DAX +0,74 % 26.319,45 Pkt 18:00:00 MDAX -0,06 % 32.407,20 Pkt 18:00:00 Euro Stoxx 50 +0,33 % 6.523,86 Pkt 18:00:00 Dow Jones -0,57 % 54.036,93 Pkt 22:50:36 S&P 500 +0,44 % 7.757,64 Pkt 22:50:24 Nasdaq +1,24 % 26.690,62 Pkt 23:15:59 Nikkei -0,12 % 65.606,71 Pkt 08:45:02 Gold +1,36 % 4.399,70 USD 22:59:55 Silber +0,26 % 63,50 USD 22:59:56 Brent 0,00 % 83,55 USD 22:59:58 WTI 0,00 % 78,18 USD 22:59:59 Bitcoin -0,07 % 64.856,49 USD 10:06:19 EUR/USD +0,04 % 1,15620 USD 23:29:57 EUR/GBP -0,15 % 0,85670 GBP 23:29:57 EUR/CHF +0,13 % 0,93350 CHF 23:29:57 EUR/JPY +0,13 % 182,378 JPY 23:29:57

Verbraucherzentrale klärt auf: Seit 31. Juli gilt unbekanntes Recht für alle Kunden

Wirtschaft

ruhr24 Service Verbraucherzentrale klärt auf: Seit 31. Juli gilt unbekanntes Recht für alle Kunden Von: Sonja Sanagou Uns auf Google folgen Kaputte Geräte landen bislang oft schneller im Müll als bei der Reparatur. Ein neues Gesetz soll das für Kunden ändern. Dortmund – Wer kennt es nicht: Der Fernseher flackert, die Waschmaschine pumpt kein Wasser mehr ab oder das Smartphone-Display hat einen Sprung. Bisher hieß es in solchen Fällen oft: neu kaufen statt reparieren. Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland eine neue Rechtslage, die genau das ändern soll. Das geht aus Mitteilungen der Bundesregierung und der Verbraucherzentralen hervor. Recht auf Reparatur: Dieses Gesetz gilt jetzt für Kunden Kunden können sich damit erstmals direkt an den Hersteller wenden – ganz unabhängig davon, bei welchem Händler sie das Gerät gekauft haben. Der Anspruch besteht sogar dann noch, wenn die gesetzliche Gewährleistung längst ausgelaufen ist. Selbst wer den Schaden eigenhändig verursacht hat, kann den Hersteller in die Pflicht nehmen. Möglich macht das eine EU-Richtlinie, die Deutschland fristgerecht umgesetzt hat. Ziel ist es, Elektrogeräte länger im Einsatz zu halten und die Wegwerfmentalität einzudämmen (weitere Finanz-Themen bei RUHR24). Für welche Geräte gilt der neue Anspruch konkret? Nicht jedes kaputte Gerät fällt unter die neue Regelung. Betroffen sind vorrangig größere Haushaltsgeräte sowie bestimmte Unterhaltungselektronik. Dazu zählen unter anderem: Waschmaschinen, Wäschetrockner und Waschtrockner Geschirrspüler Kühl- und Gefriergeräte Fernseher und Monitore Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone Betroffen sind darüber hinaus Staubsauger, Saugroboter und bestimmte Akkus sowie Datenspeicher. Eine Pflicht zur Ersatzteil-Bereitstellung besteht für diese Gerätegruppen aber bisher nicht. Komplett ausgenommen bleiben bislang Laptops und Autos. Wie lange müssen Hersteller reparieren? Das müssen Kunden wissen Ein festes Ablaufdatum für den Anspruch gibt es nicht pauschal. Je nach Produktgruppe müssen Hersteller sieben oder zehn Jahre lang Ersatzteile vorhalten. Die Frist beginnt dabei nicht mit dem persönlichen Kaufdatum, sondern mit dem Zeitpunkt, an dem das letzte Gerät eines Modells verkauft wurde. Auch ältere Geräte, die schon vor dem Stichtag gekauft wurden, sind eingeschlossen, solange die Frist noch läuft. Klicke hier und füge RUHR24 als deine bevorzugte Quelle bei Google Search 🔎 hinzu. Waschmaschine oder Smartphone kaputt: Kostenlos ist die Reparatur nicht Wichtig für alle, die jetzt auf eine Gratis-Reparatur hoffen: Der neue Anspruch bedeutet keinen kostenlosen Service, wie Rechtsanwalt Dr. Norbert Klingel auf der Webseite anwalt.de betont. Hersteller dürfen für die Reparatur ein Entgelt verlangen, das Arbeit, Material und einen gewissen Gewinn abdecken darf. Der Preis darf Kunden aber nicht von der Reparatur abschrecken. Damit sich das vorab einschätzen lässt, müssen Hersteller laut Verbraucherzentrale Richtpreise auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Klappt die Reparatur nicht auf Anhieb, können Kunden eine erneute Reparatur verlangen. Weigert sich der Hersteller, darf auch ein anderer Anbieter beauftragt und die Kosten dafür zurückgefordert werden. Weitere Anpassung für Kunden: Zusätzlicher Bonus im Gewährleistungsrecht Neben dem neuen Herstelleranspruch wurde auch das Gewährleistungsrecht angepasst. Wählen Kunden bei einem Mangel innerhalb der ersten zwei Jahre die Reparatur statt eines Ersatzgeräts, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate. Aus zwei werden drei Jahre. Verkäufer müssen zudem künftig ausdrücklich über dieses Wahlrecht aufklären. Diese Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31. Juli geschlossen werden. Neu ist laut Verbraucherzentrale zudem: Fehlende Reparierbarkeit gilt selbst ohne bestehenden Defekt bereits als Mangel, wenn sie bei vergleichbaren Produkten unüblich ist.

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