Urteil von 2004 garantiert Übergangsfrist
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„Rente mit 63“ kann nicht einfach fallen: Verfassungsurteil von 2004 garantiert Übergangsfrist
Von: Moritz Bletzinger
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Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas verspricht eine Übergangsfrist bei der „Rente mit 63“. Die ist ohnehin garantiert – und auch zur Dauer gibt es einen Maßstab.
Frankfurt – Altersteilzeit vereinbart, den Termin zum Berufsaustritt schon im Kopf – und dann kommt die Rentenreform. Millionen Menschen in Deutschland fragen sich gerade, ob ihre sorgfältig geplante Rente noch sicher ist. Die gute Nachricht: Wer zu den richtigen Jahrgängen gehört, ist besser geschützt, als viele denken.
Die schwarz-rote Bundesregierung will die sogenannte „Rente mit 63“ – also die abschlagsfreie Frührente nach 45 Beitragsjahren – abschaffen. Das ist einer der Kernpunkte der großen Rentenreform, die noch 2026 auf den Weg gebracht werden soll. Grundlage sind die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die im Juni vorgelegt wurden.
Rentenreform braucht Übergangsfrist: Urteil des Bundesverfassungsgerichts garantiert Vertrauensschutz
Doch der Gesetzgeber kann nicht einfach von heute auf morgen handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss von 2004 klargestellt: Wer sein Leben auf geltendes Rentenrecht ausgerichtet hat, muss Zeit bekommen, um sich auf neue Regeln einzustellen. Fünf Jahre Vertrauensschutz bezeichnete das Gericht als „noch ausreichend“.
Setzt man diesen Maßstab an, bedeutet das konkret: Da die Reform frühestens 2026 beschlossen wird, könnten zentrale Änderungen erst ab 2032 greifen. Und Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) verspricht bereits: „Es wird einen Vertrauensschutz geben, darauf können sich alle verlassen.“ Sie sei offen für fünf Jahre Übergang.
Im Bericht der Rentenkommission deutete bereits alles auf eine Orientierung am Präzedenzfall, also eine Fünf-Jahres-Frist im Sinne des Urteils von 2004, hin. Die Empfehlung lautete: „Die Rente für besonders langjährig Versicherte soll unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgeschafft werden.“
Fünf Jahre gelten als Maßstab: „Rente mit 63“ wäre für Jahrgänge bis 1966 möglich
Wer bis spätestens 2031 das 65. Lebensjahr erreicht und 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, hat auch laut dem Fachportal ihre-vorsorge.de der Deutschen Rentenversicherung gute Chancen, die heutige abschlagsfreie Rente noch zu nutzen. Das betrifft voraussichtlich letztmals den Jahrgang 1966. Wer 1967 oder später geboren wurde, muss sich auf Änderungen einstellen – die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente ist für diese Jahrgänge in ihrer heutigen Form voraussichtlich nicht mehr erreichbar.
Auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) ändert sich etwas: Die Untergrenze soll von 63 auf 64 Jahre steigen. Wer seinen 63. Geburtstag noch vor 2032 feiert – also bis Jahrgang 1968 –, dürfte im Szenario mit Fünf-Jahres-Regel unter die alte Regelung fallen.
Debatte um Übergangsfrist vor Ende der „Rente mit 63“: Kommissionsvorsitzende verweist auf Urteil von 2004