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Unzulässige Klage, weil Anwalt KI

Technologie

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Das Zitieren von Urteilen, die es gar oder nur mit einem anderen Inhalt gibt, führte beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde (Beschl. v. 30.09.2026, Az. 2 AZN 339/26). Für den Senat war dies nämlich ein Indiz dafür, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz nicht selbst geprüft hatte. Damit fehlte es an einer wirksamen Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, wie vor dem BAG erforderlich.

Zwar gehört künstliche Intelligenz (KI) zum Arbeitsalltag in der juristischen Beratung. Wird sie richtig eingesetzt, kann sie die Arbeit effizienter gestalten, Zeit und Kosten sparen und die Qualität der Produkte steigern. Die Verantwortung für das Ergebnis kann die KI dem Verwender jedoch nicht abnehmen. Die Entscheidung des BAG zeigt, welche Folgen es haben kann, wenn die Nutzung der KI ohne Ergebniskontrolle erfolgt.

Ungewöhnliche Formatierungen und unübliche Formulierungen

Der Prozessbevollmächtigte hatte für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt, nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen hatte (Urt. v. 15.05.2026, Az. 7 Sa 17/26).

Die Beschwerdebegründung war von dem Prozessbevollmächtigten signiert und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) versandt worden. Anders als die übrigen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten trug sie jedoch keinen Kanzleibriefkopf. Zudem war sie ungewöhnlich formatiert und enthielt juristisch unübliche Formulierungen.

Vor allem aber hielt die zitierte Rechtsprechung einer Überprüfung des Gerichts nicht stand. Vier Entscheidungen existieren nicht, drei weitere wurden mit falschem Inhalt wiedergegeben.

KI-Einsatz nur mit anschließender Prüfung durch den Anwalt

Neben inhaltlichen Mängeln der Begründung stützte das Gericht die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde vor allem auf den Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach müssen sich die Parteien vor dem BAG durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schriftsätze müssen dabei die geistige Arbeit des Prozessbevollmächtigten sein. Wurde der Schriftsatz durch einen Dritten verfasst, muss der Prozessbevollmächtigte ihn zumindest selbständig prüfen und die volle Verantwortung dafür übernehmen. Grundsätzlich genügt hierfür die Unterschrift.

Etwas anderes gilt, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass der Anwalt ohne eigene Prüfung unterschrieben hat. Davon ging das BAG im vorliegenden Fall aus. Das Gericht hielt es für "schlechthin ausgeschlossen", dass der Prozessbevollmächtigte die eingereichte Beschwerdebegründung in der gebotenen Weise geprüft hatte. Für das BAG waren die zitierten Fundstellen ein wesentliches Indiz. Entscheidungen, die nicht existieren ("Halluzinationen") oder die falsch wiedergegeben sind, sprächen gegen eine anwaltliche Prüfung. Zur Prüfpflicht bei KI-Ergebnissen verwies das Gericht auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK, Stand: Dezember 2024)).

Nachholen konnte der Prozessbevollmächtigte die Prüfung nicht mehr. Seine Erklärung, er übernehme die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, erfolgte erst nach Ablauf der Begründungsfrist und war daher unbeachtlich.

Andere Gerichte mit anderen Schlussfolgerungen zum KI-Einsatz

Die Zahl von KI-Schriftsätzen mit halluzinierten Zitaten steigt stetig, wie sich an der hierzu ergehenden Rechtsprechung ablesen lässt. Dabei rücken auch die Berufspflichten der beteiligten Prozessbevollmächtigten in den Fokus der Gerichte.

Zwingend war der Schluss des BAG nicht, wie ein Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zeigt (Beschl. v. 20.11.2025, Az. 17 WF 144/25). Auch hier rügte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wegen nicht existenter Urteilsnachweise. Es stellte ausdrücklich fest, dass der Schriftsatz offensichtlich das Ergebnis "fantasierender" KI war und der Anwalt die gebotene Prüfung unterlassen hatte. Das KG ging aber – anders als das BAG – nicht von einer fehlenden Vertretung der Antragsstellerin aus, sondern deutete einen Berufsrechtsverstoß des Prozessbevollmächtigten an. Ein solcher Verstoß bleibt aber für sich genommen im Verfahren ohne Sanktion, weil hierfür die Anwaltskammern zuständig sind.

