Was Beschäftigte bei Abfindungen beachten sollten
Startseite Wirtschaft BMW-Stellenabbau: 250.000 Euro Abfindung – warum am Ende viel weniger übrig bleiben kann Von: Marcel Reich Uns auf Google folgen BMW will Tausenden Beschäftigten Abfindungen anbieten. Doch hohe Summen sind steuerpflichtig – Auszahlungstermin und Fünftelregelung können viel ausmachen. München – 100.000 Euro, 200.000 Euro oder für langjährige Führungskräfte sogar noch deutlich mehr: Die möglichen Abfindungssummen beim geplanten Stellenabbau von BMW klingen auf den ersten Blick stattlich. Nach Informationen aus Unternehmenskreisen soll die weltweite Belegschaft um rund 8000 Stellen schrumpfen. In Deutschland setzt BMW dabei auf ein großes Freiwilligenprogramm. Rund 50.000 der etwa 84.000 Beschäftigten sollen ein Abfindungsangebot erhalten. Das Programm soll von Oktober 2026 bis Ende 2027 laufen. Betriebsbedingte Kündigungen sind demnach nicht vorgesehen. Doch wer tatsächlich ein Angebot erhält, sollte nicht allein auf die Zahl schauen, die im Vertrag steht. Denn Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Vor allem bei hohen Beträgen kann der Unterschied zwischen brutto und netto erheblich sein. BMW-Abfindung ist steuerpflichtig – aber sozialversicherungsfrei „Wer die möglichen Summen sieht, sollte bedenken, dass der Betrag, der am Ende tatsächlich auf dem Konto steht, ein ganz anderer ist“, sagt Roland Kufner, Bankfachwirt bei der Ohana Invest GmbH. Eine Abfindung erhöht das steuerpflichtige Einkommen in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt wird. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs können besonders hohe Einmalzahlungen entsprechend stark zu Buche schlagen. Einen wichtigen Unterschied zum normalen Gehalt gibt es allerdings: Wird die Abfindung tatsächlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, fallen darauf grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Die Einkommensteuer bleibt dagegen bestehen. Genau hier kann die sogenannte Fünftelregelung interessant werden. Fünftelregelung kann die Steuer auf die Abfindung senken Die Fünftelregelung nach Paragraf 34 Einkommensteuergesetz soll den Progressionseffekt bei bestimmten außerordentlichen Einkünften abmildern. Dabei wird die Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt. Vereinfacht dargestellt berechnet das Finanzamt zunächst die Steuer auf das übrige Einkommen und anschließend die Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der begünstigten Abfindung. Die Differenz wird mit fünf multipliziert. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Abfindung steuerlich als außerordentliche Einkunft anerkannt wird. Zudem muss in der Regel eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte vorliegen. Wie groß der Vorteil ausfällt, hängt wesentlich davon ab, wie hoch das sonstige zu versteuernde Einkommen im selben Kalenderjahr ist. Ohana Invest hat dazu ein Beispiel berechnet: Bei einer Abfindung von 250.000 Euro und einem übrigen Einkommen von rund 30.000 Euro könne die Fünftelregelung demnach einen Vorteil von rund 11.000 Euro bringen. Liege das übrige Einkommen nur bei 15.000 Euro, steige der errechnete Vorteil in diesem Beispiel auf mehr als 20.000 Euro. Die konkreten Beträge hängen allerdings von der individuellen steuerlichen Situation ab und lassen sich nicht pauschal auf jeden Beschäftigten übertragen. Seit 2025 kommt der Steuervorteil erst später Dabei gibt es eine wichtige Änderung, die Beschäftigte kennen sollten. Seit Anfang 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden. Die Abfindung wird deshalb zunächst ohne diese steuerliche Begünstigung abgerechnet. Die Anwendung der Fünftelregelung erfolgt gegebenenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wer davon profitieren möchte, muss daher eine Steuererklärung abgeben. Das kann zunächst für einen überraschend niedrigen Auszahlungsbetrag sorgen. Bei einer sechsstelligen Abfindung könnten zunächst