Wassermangel: München lässt Verbote auslaufen
Die Stadt kassiert ihre Verbote zum Verbrauch von Trinkwasser wieder ein. Die entsprechende Allgemeinverfügung läuft regulär am 1. August aus und wird dann nicht verlängert. Das beschloss die mit dem Thema befasste Taskforce im Rathaus am Donnerstagvormittag. Das heißt aber laut Mitteilung nicht, dass sich die Lage bei den Trinkwasser-Reserven entscheidend entspannt hat. Die Stadt kann auf die Allgemeinverfügung vor allem deshalb verzichten, weil im August so viele Münchnerinnen und Münchner in den Urlaub fahren, dass der Verbrauch von allein deutlich zurückgehen wird. Die Stadt ruft aber alle, die daheim bleiben, weiter dazu auf, freiwillig Wasser zu sparen, wo immer es möglich ist. „Der sparsame Umgang mit Trinkwasser bleibt weiter wichtig, denn die hohen Temperaturen und die anhaltende Trockenheit stellen nach wie vor eine Belastung für unsere Wasserversorgung dar“, erklärte Oberbürgermeister Dominik Krause (Grüne) in einer Mitteilung. Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass die Allgemeinverfügung die erhoffte positive Wirkung hatte. Im Durchschnitt seien seit dem Erlass etwa 330 Millionen Liter pro Tag verbraucht worden. In der Spitze waren davor bis zu 400 Millionen Liter pro Tag abgeflossen. Damit treten die Vorgaben, die den Trinkwasserverbrauch senken sollen, am 2. August außer Kraft. Seit dem 14. Juli, dem ersten Start der Allgemeinverfügung, war es etwa verboten, private Pools zu füllen, zwischen neun und 19 Uhr den Garten zu bewässern oder Fahrzeuge außerhalb von gewerblichen Anlagen zu waschen. Dagegen klagten Bürger, doch am Mittwoch hatte das Verwaltungsgericht München diesen strikten Kurs der Stadt vorerst bestätigt. Das Gericht wies zwei Eilanträge von Gartenbesitzern ab, die gegen die entsprechende Allgemeinverfügung vorgingen. Die Stadt habe für ihre Vorschriften mit dem Wasserhaushaltsgesetz die nötige rechtliche Basis, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Das Verbot, zwischen 9 und 19 Uhr den Garten mit Trinkwasser zu gießen, sei zudem verhältnismäßig. Die beiden Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig, die beiden Kläger können Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.