Urteil: Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage auf Balkon einbauen
Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäusern dürfen grundsätzlich Klimaanlagen auf ihrem Balkon einbauen. Das hat der Bundesgerichtshof am Freitag entschieden. Demnach können Eigentümer von der Eigentümerversammlung verlangen, den Einbau eines so genanntes Klima-Splitgerät - also mit Außenbauteil auf dem Balkon - zu erlauben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechte anderer Eigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Geräusche, die die Klimaanlage verursacht, spielen dabei keine Rolle. "Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen", sagte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung. Gibt es dafür keine Mehrheit, kann ein Gericht den Einbau dennoch erlauben. Eigentümer aus Berlin hatten geklagt, weil ihnen der Einbau einer solchen Klimaanlage von der Eigentümerversammlung untersagt worden war. Klima-Splitgeräte bestehen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden. Im Streitfall beantragte die Familie bei der Eigentümerversammlung im Dezember 2023, dass sie eine feste Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon einbauen dürfe. Sie bekam dafür aber keine Mehrheit. Die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer befürchteten, dass unter anderem die Substanz des Hauses beschädigt werden könnte. Die Familie wandte sich an das Amtsgericht Berlin-Pankow, wo sie aber keinen Erfolg hatte. Das Landgericht Berlin erlaubte in der Berufung dagegen den Einbau der Klimaanlage. Es machte dabei verschiedene Vorgaben: Unter anderem dürften Nachbarn nicht von Lärm belästigt werden, weshalb das Gerät einen Schlafmodus brauche. Außerdem müsse es verkleidet werden, so dass es das Gesamtbild der Wohnanlage nicht störe. Gegen dieses Urteil wandte sich die Eigentümergemeinschaft an den Bundesgerichtshof, der im Juni verhandelte und nun seine Entscheidung verkündete. Der BGH stellte am Freitag auch klar, dass Betriebsgeräusche einer Anlage den Anspruch auf Einbau erst einmal nicht verhindern. Ob Lärm entstehe, hänge vor allem vom Verhalten der Nutzer ab. Darum sollten tatsächliche Entwicklungen abgewartet werden. Gegen übermäßigen Lärm können andere Eigentümer später vorgehen, wie die Vorsitzende Richterin ausführte. Dann müsste der Eigentümer der Klimaanlage die Störung beheben. In aller Regel könne aber nicht verlangt werden, dass die Anlage komplett wieder abgebaut wird. Stattdessen könnten beispielsweise Regelungen in der Hausordnung aufgestellt werden. Wer Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, kann im Normalfall frei entscheiden - muss sich aber an die Sicherheitsvorschriften zum Einbau halten. Schwierig wird es allerdings, wenn das Haus unter Denkmalschutz steht. Dann sind Veränderungen an der Fassade oft verboten, jedenfalls muss eine Genehmigung der Behörde eingeholt werden. Mieter brauchen für den Einbau einer Split-Klimaanlage die Erlaubnis des Vermieters. Mobile Blockgeräte dürfen sie dagegen ohne Genehmigung nutzen. Bei sogenannten Monoblockanlagen ohne Außengerät führt ein Schlauch warme Luft durch das Fenster nach außen.