Zoll kann WhatsApp-Chats trotz Verschlüsselung mitlesen
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Eine Nachricht an den Partner, ein Foto in den Familienchat oder eine Sprachnachricht an Freunde: WhatsApp, Signal und andere Messenger gehören für Millionen zum Alltag. Viele verlassen sich darauf, dass ihre Chats Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Doch selbst dieser Schutz hält Ermittler nicht unbedingt draußen. Mit einem erstaunlich simplen Trick können sie sich in ein Messenger-Konto einklinken und Nachrichten mitlesen – ohne die Verschlüsselung selbst zu knacken.
Dass diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird, zeigen interne Unterlagen des Zollkriminalamts. Wie Netzpolitik.org berichtet, testete die Behörde die sogenannte Messenger-Überwachung seit Ende 2023 und führte sie zum 1. August 2025 dauerhaft ein. Seitdem steht die Methode den Ermittlungseinheiten des Zolls zur Verfügung – vor allem bei Verfahren gegen organisierte Kriminalität.
So liest der Zoll trotz Verschlüsselung mit
Die Verschlüsselung selbst muss dafür nicht geknackt werden. Stattdessen nutzen Ermittler normale Web- oder Desktop-Zugänge der Messenger und richten damit einen zweiten Zugang zum Konto ein. Bei WhatsApp kann dafür etwa ein QR-Code mit dem Smartphone bestätigt werden. Manche Messenger verschicken Bestätigungscodes auch per SMS, die sich im Rahmen einer Telefonüberwachung abfangen lassen. In anderen Fällen benötigen Ermittler Zugriff auf das Handy.
Ist der zusätzliche Zugang einmal eingerichtet, können darüber neue Nachrichten im Klartext mitgelesen werden. Je nach Messenger werden zudem ältere Chatverläufe synchronisiert. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bleibt dabei bestehen: Das gekoppelte Gerät wird vom Messenger als berechtigter Zugang behandelt.
BGH setzt der Methode Grenzen
Rechtlich ist genau das allerdings heikel. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 20. Januar 2026 in einem Telegram-Fall: Eine solche heimliche Aufschaltung ist keine normale Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), sondern eine sogenannte Quellen-TKÜ. Dabei greifen Ermittler nicht einfach die verschlüsselte Übertragung ab, sondern setzen technisch am Gerät beziehungsweise Messenger-Konto der Zielperson an. Dafür gelten strengere Regeln. So muss technisch sichergestellt sein, dass nur die gesetzlich erlaubten Daten erfasst werden.
Genau das können die normalen Web- und Desktop-Zugänge der Anbieter nicht garantieren. Sie können auch ältere Nachrichten und Kontaktlisten übertragen. Technisch wäre es sogar möglich, im Namen der Zielperson Nachrichten zu verschicken. Der Bayreuther IT-Strafrechtler Prof. Dr. Christian Rückert hält den Einsatz solcher Anbieter-Tools deshalb für nicht zulässig.
Besonders brisant: Noch am 20. Februar 2026 stützte sich das Zollkriminalamt auf einen Beschluss eines BGH-Ermittlungsrichters von 2020 – obwohl der Bundesgerichtshof einen Monat zuvor ausdrücklich entschieden hatte, dieser Rechtsauffassung sei nicht zu folgen. Wie oft der Zoll die Methode bislang eingesetzt hat, bleibt offen.