2027 wird diese Möglichkeit jedoch weniger lukrativ. Denn die feste 20-jährige Einspeisevergütung für Dachanlagen wird 2027 schrittweise abgeschafft. Stattdessen sollen Anlagen, die zwischen 2027 und 2029 ans Netz gehen, für 36 Monate eine abgesenkte Übergangszahlung erhalten. Danach müsste ihr Strom über einen Direktvermarkter an der Strombörse zu marktüblichen Preisen verkauft werden. Je nach Jahres- und Tageszeit können das zwischen –13,0 und 58,3 Cent pro Kilowattstunde (kWh) sein. Da die Preise an der Börse extrem schwanken, können Privathaushalte nicht mehr mit einer festen Zahlung rechnen. Was also tun? Drei Optionen sind denkbar: Option 1: Neue Anlage 2027 Ist die Solaranlage nicht mehr effizient, beispielsweise weil Module oder Kabel defekt sind, kann sie nach Auslauf der 20-jährigen Förderung ab Januar 2027 gegen eine neue ausgetauscht werden. Dann gibt es zumindest eine Vergütung in Höhe von 5,20 Cent/kWh (6,20 Cent im Gesetzentwurf festgelegter Basiswert – statt bisher 7 Cent/kWh – minus 1,0 Cent Abschlag) bei Teileinspeisung (maximal 50 Prozent der Anlagenleistung, wenn kein Speicher vorhanden ist). Nach 36 Monaten kann dann die Direktvermarktung genutzt werden. Hier gewährt der Staat zumindest für weitere 48 Monate einen Bonus in Höhe von 1,5 Cent/kWh. Hinzu kommen noch die Erlöse aus der Direktvermarktung. Statt Direktvermarktung kann der erzeugte Reststrom an den Nachbarn verkauft werden. Diese Option heißt Energy Sharing ( §42c EnWG ). Dafür müssen beide Parteien einen Vertrag abschließen, in dem auch der Preis für den Strom festgelegt wird. Er kann auch 0 Cent betragen. Umlagen wie Stromsteuer oder Netzentgelte fallen beim Energy Sharing nur an, wenn dafür das öffentliche Stromnetz genutzt wird. Gibt es eine Direktleitung, entfallen diese Umlagen. Die Direktleitung hat allerdings auch Nachteile. So ist jeweils ein separater Zähler nötig, um festzustellen, wie viel Strom über die Direktleitung in die Leitung gespeist beziehungsweise von dort aus bezogen wurde. Probleme kann es auch beim Spannungsverhalten der einzelnen Netzanschlusspunkte geben. Der Vorteil: Statt den Überschussstrom nur zu einer vergleichsweise niedrigen Einspeisevergütung abzugeben, können Anlagenbetreiber mit den Nachbarn einen höheren, aber immer noch fairen Preis vereinbaren. Das macht die PV-Anlage wirtschaftlicher und kann die Amortisationszeit deutlich verkürzen – auch wenn beim Teilen über das öffentliche Netz weiterhin Abgaben wie Netzentgelte anfallen. Aber: Die Amortisationszeit der neuen Anlage könnte dann laut dem Bundesverband Solarwirtschaft von acht bis 15 Jahre (mit Förderung) auf bis zu 19 Jahre (mit Speicher) und auf über 30 Jahre (ohne Speicher) steigen. Option 2: Weiterbetrieb Arbeitet die Ü20-Anlage noch effizient – was bei den meisten Anlagen nach 20 Jahren der Fall ist –, kann der Strom auch zur Selbstversorgung genutzt werden. Mit einem Heimspeicher ergänzt, senkt die Anlage die Stromkosten eines Haushalts spürbar und kann diesen unabhängiger von Energieversorgern machen. Konkret heißt das: Nach Ende der EEG-Förderung darf die Ü20-Anlage weiter ins Netz einspeisen. Der Netzbetreiber muss den Strom abnehmen und eine sogenannte Anschlussvergütung zahlen. Grundlage ist der Jahresmarktwert Solar – also der durchschnittliche Börsenpreis für Solarstrom im zurückliegenden Jahr. Für 2025 lag dieser Wert bei 4,51 Cent/kWh. Aber: Liegen die Börsenpreise in den Folgejahren oder -monaten höher, fällt die Vergütung höher aus, bei niedrigen Preisen entsprechend geringer. Hinzu kommt, dass der Netzbetreiber von den Einnahmen noch eine Pauschale für seine Vermarktungskosten abzieht. Im Jahr 2025 waren es 0,72 Cent/kWh, in diesem Jahr sind es 0,23 Cent/kWh. Haushalte, die ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) nutzen, zahlen nur die Hälfte dieser Pauschale. Laufen die Solaranlagen als Volleinspeiser weiter, erhalten ihre Betreiber die Anschlussvergütung für jede erzeugte Kilowattstunde. Wird die Anlage auf Eigenverbrauch umgestellt, sodass nur der überschüssige Strom eingespeist wird, gibt es auch nur für diese Menge den Marktwert Solar. Die Regelung für Ü20-Anlagen wurde mit dem Solarpaket I bis Ende 2032 verlängert. Wer sich für diese Option entscheidet, kann also beruhigt bleiben. Denn solange technisch an der Anlage nichts geändert wird, bleibt es automatisch bei der Volleinspeisung mit Marktwert Solar. Option 3: Neue Anlage 2026 Wem das alles zu kompliziert oder unsicher ist, der kann seine bestehende Solaranlage dieses Jahr noch gegen eine neue austauschen. Denn für Solaranlagen, die noch dieses Jahr in Betrieb gehen, gibt es weiterhin eine 20-jährige Einspeisevergütung. Sie beträgt ab August 2026 für Anlagen bis 10 kWp etwa 7,70 Cent/kWh bei Teileinspeisung (genau: 7,7022 ct/kWh) und 12,22 Cent/kWh bei Volleinspeisung (12,2166 ct/kWh). Diese Sätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb genommen werden. Die alte Anlage kann dann ebenfalls verkauft werden, sofern sie noch gut funktioniert. Betreiber, deren Einspeisevergütung zum 31. Dezember 2026 ausläuft, sollten in Ruhe prüfen, ob sich eher eine Umrüstung auf Eigenverbrauch oder ein späterer Anlagentausch wirtschaftlich lohnt.

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