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Warnemünde: „Öffentlicher Pranger“ – So rechtfertigt der Staatsanwalt die umstrittene Fahndung nach Rentnerpaar

Nation

Audioplayer wird geladen Anzeige Gemeinsam laufen sie über den Bahnsteig, sie hakt sich bei ihm unter – es ist eine Szene, wie sie in Deutschland täglich tausendfach zu beobachten ist. Mit diesem Bild einer Überwachungskamera hatte sich die Polizei in der vergangenen Woche an die Öffentlichkeit gewandt. Dem Paar, das auf der Aufnahme zu sehen war, wird demnach unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen. Es soll beobachtet haben, wie sich eine Frau Anfang Mai am S-Bahnhof Warnemünde in Suizidabsicht unter einen stehenden Zug auf das Gleisbett gelegt haben soll. Das Paar habe keine Hilfe gesucht, stattdessen den Bahnhof verlassen, schrieb die Polizei in einer Mitteilung. Kurz darauf wurde die Frau von dem Zug, der sich in Bewegung setzte, tödlich verletzt. Auf Social Media stößt die öffentliche Fahndung nach dem Paar vielfach auf Unverständnis. Auf Facebook schreibt etwa ein Nutzer: „Suizid ist nicht strafbar und jetzt jemanden anderen die Schuld zuschreiben, das gibt's nur in Deutschland. Krankes Deutschland!“ [sic]. Eine Nutzerin schreibt: „Lass die Leute in Ruhe. Sie hätten das besser machen können aber mit Foto zu suchen muss jetzt echt nicht sein die haben vielleicht selbst große Probleme und konnten nicht gut entscheiden in dem Moment.“ [sic]. Anzeige Lesen Sie auch Unter dem Artikel von WELT zu dem Fall heißt es in der Kommentarspalte: „Wie bitte! Eine Öffentlichkeitsfahndung deswegen? Vielleicht waren ja die älteren Herrschaften mit der Situation selber völlig überfordert? Auf alle Fälle rechtfertigt deren Nicht-Handeln keinesfalls diese Fahndung – oder ist jetzt der öffentliche Pranger schon Teil unseres Rechtssystems?“ Die Staatsanwaltschaft Rostock verteidigt ihr Vorgehen auf WELT-Anfrage. Für eine Öffentlichkeitsfahndung gebe es keinen festen Straftatenkatalog, sagt ein Sprecher. Entscheidend seien vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls und ob andere Ermittlungsansätze ausgeschöpft seien. Öffentlichkeitsfahndungen habe die Staatsanwaltschaft Rostock in der Vergangenheit unter anderem auch bei Ladendiebstählen oder Betrugskriminalität beantragt. Voraussetzung sei, dass „es keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten mehr“ gebe. Anzeige Auf die Frage, dass bei manchem Beobachter der Eindruck entstanden sein könnte, unbeteiligte Passanten müssten künftig wegen eines unaufmerksamen Moments befürchten, selbst öffentlich gesucht zu werden, entgegnet der Sprecher: „Die Umstände sind hier andere.“ Welche Umstände das genau seien, könne er wegen des laufenden Verfahrens nicht mitteilen. „Ungewöhnlich“, sagen Experten Der Kriminologe und Strafrechtswissenschaftler der Universität Tübingen, Jörg Kinzig, beschreibt eine Öffentlichkeitsfahndung beim Verdacht einer unterlassenen Hilfeleistung als „sehr ungewöhnlich“. „Jedoch ist auch der vorliegende Fall ungewöhnlich, da den Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht den Tod einer Frau verhindert zu haben“, erklärt er. Lesen Sie auch Kinzig verweist darauf, dass nach der Strafprozessordnung eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ vorliegen müsse, um zu solch einer Maßnahme zu greifen. Er sagt: „Bei der unterlassenen Hilfeleistung endet der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Er ist also etwa geringer als bei einem bloßen Diebstahl. Das spricht gegen eine „erhebliche Bedeutung“. Eine solche Fahndung lasse sich nach Kinzig allenfalls damit rechtfertigen, dass der Tod eines Menschen hätte verhindert werden können. Insgesamt, so ordnet Kinzig ein, sei die Fahndung nach dem Paar ein „Grenzfall“. Der Strafrechtler Michael Kubiciel von der Universität Augsburg betont, dass unterlassene Hilfeleistung im Strafgesetzbuch „ein relativ leichtes Vergehen mit einem sehr niedrigen Strafrahmen darstellt.“ Das Vergehen wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. „Mit einem so niedrigen Strafrahmen zeigt das Gesetz selbst, dass es sich in aller Regel nicht um eine ‚Straftat von erheblicher Bedeutung’ handelt. Es begründet gewissermaßen eine Vermutung gegen die Erheblichkeit und damit auch für die Unzulässigkeit der Öffentlichkeitsfahndung“, erklärt er. Lesen Sie auch Auch Kubiciel sieht durch die schwere Folge, den Tod der Frau, eine mögliche Ausnahme. Allerdings sei es umstritten, ob ein Suizid ein „Unglücksfall“ sei, der Hilfeleistungspflicht nach sich ziehe. „Bei nicht-freiverantwortlichen Suiziden kann man das vielleicht noch begründen, bei einem freiverantwortlichen Suizid ist das Unterlassen aber nach Auffassung des BGH nicht mehr strafbar.“ Das Paar hätte seiner Auffassung nach entsprechend mit „bedingtem Vorsatz“ handeln müssen, der Suizid hätte zudem unfrei sein müssen. Ein unfreier Suizid liegt vor, wenn die Entscheidung zur Selbsttötung nicht auf einem freien, selbstbestimmten Willen beruht. Kubiciel sagt: „Selbst wenn das beides der Fall ist, spricht das aber auch eher gegen eine Straftat von ‚erheblicher Bedeutung’ – so schrecklich der Vorgang auch war und so moralisch verwerflich das Unterlassen auch sein kann.“ Am Montagabend teilte das Polizeipräsidium Rostock mit, das gesuchte Paar „aufgrund eingegangener Hinweise“ identifiziert zu haben. „Die Öffentlichkeitsfahndung wird daher aufgehoben“, hieß es. Zugleich bat sie Medien darum, „personenbezogene Daten, insbesondere Lichtbilder der betroffenen Personen, zu löschen.“ In der Regel berichten wir nicht über Selbsttötungen – außer die Tat erfährt durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit. Sollten Sie selbst das Gefühl haben, dass Sie Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte umgehend die Telefonseelsorge (www.telefonseelsorge.de). Unter der kostenlosen Rufnummer 0800-1110111 oder 0800-1110222 erhalten Sie anonym Hilfe von Beratern, die Ihnen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen können. nw

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