Das Amtsgericht (AG) Köln gab einem Verfahrensbevollmächtigten auf, künftig Ausführungen auf Basis von Fundstellen zu unterlassen, die "offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden" seien (Beschl. v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25). Dies erschwere die Rechtsfindung, führe den unkundigen Leser in die Irre und schädige das Ansehen des Rechtsstaates und der Anwaltschaft. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass ein Rechtsanwalt gegen § 43a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße, wenn er bewusst Unwahrheiten über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen verbreite.

Auch das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. stellte klar, dass es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehört, weder Fundstellen zu erfinden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz zu übernehmen. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen solcher Systeme müsse einem Rechtsanwalt bekannt sein, führte das Gericht aus. Die Rechtspflege leide schweren Schaden, wenn das Gericht den Ausführungen zu zitierten Entscheidungen nicht vertrauen könne (Beschl. v. 25.09.2025, Az. 2-13 S 56/24).

Ohne Prüfung keine gewissenhafte Berufsausübung

Das Problem ist also nicht der Einsatz von KI, sondern die fehlende Kontrolle ihrer Ergebnisse. Entscheidend ist die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung nach § 43 S. 1 BRAO.

Die BRAK verlangt in ihren Hinweisen zum Einsatz von KI eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle aller KI‑Ergebnisse. KI solle die anwaltliche Tätigkeit nur unterstützen, nicht ersetzen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) konkretisiert in seiner Initiativ-Stellungnahme zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft (Nr. 32/2025), dass Belegstellen vollständig zu prüfen seien, auch ohne konkrete Hinweise auf Halluzinationen. Ein "Grundvertrauen" wie gegenüber erfahrenen Mitarbeitenden verdiene KI (jedenfalls noch) nicht.

Eine Prüfpflicht entfalle – nach Auffassung des DAV – dann, wenn ein Mandant ausdrücklich wünscht, dass ein KI-generiertes Ergebnis nicht nochmals geprüft wird, sondern als Arbeitsgrundlage für die weitere anwaltliche Tätigkeit dient. Darin liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gewissenhaftigkeit. Ohne Risiko ist eine solche Abrede aber nicht. Die BRAK betont zutreffend das Problem, dass ab einem gewissen Automatisierungsgrad fraglich sein könne, ob überhaupt noch eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt. Dann bestehe unter anderem das Risiko, dass die Berufshaftpflichtversicherung die Deckung verweigert.

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Frage des Versicherungsschutzes noch ungeklärt

Bei sorgfältiger Verwendung kann KI die Qualität anwaltlicher Arbeitsergebnisse verbessern und die (Kosten-)Effizienz steigern. Die Verantwortung für das Ergebnis liegt dabei weiterhin bei dem Verwender.

Verbindliche Regeln zum KI-Einsatz in der Anwaltschaft existieren bislang nicht. Offen ist vor allem, in welchem Umfang Arbeitsergebnisse für Mandanten auf KI beruhen dürfen, ohne dass etwa fehlender Versicherungsschutz droht.

Für gerichtliche Verfahren gibt der Beschluss des BAG dagegen eine klare Richtung vor: Prozessbevollmächtigte müssen sicherstellen, dass jede zitierte Entscheidung existiert und tatsächlich das besagt, was vorgetragen wird. Andernfalls drohen berufsrechtliche Folgen. In Verfahren mit Vertretungszwang kann zudem die Prozesshandlung selbst unwirksam sein.

Prof. Dr. Hans-Patrick Schroeder ist Partner bei Freshfields in Hamburg und spezialisiert auf Schiedsverfahren, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und Compliance-Folgeprozesse. Dr. Jule Sofie Hindahl ist Associate bei Freshfields in Düsseldorf und berät zu individuellem und kollektiven Arbeitsrecht. Beide beschäftigen sich mit den Auswirkungen von Digitalisierung, Technologie und KI auf den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess.

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