mehrere Zehntausend Euro an das Finanzamt fließen und erst später mit dem Steuerbescheid zurückkommen, erklärt Kufner. Wer einen Teil des Geldes beispielsweise zur Überbrückung bis zu einer neuen Arbeitsstelle einplant, sollte diesen Liquiditätseffekt berücksichtigen. Warum der Auszahlungstermin Tausende Euro ausmachen kann Eine der wichtigsten Stellschrauben ist deshalb nicht nur die Höhe der Abfindung, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem sie ausgezahlt wird. Ein Beispiel: Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende und wird die Abfindung erst im folgenden Kalenderjahr ausgezahlt, in dem der Betroffene deutlich weniger andere Einkünfte erzielt, kann das steuerlich günstiger sein als eine Auszahlung zusätzlich zu einem nahezu vollständigen Jahresgehalt. „Der Auszahlungszeitpunkt entscheidet, in welches Steuerjahr die Summe fällt und auf welches übrige Einkommen sie trifft“, erklärt Kufner. Solange die Vereinbarung noch nicht unterschrieben ist, könne deshalb geprüft werden, ob sich der Zeitpunkt der Auszahlung beeinflussen lässt. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Für die steuerliche Begünstigung kommt es unter anderem auf die Zusammenballung der Einkünfte an. Eine Abfindung ohne vorherige Prüfung einfach über zwei Kalenderjahre zu verteilen, kann daher sogar nachteilig sein. Auch andere Ausgaben können die Steuerlast beeinflussen Beschäftigte können darüber hinaus prüfen, ob sich das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung auf legalem Weg reduzieren lässt. Kufner nennt etwa zusätzliche abzugsfähige Beiträge zur Altersvorsorge oder Vorauszahlungen bestimmter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Auch ohnehin geplante Erhaltungsmaßnahmen an einer vermieteten Immobilie können je nach Einzelfall steuerlich relevant sein. Ob und in welchem Umfang solche Ausgaben tatsächlich abziehbar sind, hängt von der persönlichen Situation und den jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen ab. Allein wegen eines möglichen Steuervorteils zusätzliches Geld auszugeben, wäre ohnehin keine sinnvolle Strategie. Auch Kufner rät deshalb zu einer klaren Reihenfolge: Zunächst sollte ausreichend Liquidität für die persönliche Absicherung vorhanden sein. Steuerliche Optimierung sollte erst danach folgen. Arbeitslosengeld kann die Steuer ebenfalls beeinflussen Wer nach dem Ausscheiden zunächst Arbeitslosengeld erhält, sollte auch dieses in seine Rechnung einbeziehen. Arbeitslosengeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann es den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Noch wichtiger: Wer für das freiwillige Ausscheiden einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte unabhängig von der Steuer mögliche Folgen für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfen. Ein Aufhebungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Sperrzeit führen. Wird die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zudem zeitweise ruhen. Die vermeintlich optimale Steuerlösung muss deshalb nicht automatisch auch arbeitsrechtlich oder finanziell die beste sein. Bei hohen BMW-Abfindungen lohnt sich Planung besonders Gerade bei den Summen, die im Zuge des BMW-Stellenabbaus für langjährige Mitarbeiter möglich sind, können solche Details einen erheblichen Unterschied machen. Wer beispielsweise 200.000 oder 250.000 Euro Abfindung angeboten bekommt, sollte deshalb nicht nur fragen, ob die Summe attraktiv ist. Mindestens ebenso wichtig sind der Austrittstermin, das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr, die Voraussetzungen für die Fünftelregelung und mögliche Auswirkungen eines freiwilligen Ausscheidens auf das Arbeitslosengeld. Denn gerade bei einer hohen Abfindung kann der Auszahlungstermin mit darüber entscheiden, ob am Ende mehrere Tausend Euro mehr oder weniger übrig bleiben. (Quellen: BMW, dpa, Welt, Bundesfinanzministerium, Bundesagentur für Arbeit, Ohana Invest) (mare)