Welche Jahrgänge betroffen sind
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Aus für Rente mit 63: Diese Jahrgänge müssen länger arbeiten
Von: Sven Trautwein
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Frankfurt
Ökonomen fordern das Aus für die Rente mit 63. Welche Geburtsjahrgänge länger arbeiten müssen und wer Vertrauensschutz hat.
Der Vorstoß von 46 führenden Wirtschaftswissenschaftlern hat die Debatte um die deutsche Rentenkasse entflammt: Sie fordern das sofortige und ausnahmslose Ende der sogenannten „Rente mit 63“. Millionen Beschäftigte stellen sich nun dieselbe bange Frage: Steht mein eigener Ruhestandsplan auf der Kippe – oder greift die Reform erst für die Jüngeren? Die Antwort der Gesetzeslage und der Gutachter birgt für bestimmte Jahrgänge eine böse Überraschung.
Wie die Frankfurter Rundschau von Ippen.Media berichtete, setzen Ökonomen Kanzler Merz bei der Rentenreform unter Druck. Die Kritik der Experten wiegt schwer: Die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren koste Milliarden, verschärfe den akuten Fachkräftemangel und belaste einseitig die jüngere Generation. Gewerkschaften und Sozialverbände wie der VdK halten dagegen und pochen auf den Schutz von Lebensarbeitsleistung.
Rente mit 63: Was gilt heute? Die Staffelung nach Geburtsjahrgang
Tatsächlich können schon heute nur noch die wenigsten mit genau 63 Jahren ohne Abzüge in den Ruhestand. Das Eintrittsalter für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ wird seit Jahren schrittweise angehoben:
Vor 1953 geborene: Konnten noch mit glatt 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Jahrgänge 1953 bis 1963: Das Einstiegsalter klettert pro Jahrgang um jeweils zwei Monate nach oben. Für den Jahrgang 1963 gilt derzeit bereits die Grenze von 64 Jahren und 10 Monaten.
Jahrgänge ab 1964: Hier ist das Zielalter von 65 Jahren erreicht (bei unverändert 45 Beitragsjahren). Die reguläre Regelaltersgrenze liegt für sie bei 67 Jahren.
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Welche Jahrgänge sind von einer Reform konkret betroffen?
Sollte die Bundesregierung die Forderungen der Ökonomen aufgreifen, hängt die Betroffenheit maßgeblich vom verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz ab. Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2004 garantiert Übergangsfristen von mindestens fünf Jahren für rentennahe Jahrgänge.
Rentennahe Jahrgänge (bis ca. 1963/1966): Wer kurz vor dem Ruhestand steht, muss in der Regel keine plötzliche Streichung fürchten. Der Gesetzgeber darf bestehende Lebensplanungen nicht abrupt entkräften.
Jahrgang 1966 als mögliche Grenze: Diese Kohorte erreicht im Jahr 2031 das 65. Lebensjahr. Bei einem Reformbeschluss mit fünfjähriger Übergangsfrist könnte 1966 der letzte Jahrgang sein, der noch nach alten Regeln mit 65 Jahren abschlagsfrei gehen darf.
Jahrgänge ab 1967 (sowie die Babyboomer ab 1965): Sie wären voll von den Einschnitten erfasst. Wer 1967 oder später geboren wurde, müsste bis zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren (oder länger) im Erwerbsleben bleiben, wenn die Frühverrentung ohne Abschläge gestrichen wird. Zudem droht bei einer Koppelung des Renteneintritts an die Lebenserwartung ein noch späterer Rentenstart.